Hallo,
ich habe noch einen der wenigen Mietverträge von vor 2004.
Darin sind feste fristen („mindestens aber nach X Jahren muss Y erneuert werden“) enthalten.
Dass diese Klausel teilweise und damit in auch im Ganzen ungültig ist, habe ich verstanden. Leider finde ich keine richtige Schlussfolgerung, was für mich daraus hervorgeht.
Mein Mietverhältnis beträgt nun 9 Jahre (damals noch „Erstbezug nach Restaurierung“). Als ich einzog waren neue Rauhfasertapeten angebracht und diese auch frisch gestrichen. Auch im Bad waren die Silikonfugen etc neu.
In der Zwischenzeit habe ich keine Schönheitsreparaturen durchgeführt, die Wohnung jedoch stets gepflegt und maximal ein paar Dübel in die Wand gebracht. Zwar ist die Wohnung noch weiß aber eben nicht mehr „frisch“. Auch in der Dusche befindet sich altersbedingt an einer Silikonfuge ein bisschen schwarzer Schimmel.
Der Mietvertrag ist gekündigt und mein Vermieter schrieb mir in der Kündigungsbestätigung, dass ich bis zum Auszug alle Schönheitsreparaturen durchzuführen habe. Wenn ich das nicht täte, mein Nachmieter nicht rechtzeitig einziehen könnte und deshalb für den Vermieter ein Mieteinnahmenausfall entsteht, müsse ich dafür aufkommen.
Die wichtige Frage also: was genau muss ich machen, worauf muss ich mich einlassen? Sicherlich möchte ich hier nicht im Streit ausziehen, hätte aber auch kein all zu schlechtes Gewissen, da ich nun 9 Jahre brav die Miete überwiesen habe und dabei nie irgendeine extra Reparaturleistung oder ähnliches weitergereicht habe.
Sehr geehrter Frager, herzlichen Dank für Ihr Vertrauen. Das mit den starren Fristen haben Sie richtig verstanden. Beim Auszug nach 9 Jahren gilt, nehmen Sie ein Bild von der Wand und haben einen dunklen Rand, sollten Sie alle Dübellöcher schlissen und renovieren. Legen Sie den Übergabetermin der Wohnung nicht zu spät, dass Sie noch Zeit haben, auf berechtigte Forderungen des Vermieters einzugehen. Im Zweifel empfehle ich Ihnen den Besuch einer Verbraucherzentrale. Die Mitarbeiter sind kompetent und beraten Sie zu Ihrem konkreten Fall. Mit freundlichen Grüßen.
die Aufhebung der starren Renovierungsfristen gilt nur für laufende Mietverträge. So ist es nicht mehr notwendig alle x Jahre die Küche, das Wohnzimmer usw. zu renovieren.
Diese Regelung betrifft aber die Renovierungsarbeiten nach Auszug nicht.
Für Sie bedeutet dies, dass Sie die Wohnung in renoviertem Zustand übernommen haben und diese auch im gleichen Zustand wieder zurückgeben müssen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
Wichtig hierbei ist, dass dann die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden müssen.
Mit dem Mietausfall bin ich mir nicht zu 100% sicher. Sollten Sie aber ausziehen und die Wohnung unrenoviert übergeben, darf der Vermieter auf alle Fälle die Wohnung durch ein Fachunternehmen renovieren lassen. Hier ist dann natürlich abzuwägen, ob die Kosten für die Renovierung oder der Mietausfall kostentechnisch günstiger sind.
um da Streit aus dem Weg zu gehen, würde ich die Wohnung so verlassen, wie ich sie damals vorgefunden habe. Also evtl. neu streichen und die Fugen im Bad mit Schimmelreiniger und Zahnbürste(klappt super) schrubben.
Solltest du dafür keine Zeit mehr haben gibt es noch die Möglichkeit sich mit dem Vermieter auf einen Pauschalbetrag zu einigen.
Hoffe, damit etwas geholfen zu haben…
wenn starre Fristen im Vertrag sind, dann musst Du
nur besenrein übergeben, also keine Schönheitsreparaturen durchführen.
