Moin,
Zitat:
74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit
durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht
gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit
Abblendlicht gefahren
http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/bkatv_2…
Tja, wer hat denn da geschlampt?
Man schaue auf die Seiten des Kraftfahrtbundesamtes:
[http://www.kba.de/cln_007/nn_124384/DE/ZentraleRegis…](http://www.kba.de/cln_007/nn_124384/DE/ZentraleRegister/VZR/BT KAT OWI/bkat owi 01092009__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bkat_owi_01092009_pdf.pdf)
Dort auf Seite 118:
„117124: Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten.
§ 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat“
Aber(!):
http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2002/anlage_…
Hier steht nun wieder nicht die Einschränkung drin.
Kein Wunder, dass einerseits Polizisten 10€ V-Geld anbieten, andereseits ein Gericht dies wieder anders sieht.
Nach wie vor bleibe ich bei meiner Sicht:
Wenn - was unstrittig ist - die Absätze 4 und 5 des §17 StVO nur unter der Bedingung gelten, dass der Absatz 1 erfüllt ist, dann wird das auch für den Absatz 2 gelten. Der Tatbestandskatalog des KBA ist auf meiner Seite, ebenso die Entscheidung des Gerichts in meinem Ursprungsbeitrag.
Um Klarheit zu schaffen, müsste man die Entscheidung eines höheren Gerichtes erzwingen.
Da ich das Fahren mit Standlicht am Tage aber für unsinnig halte, werde ich mich selber nicht dafür opfern.
So unsinnig das ist, sehe ich aber im Standlichtfahren am Tage keine Verwerflichkeit, insbesondere sehe ich das „Heiligtum“ (§1 Abs.2 StVO) nicht angegriffen. Niemand wird belästigt, behindert, gefährdert oder geschädigt. Also: Was soll’s?