Liebe/-r Experte/-in,
kann mir jemand sagen, ob es sich bei dem nachfolgenden Beschluss um einen starken oder schwachen Insolvenzverwalter handelt und woran man das erkennt???
Danke, lichtblick
Hier Auszug aus dem Beschluss:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr.
bestellt.
Verfügungen d. Schuldnerin/Schuldners über Gegenstände ihres/seines Vermögens sind
nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr.
2 InsO).
Sollte die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbotes, der Postsperre oder
weiterer ergänzender Maßnahmen für erforderlich gehalten werden, wird dem Verwalter
aufgegeben, dies dem Insolvenzgericht unverzüglich mitzuteilen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d.
Schuldnerin/Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d.
Schuldnerin/Schuldners deren/dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern d. Schuldnerin/Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an d.
Schuldnerin/Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen d. Schuldnerin/Schuldners einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch
unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder
einer einstweiligen Verfügung gegen d. Schuldnerin/Schuldner werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen d. Schuldnerin/Schuldners einschließlich der Nebenräume
zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. D. Schuldnerin/Schuldner hat ihm
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen
bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie/Er hat ihm
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei
Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht d. Schuldnerin/Schuldner oder ihre/seine
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden,
zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu
prüfen, ob ein nach der Rechtsform d. Schuldnerin/Schuldners maßgebender
Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des
schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das
schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen
Zustellungen beauftragt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter hat die von
ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO angefertigten Vermerke unverzüglich zu den
Gerichtsakten zu reichen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InsO).