Ich würde den Vermieter erst einmal entsprechend
anschreiben (so ähnlich : „laut Änderung des Mietrechts, sind bei der Angabe von starren Fristen, wie in dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag die Vereinbarung von Schönheitsreparaturen nichtig, diese gehen zu Ihren Lasten.“)
Wenn der Vermieter stur bleibt, hast Du einen Recbtsstreit zu erwarten, und dann würde ich mich
vorher beraten lassen von einem Anwalt oder Mieterbund,
ob das mit der Formulierung wirklich so ist, wie Du denkst.
Wenn Du die Konfrontation scheust, musst Du halt machen
was der Vemieter will.
also - 9 Jahre lang nicht gestrichen!!! Das ist eine lange Zeit!
Es ist immer eine Frage wie gut man sich mit dem Vermieter verstanden hat.
Ich würde es nur fair finden, wenn man nach so einer langen Zeit die Wohnung streichen
würde.
Ich sehe immer beide Seiten, ein Vermieter muss das Objekt ja auch abbezahlen.
Nur, das wird immer vergessen!
mfg
Werter Anfrager!
Urteil des BGH VIII ZR 361/03: "Unwirksam ist eine Klausel, die die Ausführung der Schönheitsreparaturen von einem Starren Fristenplan abhängig macht.!
Z. B. der Mieter hat durchzuführen, alle 3 Jahre die Küche, das Bad; alle übrigen Räume alle 5 Jahre.
Diese Klausel wäre unwirksam.
Ein anderes Urteil des BGH VIII ZR 77/03 und 230/03
sagt: "Werden die übliche Renovierungsfristen im Mietvertrag relativiert, ist die Regelung wirksam.
Z. B. Muß der Mieter laut Vertrag „in der Regel“ nach 3 Jahren Küche, Bad, WC und nach 5 Jahren die Haupträume der Wohnung renovieren, ist das zulässig.
Auch die Klausel: "Die Kosten der Renovierung trägt der Mieter, ist wirksam, sie verpflichtet den Mieter zur Ausführung von Schönheitsreparaturen.
Da diese Fragen eine gewissen Feinheit in der Auslegung bedeuten, ist es besser den Mietvertrag von einem Anwalt bewerten zu lassen (Verbraucherschutzzentrale oder Mieterbund).
Gerichte urteilen sehr sehr Vermieterfreundlich!
Um teurem Streit zu entgehen, ist es besser die renovierun g zu machen.
mit freundlichem Gruß,
„Großer Suche“.
Hallo Claus,
an diesem Thema trau´ ich mich nicht ran. Da hat man schnell etwas voreilig gesagt. Falls du eine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich diese einschalten. Falls nicht, kann man bei einem RA (Fachanwalt für Mietrecht) eine sog. „Beraterstunde“ kaufen. Hier musst du allerdings im Vorfeld abklären was der RA dafür haben will.
Tut mir leid, und viel Glück
Gruß
Hallo
Also am allerbesten einen Miterschutzbund aufsuchen und dem den Mietvertrag vorlegen ! Die können dir genau sagen was du machen mußt und was nicht ! Wenn ich es richtig gelesen habe ist die Klausel unwirksam was soviel bedeutet das du KEINE Reperaturen durchführen müßtest ! Ich würde aber dafür NICHT meine Hand ins Feuer legen! Deswegen, wie gesagt, ( auch für die Zukunft sehr sinnvoll ) einen Mieterschutzbund aufsuchen.
Grüße
Petra
wenn man Schränke oder andere Möbel von den Wänden wegstellt, kann man vielleicht genau sehen, ob es Ränder gibt oder nicht. Ist dies der Fall, würde ich es überstreichen. Sonst haben Sie bei der Übergabe bestimmt den Ärger vorprogrammiert. Ansonsten, wenn Sie sagen, es sieht alles noch „Top“ aus, dann würde ich es vielleicht auch drauf ankommen lassen.
Hallo,diese Frage kann ich nicht korrekt beantworten.
Wende Dich doch an die NRW-Verbraucher-Zentrale.Die
kann Dir die Frage kompetent beantworten.Mit freundlichen Grüßen,karlhans35