Statusänderung durch LVA-Prüfung

Angenommen der Fall:
AN ist seit über fünf Jahren als Studentischer Mitarbeiter bei einer GmBH (Handwerk,8 Beschäftigte+ 2 Geschäftsführer/Inhaber)beschäftigt. Durch eine Betriebsprüfung der LVA wurde die Fehleinstufung des AN wegen zu hoher Semesterzahl festgestellt. Für die Jahre 2002 bis 2005 wurde der AN als regulär sozialversicherter Beschäftigter eingestuft und die für ihn fälligen Beiträge an Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Krankenkasse vom AG eingefordert.

In welchem Maße ist der AG berechtigt, Anteile der ihm anfallenden Kosten vom AN einzufordern?

In welchem Maße ist er verpflichtet, den AN über die Höhe der Zahlung zu informieren?

Danke schon mal :smile: Bert

Hallo,
so aus dem Bauch heraus, also ohne rechtliche Begründung sage
ich, dass dies alleine Sache des Arbeitgebers ist - er allein
zeichnet für die richtige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
verantwortlich. Der Arbeitnehmer muss dieses Fachwissen nicht haben
und hat ohnehin das erhaltene Entgelt bereits in gutem Glauben verbraucht.
Gruss
Czauderna

Habe mich auch weiterhin schlau gemacht, in diesem Fall gilt wohl SGB IV § 28g, wonach der AG für die letzten drei (3) Monate die AN-Anteile bei der Lohnzahlung einbehalten darf. Danke für die Antwort.

http://www.aufenthaltstitel.de/sgb4.html#28g

Hallo,
ja, das habe ich heute auch so recherchiert - das gilt logischwerweise
aber nur dann wenn das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Gruss
Czauderna