Staus Anbau nach Grundstücksteilung

Unser Haus( BJ 1942 ), gekauft 1999 steht in Nachbarschaft zu einem 3m entfernten Haus. Dieses Nachbarhaus wurde 1974 als Anbau unseres Hauses auf der jetzt bestehenden Grenze errichtet,ohne jemals (bis heute nicht) mit unserem Haus verbunden zu sein. Dannach wurde das Grundstück geteilt.
Wir haben jetzt unser Haus gedämmt und im Zuge dieser Maßnahme auch unseren Hauseingang erneuert:
Vorher 1,65m Abstand zum Nachbarn, jetzt 1,35m !
Der Nachbar ist damit nicht einverstanden!!
Ändert sich der Gebäudestatus Haus + Anbau = 1 Haus nach Grudstücksteilung in Anbau = Haus 1, Haus = Haus2
und wie sieht es mit Abständen für Hauseingänge aus??
Wie gesagt, das Nachbarhaus steht auf der Grenze, aber wenn es nach wie vor ein Anbau ist???

Hallo,
Dämmmaßnahmen sind natürlich bezüglich Grenzabstände ein Problem.
Erker und Vorbauten dürfen natürlich in die Grenzabstandsflächen hinein ragen.Dies kann je nach Bundesland auch unterschiedlich sein.
Ein örtlicher Architekt, Bauingenieur, oder sonstige Bauplaner, oder auch das zuständige Landratsamt ( Untere bauaufsichtsbehörde) kann Sie da richtig beraten.
Auch Ihr damaliger Energieberater muß Ihnen da sicher weiter helfen können.

mfg
waltsie

Hallo Swente
leider kann ich dir zu dieser frage keine auskunft geben am besten fragst du einen anwalt oder architekten.
mfg wirora

Der Status der beiden Gebäude dürfte sich bereits mit der Grundstücksteilung in 2 rechtlich und baurechtlich selbständige Gebäude geändert haben.
Der Abstand von Haustür, Fenstern etc. zum Nachbarn wird definiert über den Bebauungsplan und, soweit dieser nicht existiert, durch die Landesbauordnung. Da Sie nicht mitteilen, von welchem Bundesland wir hier reden, kann ich Ihnen keine weitere Auskunft hinsichtlich der Abstände geben. Die Landesbauordnungen finden Sie z.B. hier: http://www.bauordnungen.de/html/deutschland.html
Alternativ dazu gibt Ihnen ihr Bauamt vor Ort (Kommune oder Kreis) kompetent Auskunft über den Sachverhalt.

Hi Swamte.

diese Frage zu beantworten ist deshalb schwierig, weil jedes Bundesland sein eigenes Baugesetz hat. Deshalb ist es ratsam, dass Du Dich beim Bauamt Deiner Gemeinde oder Bauministerium Deines Bundeslandes informierst.

Bei uns ist es so, dass man beim Hausbau von der Straße und seitlich zum Nachbarn mindestens 3 m Abstand halten muss. Bei Garagen gilt das nicht, da kann man auf die Grundstücksgrenze bauen. Aber wenn der Bau des Nachbarn keine Garage ist, dann wäre es für Dich interessant zu erfahren, ob das Gebäude dort eigentlich stehen darf oder widerrrechtlich ist. Sollte er sich auf sein Gewohnheitssrecht berufen, dann kannst Du das auch, denn der Hauseingang ist schon immer auf dieser Seite und wird erst durch die Dämmung, welche im Sinne der neuen Energiegesetze, staatlaicherseits erwünscht ist.

Es ist immer ratsam, in solch einem komplizierten Fall einen kompeten Fachanwalt für Baurecht zu konsulieren, dass ist nicht teuer, bringt aber Klarheit.

ISchu

Das Bundesland ist Schleswig-Holstein, baurechtlich ist die Situation sicher nicht einfach:
Das neuere Gebäude steht im Abstand von nur 3m auf der Grundstücksgrenze( normal sind 6m) Daraus ergibt sich, das das nachträglich angebaute Gebäude mit unserem Haus weiterhin verbunden sein müsste, ansonsten würde die Teilung gegen das Baurecht(6m Abstand) verstoßen.
Wenn also beide Häuser ein Gebäude darstellen, welche Abstände gelten dann?
Normal ist maximal zum Haus gehörende Teile bis 1,50 bei einem Abstand von mind. 2m zur Grenze. Aber der Nachbar befindet sich ja bereits mit seinem Haus auf der Grenze!!!
Gruß

Swente

Sorry ich kann Deiner Erklärung nicht folgen.
Mach eine Skizze und stell diese zur Verfügung.
Dann wirds evtl. klarer.

Grüße Mathias

Hallo

Bauordnungsrecht ist LANDESrecht.

