Hallo,
im „Fahrzeuge mit vier Rädern und mehr“ Forum wurde ja heiß diskutiert, wie der Absatz 2 des §17 Abs.2 der StVO zu verstehen ist.
Erstmal Fakten:
BKatV Nr.74:
Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren - 10€
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog:
Nr. 117124 Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten. - 10€
Und der §17 Abs.2:
Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (…)
Ein Urteil des Amtsgerichtes Merseburg findet ihr hier:
http://www.wohnmobilforum.de/w-t43622.html
Da Papier HTML ja geduldig ist, habe ich das Ministerium für Bauen und Verkehr in NRW kontaktiert, wo man mir bestätigte, dass Standlicht am Tage bei guter SIcht erlaubt ist.
Ob man es nun gut findet oder nicht - dies dürfte nun als Fakt gelten.
Verwarnungsgelder wegen obiger „Ordnungswidrigkeit“ nicht annehmen, sondern den Polizisten, die wohl selber dem ungenau verfassten Bußgeldkatalog auf dem Leim gegangen sind, auf die Gesetzeslage hinweisen. Zur Not geht es dann halt ins Bußgeldverfahren.
warum nennt man das standlicht, weil man so ein parkendes kfz außerorts oder innerorts bei schlechter beleuchtung kenntlich macht.
welche meinung in irgend von irgendjemanden vertreten wird ist mir wurst, da in der stvo klar geregelt ist, mit standlicht allein darf nicht gefahren werden.
hauptmann
welche meinung in irgend von irgendjemanden vertreten wird ist
mir wurst, da in der stvo klar geregelt ist, mit standlicht
allein darf nicht gefahren werden.
Ist es nicht. Lese richtig.
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Ist es nicht. Lese richtig.
Lies, es muss lies heissen.
Rumburak
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ich habe schon richtig gelesen. nur ich mache kein licht an wenn keine beleuchtungspflicht besteht. das hat auch einen umweltpolitischen aspekt.
Hallo,
seit wann hat ein Sachbearbeiter in einem Ministerium
GESETZGEBERISCHE Funktion ???..
Nur der Bundesgerichtshof könnte in einer Grundsatzentscheidung dazu
Klarheit verschaffen…
Alles andere ist Urban Mysth…
seit wann hat ein Sachbearbeiter in einem Ministerium
GESETZGEBERISCHE Funktion ???..
Er erlässt keine Gesetze, richtig. Aber er arbeitet dort, wo die Gesetze ausgeführt werden, Exekeutive genannt. Ein wenig Kompetenz sollte der wohl haben.
Nur der Bundesgerichtshof könnte in einer
Grundsatzentscheidung dazu
Klarheit verschaffen…
Weil der BGH gesetzgeberische Funktion habe? Das kannst Du ja nicht meinen. Der BGH könnte unklare, stritige Gesetze halbwegs abschließend auslegen. Brauchte er aber bislang nicht, da es bislang bis zum AG gekommen ist.
Klarheit verschafft ein Blick in den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Klarheit schafft ein Blick auf die Absätze 4 und 5 des §17 StVO, bei dem man spätestens bemerken wird, dass diese Absätze ebenfalls - wie der Absatz 2 - nur unter den Bedingungen des Absatzes 1 gelten.
Bitte: Schaut Euch mal diese Absaätze an, ihr könnt doch nicht allen Ernstes denken, diese würde auch ohne Vorliegen einer Beleuchtungspflicht nach Absatz 1 gelten. Wenn doch, dann denkt dran:
Auch tagsüber das geparkte Auto immer mit eigenem Licht beleuchten!
ich habe schon richtig gelesen.
Dann wundert mich die Folgerung.
nur ich mache kein licht an
wenn keine beleuchtungspflicht besteht.
Du kennst den §17 Abs.4 der StVO?
„Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.“
Bitte denke daran: Nach Deiner Interpretation gilt das uneingeschränkt auch am Tage.
das hat auch einen
umweltpolitischen aspekt.
Tja, nur kommt halt bald das Tagfahrlicht. Die 20W der Begrenzungsleuchten sind sowieso eher unter ferner liefen zu verbuchen.
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Hallo,
veilleicht solltest du dich erst einmal darüber informieren,wer überhaupt für was zuständig ist…*smile*…
fangen wir mal an:
Straßen-Verkehrs-Ordnung
Eine Rechtsverordnung mit Gesetzeskraft…herausgegeben vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Da diese StVO Bundeseinheitlich gilt,könnte auch nur der
Bundesminster (oder ein von ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe
beauftragter Sachbearbeiter VERBINDLICHE Aussagen zu diesem Thema treffen…und genau das habe ich jetzt auch getan…Herr Dr.Peter Ramsauer wird am Montag einen Brief von mir zu diesem Thema auf seinem Schreibtisch finden…dann schauen wir mal weiter…
Auch tagsüber das geparkte Auto immer mit eigenem Licht
beleuchten!
Hallo,
gibt es dann demnaechst neue Mindestgroessen fuer Autobatterien, und alle muessen umruesten? Wohl kaum.
Gruss Helmut
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Auch tagsüber das geparkte Auto immer mit eigenem Licht
beleuchten!
Hallo,
gibt es dann demnaechst neue Mindestgroessen fuer
Autobatterien, und alle muessen umruesten? Wohl kaum.
Du siehst also:
Der Absatz 4 gilt nur unter der Bedingung des Absatz 1.
Hingegen wird ja hier scharf argumentiert, dass der Absatz 2 IMMER gelten würde.
Beide Absätze gelten nur unter der Vorbedingung des Absatzes 1.
Da diese StVO Bundeseinheitlich gilt,könnte auch nur der
Bundesminster (oder ein von ihm mit der Wahrnehmung dieser
Aufgabe
beauftragter Sachbearbeiter VERBINDLICHE Aussagen zu diesem
Thema treffen…und genau das habe ich jetzt auch
getan…Herr Dr.Peter Ramsauer wird am Montag einen Brief
von mir zu diesem Thema auf seinem Schreibtisch
finden…dann schauen wir mal weiter.
Mir reicht eigentlich schon der beim KBA herunterzuladende „bundeseinheitliche Tatbestandskatalog“, der da eine deutliche Sprache spricht.
es geht hier aber nicht um tagfahrlicht .
Hallo,
das ist wie der Sack Reis in China…-))