hallo experten
nachdem ich eben in den nachrichten gehört habe das die bahn ihren fahrbetreib auf den meisten strecken nicht durchführen kann ist mir folgende sache eingefallen.
wenn jemand weit ausserhalb einer stadt arbeitet aber innerhalb der stadt wohnt. kein fortbewegungsmittel besitz(motorisiert). angewiesen auf die öffentlichen verkehrsmittel, diese aber den verkehr eingestellt haben. dieser person ist es demnach nicht möglich zur arbeit zu erscheinen weil er sich ja nicht fortbewegen kann.
wie ist dann die rechtslage zu so einem fall?
was kann der arbeitnehmer machen? oder der arbeitgeber fordern?
danke
gruß
Jason
Hallo Jason,
hallo experten
Darf ich auch als Laie antworten?
was kann der arbeitnehmer machen? oder der arbeitgeber
fordern?
Der Arbeitnehmer könnte z.B. ein Taxi nehmen…
Der Arbeitgeber könnte den Arbeitnehmer einen Tag unbezahlt freistellen (wenn´s nicht zu häufig vorkommt)…
Grüße von
Tinchen
hallo experten
nachdem ich eben in den nachrichten gehört habe das die bahn
ihren fahrbetreib auf den meisten strecken nicht durchführen
kann ist mir folgende sache eingefallen.
wenn jemand weit ausserhalb einer stadt arbeitet aber
innerhalb der stadt wohnt.
Das ist Privatvergnügen des AN
kein fortbewegungsmittel
besitz(motorisiert). angewiesen auf die öffentlichen
verkehrsmittel, diese aber den verkehr eingestellt haben.
dieser person ist es demnach nicht möglich zur arbeit zu
erscheinen weil er sich ja nicht fortbewegen kann.
Alles geprüft ?, Andere Verbindungen, Fahrgemeinschaft, Auto ausleihen ???
wie ist dann die rechtslage zu so einem fall?
Störungen auf dem Weg zur Arbeit hat grundsätzlich der AN zu vertreten.
was kann der arbeitnehmer machen? oder der arbeitgeber
fordern?
zuerst mal kann der AG Anwesenheit fordern, auch wenn damit größere Umstände als normal verbunden sind. Ist dem AN das Erscheinen wirklich nicht möglich, muß er die Zeit „bringen“, also bezahlter/unbezahlter Urlaub, Nacharbeiten o.ä. Außerdem hat sich der AN so früh wie möglich beim AG zu melden.
danke
gruß
Jason
Es ist ein äußerst einzelfallabhängiges Thema, deswegen nur ein paar grobe Grundsätze. Ist es aber dem AN tatsächlich nach sorgfältiger Prüfung nicht möglich, zu erscheinen (auch verspätet, wenn dies die Arbeitsorganisation zuläßt) oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (Mietwagen, der mehr kostet als der zu erwartende Tagesverdienst) ist eine Kündigung oder entsprechende Drohung unzulässig.
&Tschüß
Wolfgang
Hi
Das ist Problem des AN. Fahrgemeinschaften, laufen, Radfahren, Taxi…
HH