Hallo,
angenommen ein AN arbeitet in einer Abteilung in Berlin. Der AG hat nun beschlossen die Abteilung an einen zweiten Standort des Unternehmens nach z.B. Kiel zu verlegen. Im Arbeitsvertrag ist eindeutig als Arbeitsort Berlin eingetragen. Kann der AN nun gezwungen werden nach Kiel umzuziehen und dort zu arbeiten? Wenn der AN aus wichtigen, persönlichen Gründen (u.a. Pflege eines kranken Familienmitglieds) nicht mitgehen möchte/kann muss er dann kündigen/sich kündigen lassen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben? Wie ist die rechtliche Lage? Gibt es einen Anspruch auf Abfindung? Der AG verlegt die Abteilung nicht aus betrieblichen Gründen wie Einsparungen.
Mit freundlichen Grüßen
xknuerz
Hallo
Wird der aktuelle Standort geschlossen?
Gibt es einen Betriebsrat?
Gruß,
LeoLo
Hallo LeoLo,
nein, der Standort wird nicht geschlossen. Dem Unternehmen geht es wirtschaftlich gut. Es geht lediglich darum eine Abteilung zusammenzuführen, die bislang auf zwei Standorte verteilt war.
Einen Betriebsrat gibt es nicht.
Herzliche Grüße
xknuerz
Hallo
Sofern einzelvertraglich ausschließlich der Arbeitsort Berin vereinbart ist, ohne daß der Arbeitgeber sich eine Versetzungsbefugnis hat einräumen lassen, ist anzunehmen, daß der AN ausschließlich in Berlin seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Ergo bedürfte es einer fristgerechten Änerdungskündigung durch den AG, um den vereinbarten Arbeitsort einseitig zu ändern. Der AN könnte die fristgerechte Kü:
annehmen -> dann treten die Änderungen nach Ablauf der ordentlichen Küfrist in Kraft und der neue Arbeitsort gilt
ablehnen -> dann endet das Arbeitsverhältnis am Ende der ordentlichen Küfrist, mit der Möglichkeit natürlich eine Küschutzklage einzureichen
unter Vorbehalt annehmen -> dann treten die Änderungen nach Ablauf der Küfrist in Kraft, aber der AN lässt die soziale Wirksamkeit der Änderungskü gleichzeitig vor Gericht prüfen
In allen drei Fällen hätte der AN aber bis zum Ablauf der ordentlichen Küfrist einen Beschäftigungsanspruch in Berlin. Kann der AG den Arbeitsort Berlin nicht anbieten, gerät er in Annahmeverzug und muß den AN auch dann bezahlen, wenn er ihn in Berlin nicht einsetzen kann.
Fachanwaltliche Beratung vor Ort wäre nicht die schlechteste Idee…
Gruß,
LeoLo
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Hallo LeoLo,
vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Beleuchtung des Sachverhalts!
Liebe Grüße und einen schönen Abend!
xknuerz
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