Gruß
smalbop

Die passende Landesbauordnung gibt es hier:
http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jporta…
In § 7 ist geregelt, dass durch Grundstücksteilung „keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen“.
Nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen ist geregelt in § 6 Abs. 6 Nr. 3.
Verfahrensfrei sind Fenster, Türen, Außenwandverkleidungen etc. (§ 63 Abs. 1 Nr. 10).

Der Abstand von 6 m zwischen 2 Gebäuden definiert die sogenannte „offene Bauweise“ gemäß § 22 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Abs. 3 des gleichen §:

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

Bei einer offenen Bauweise wird der 6 m Abstand in der Regel auf beide Grundstücke verteilt. Es müssen also beide Häuser 3 m von der Grenze weg stehen. Dies kann nur geändert werden durch die Eintragung einer Baulast im Grundbuch, so dass ein Nachbar auf die Grenze bauen kann und ein anderer die 6 m einhalten muss. Zwischen ihren Gebäuden ist offensichtlich weniger als 3 m Platz, was zur sogenannten „geschlossenen Bauweise“ gem. o.g. Absatz führt und damit zum Recht der Grenzbebauung. Die gesamte BauNVO finden Sie hier: http://www.bauordnungen.de/BaunutzungsVO.pdf
Exakte Auskunft erhalten Sie jedoch bei ihrem zuständigen Bauamt, da ich z.B. keinen Bebauungsplan einsehen kann und damit nicht weiß ob z.B. eine „abweichende Bauweise“ festgesetzt ist.

Gruß

Uwe Hock
Ingenieurbüro L.O.P., Worms

Guten Tag,

das ist mir leider überhaupt nicht verständlich.

Ausser dem immer gleichen Hinweis: Welches Bundesland, frage ich…

… wie kann ein Hausanbau, der keine Verbindung zum Haus hat, ein Anbau sein?
…Verringerung von Abständen infolge von Dämmung ist i.d.R. priviligiert
…und für "untergeordnete Einbauten, wie Eingangsüberdachungen, gibt es i.d.R. in der Abstandflächenverordnung (des Bundeslandes) Sonderregelungen, wie weit, und ggf. woraus gebaut, die in den Grenzabstand/das Bauwich ragen dürfen.
Un ich denke, dass nach einer offiziellen Grundstücksteilung, JEDES Grundstück/Haus im bauordnungsrechtlichen Sinn richtig, also mit eigenen Abstandflächen etc. ausgestattet sein muss, es sei denn, dass zur Teilung die entsprechenden Baulasten (=öffentlich rechtlich verbindliche Vereinbarungen) eingetragen wurden.
Mit freundlichem Grus
Eckart Schwengberg
Den Rest, welches Gebäude wo liegt und wem gehört, erschliesst sich mir nicht.

Lieber Hausbesitzer,
da in Deutschland das Bauordnungsrecht Ländersache und das Planungsrecht Bundesrecht ist, greifen hier zwei Gesetzesebenen ineinander. Sehr wesentlich ist, wo das Haus steht. Für NRW kann ich Aussagen machen, für andere Bundesländer wäre es sinnvoll dort auf einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖBVI) zurückzugreifen. Er ist der Fachmann, der die verschiedenen Ebenen zusammenfügen kann.
Nun zur Frage:
Wenn das Haus nie angebaut war, dann ist es auch kein Anbau, sondern ein selbstständig zu beurteilendes Bauvorhaben. Beim Bau mehrerer Häuser auf einem Grundstück sind die Bauordnugsbehörden häufig kulanter, als wenn es um Gebäude auf unterschiedlichen Grundstücken geht. Aus diesem Grund ist in NRW für die Teilung eines bebauten Grundstückes auch eine Teilungsgenehmigung nach § 8 BauO NRW erforderlich.
Für das Nachbargebäude ist unerheblich, ob es ein Anbau ist oder nicht. Gibt es Baulasten (kann bei der Kommune abgefragt werden) oder Grunddienstbarkeiten (beim Grundbuchamt), die zugunsten oder zulasten Ihres oder des Nachbargrundstückes eingetragen sind?
Da könnte etwas stehen, was das Ganze unterbindet oder gestattet.
Ein bestehendes Gebäude hat in der Regel Bestandsschutz. Sobald Ihr aber etwas daran ändert, kann dieser verloren gehen. In NRW muss auch ein Hauseingang ein Mindestabstand von der Grenze haben (BauO NRW, § 6).
Habt Ihr eine Genehmigung für die Änderung oder habt Ihr Schwarz gebaut? Wenn Genehmigung da ist, könnte ihr relativ ruhig sein, wenn Schwarzbau, kann es unter Umständen bis zum Abriss kommen. Tut mir leid, dass ich nichts positives sagen kann.
Trotzdem viel Erfolg!
Wenn euch diese Info geholfen hat, wäre ich für eine positive Beurteilung dankbar.
Gruß Geoli

Hallole,

energetische Sanierungen sind vom Nachbarn zu dulden, auch wenn dadurch die zulässigen Grenzabstände unterschritten werden. Ob auch der Hauseingang als energetische Sanierung zu beurteilen ist, kann ich nicht sagen - vermute aber ja, wegen des vorher ohnehin geringen Abstandes.

