Starre Frist bei Schönheitsreparaturen

Hallo,

welche Pflichten kämen in folgendem Szenario auf den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zu?

1.) In einem Mietvertrag der vor 2004 datiert wurde, sind noch starre Fristen für diverse Schönheitsoperationen aufgeführt. Die Teilklauseln und damit die gesamte Schönheitsreparaturklausel für Instandhaltung während des Mietverhältnisses und Instandsetzung bei Beendigung des Mietverhältnisses seien ungültig.

2.) Die Wohnung wurde unmittelbar vor Beginn des Mietverhältnisses vom Vermieter komplett restauriert, renoviert und gestrichen. Während des Mietverhältnisses kam es zu keinen Instandhaltungsmaßnahmen, da die Wohnung stets gepflegt wurde.

3.) Nach Beendigung des Mietverhältnisses fordert der Vermieter den Mieter auf, alle Schönheitsreparaturen durchzuführen. Eventueller Ausfall der Mieteinnahmen durch Verzögerung soll in voller höhe vom Mieter getragen werden.

ich vergaß Punkt 4.)
Das Mietverhältnis dauerte 9 Jahre an.

Hi,

und in fiktiven der Klausel über Schönheitsreparaturen steht nicht etwa, das die Fristen „im allgemeinen“ soundsoviel Jahre betragen oder etwas ähnliches?

Ist es ein Individualmietvertrag oder ist es ein Standardmietvertrag?

Gruß
Tina

Ohne die genaue Formulierung …
kann hier niemand etwas dazu sagen.