Starrer Fristenplan ungültig - Was nun?

Hallo!

Laut BGH Urteil sind Klauseln über Schönheitsreparaturen, die einen starren Fristenplan beinhalten, ungültig. Gleiches trifft auf die sog. Quotenklauseln zu.

  1. Was folgt aus der Ungültigkeit der Vereinbarung?
    2.Braucht der Mieter gar nichts machen und der Vermieter muss Schönheitsreparaturen übernehmen?
  2. Tritt automatisch eine andere Regelung an die Stelle der ungültigen?
  3. Wenn ja, welche?

Gruß
Perschke

Auch hallo.

Laut BGH Urteil sind Klauseln über Schönheitsreparaturen, die
einen starren Fristenplan beinhalten, ungültig. Gleiches
trifft auf die sog. Quotenklauseln zu.

Stimmt.

  1. Was folgt aus der Ungültigkeit der Vereinbarung?

Ungültige Klauseln brauchen mieterseitig nicht befolgt zu werden. Deswegen sollten solche Vereinbarungen am besten von einem Experten vor Ort überprüft werden.

2.Braucht der Mieter gar nichts machen und der Vermieter muss
Schönheitsreparaturen übernehmen?

I.A. ist der VM für die Instandhaltung des Mietobjekts verantwortlich.
Das heisst (im Extremfall), die Mietpartei könnte ausziehen und das Mietobjekt unbrauchbar zurücklassen. Es sei denn, es liegen gültige Klauseln vor…

  1. Tritt automatisch eine andere Regelung an die Stelle der
    ungültigen?

Nein.

mfg M.L.

: Starrer Fristenplan ungültig - Was nun?
Danke für die schnelle Antwort.

Ungültige Klauseln brauchen mieterseitig nicht befolgt zu
werden. Deswegen sollten solche Vereinbarungen am besten von
einem Experten vor Ort überprüft werden.

Im betreffenden MV heißt es wörtlich:

"§ 6 Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf eigene Kosten.
Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht entsprechend dem folgenden Fristenplan auszuführen bzw. ausführen zu lassen:

  • alle fünf Jahre: Wohn- Ess- und Schlafräume, Flure,
  • alle sieben Jahre; sonstige Nebenräume
  • alle drei Jahre Küche, Bad, WC

Die Beweislast liegt beim Mieter.

§ 12 - Rückgabe der Mietsache:
Ziffer 3:
Fällige Schönheitsreparaturen sind vor Beendigung des Mietverhältnisses auszuführen. Sind bei Ende des Vertrages die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, ist vom Mieter ein Kostenanteil zu tragen. Dieser Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. § 6(3) und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
a) für Küche, Bad, WC

  • länger als 1 Jahr zurück = 33% der Kosten des Kostenvoranschlages
  • länger als 2 Jahre zurück = 66% der Kosten des KVA
    b) bei den übrigen Räumen (ausgenommen Nebenräume)
  • länger als 1 Jahr zurück = 20% der Kosten des KVA
  • länger als 2 Jahre zurück = 40% der Kosten des KVA
  • länger als 3 Jahre zurück = 60% der Kosten des KVA
  • länger als 4 Jahre zurück = 80% der Kosten des KVA

Dem Mieter bleibt vorbehalten, statt der Zahlungsverpflichtung die ordnungsgemäße Renovierung selbst vorzunehmen. Dies ist dem Vermieter spätestens bei dem Vorbesichtigungstermin mitzuteilen.

Unter § 14- Weitere Vereinbarungen - heißt es unter Ziffer 1:
Sollten Teile des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleiben alle übrigen Teile des Vertrages davon unberührt. Anstelle unwirksamer Formulierungen oder Fristen treten die gesetzlichen Regelungen."
Zitat Ende

Diese Regelungen von sog. Formularmietverträgen hat das BGH für ungültig erklärt. Da im Falle der Ungültigkeit auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen wird, dürfte die Sache klar sein.

Sollte man trotzdem Rat bei einem Experten einholen?

Gruß
Perschke

Hallo,
ich weiss zwar auch, das der BGH die Ungültigkeit der Starren Fristen in einem besonderen Fall anerkennt und dieses Urteil vielerorts als Tatsache übernommen wird. Es muß jedoch hingewiesen werden, dass es diverse Amtsgerichte gibt, die erklären die „Starre Fristenlösung“ für wirksam, da diese Vereinbarung bei Mietvertragsabschluß von beiden Seiten so vereinbart orden sei und hätte der Vermieter die Entscheidung des BGH gekannt, hätte er eine wesentlich höhere Miete verlangt.

Gruss Günter

Laut BGH Urteil sind Klauseln über Schönheitsreparaturen, die
einen starren Fristenplan beinhalten, ungültig. Gleiches
trifft auf die sog. Quotenklauseln zu.

  1. Was folgt aus der Ungültigkeit der Vereinbarung?
    2.Braucht der Mieter gar nichts machen und der Vermieter muss
    Schönheitsreparaturen übernehmen?
  2. Tritt automatisch eine andere Regelung an die Stelle der
    ungültigen?
  3. Wenn ja, welche?

Gruß
Perschke