Hallo zusammen,
mal eine kurze Verständisfrage.
Stellt die Standgebühr, die man für eine Messeveranstalltung in Deutschland erhebt eine sonstige Leistung dar?
Beispiel:
Ein Unternehmer in Italien hat eine Standgebühr an ein Unternehmen in Deutschland zu entrichten. Erbringt das deutsche Unternehmen hier eine sonstige Leistung an den italiensichen Unternehmer?
Leistungsort wäre dann gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG dort, wo die s. Leisung tatsächlich erbracht wird - also in Deutchland.
Hier würde dann das Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG greifen - oder?
Mein Problem bleibt die Frage, ob es sich bei einer Standgebühr wirklich um eine sonstige Leistung handelt.
Kann mir da jemand weiterhelfen? Danke!