Grundstücksteilungen dürfen insbes. hinsichtlich der Grenzabstände keine bauordnungsrechtlich unzulässigen Zustände schaffen. Ob eine solche Teilung zu dem o.a. geringen Abständen führte kann ich nicht sagen. Bis vor wenigen Jahren waren Grundstücksteilungen zu genehmigen. Ich davon aus, das das Bauordnungsamt die unzulässige Situation erkannt hätte. Vermutlich ist sie aber schon älter, auch von daher sind die Sanierungsmaßnahmen vom Nachbarn zu dulden.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo !

Das Haus, welches ein Anbau sein sollte, war wahrscheinlich nur als Anbau genehmigungsfähig. Ein Anbau war sicherlich nie die Absicht.
Durch die Grundstücksteilung wird jedes Grundstück und das jeweilig dazu gehörende Gebäude für sich baurechtlich neu beurteilt, wobei Bestandsschutz gewährleistet wird.
Da die Grenzabstände in der Regel jeweils 3 Meter, also insgesamt 6 Meter betragen, dürfen Unterschreitungen nur in Einvernehmen mit dem Nachbarn erfolgen.
Da ihr Nachbar mit seinem Gebäude auf der Grenze steht, müssen Sie im Falle eines eigenen Vorhabens 6 Meter zurück bleiben.
Was den Hauseingang betrifft, so handelt es sich sicher nicht um eine zusätzlich Raum schaffende Maßnahme ( Gebäude ). Dem Nachbar sollte deshalb keinerlei Mitspracherecht zukommen. Anders kann es bei der Wärme dämmenden Maßnahme sein, wenn sich der Abstand zum Nachbarn verringert und sei es auch nur um Zentimeter.
Kleine Anmerkung : Der Vorbesitzer hat durch sein geschicktes Vorgehen und der nachträglichen Teilung zwei separate bebaute Grundstücke gut zu Geld machen können.

Gruß

hokl

Hallo Swente,

leider kann ich mir aus deiner Schilderung der Sachlage kein vernüftiges Bild machen, tut mir leid. Das Beste ist, du gehts zu deiner zuständigen Bauaufsicht und holst dir dort Auskunft.

Freundliche Grüße
Harald

Hallo,

bei der Grundstücksteilung hätte eine Baulast auf Gegenseitigkeit erfolgen müssen, da die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten wurden. Sonst hätte die Grundstücksteilung nicht durchgeführt werden dürfen, weil sie gegen geltendes Recht verstößt.

Ob mit oder ohne Anbau, es bleibt ein Haus.

Nach meinen Informationen ist ein Überbau, der im Zuge der nachträglichen Wärmedämmung entsteht, nicht hinzunehmen. Siehe Google „Überbau bei Wärmedämmung“

Im Zweifel würde ich einen Rechtsanwalt für Baurecht hinzuziehen.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Hallo Swente,
im Zuge der Grundstücksteilung, sofern es sich hier eine Realteilung handelt, sind 2 eigenständige Grundstücke entstanden. Bei Bebauung dieser Flurstücke, auch wenn es sich um Altbestand handelt, ist gem. Baurecht ein Grenzabstand von je 3 m zu jeder Seite einzuhalten. Da sich das Nachbargebäude, wie Sie schreiben, auf der Grenze befindet, muss bei dem Teilungsantrag entweder eine Grenzbebauung für den Nachbarn oder eine Baulast zu Gunsten des Nachbarn eingetragen worden sein. Der vorgeschriebene Grenzabstand trifft auch auf den Abstand des Hauseingangs zu. Eine Überbauung des vorgeschriebenen Grenzabstandes ist ohne Genehmigung des Nachbarn - auch wenn es sich hier nur um eine Wärmedämmung handelt - nicht möglich. Bei den geschilderten Fakten hinsichtlich des Baus auf der Grenze sowie Abstand Hauseingang vermute ich, dass die Grundstücksteilung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) mit Bruchteilseigentum und Sondernutzungsrechten am Grundstück erfolgt ist. In diesem Fall könnte man innerhalb der Grenzen des Sondernutzungsrechts die Dämmung errichten. Also noch einmal genau des Teilungsantrag durchlesen und die zu Grunde liegenden Flurkarte genau studieren.
Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben und wünsche viel Erfolg
Günni27

Hallo Swentje,
zunächst stellt sich die Frage, in welchem Bundsland liegt das Haus.
Für NRW gilt nach §6 Landesbauordnung folgendes:
1.: Ihr habt Begrifflichkeiten verhauen, Ein ANbau ist ein ANbau, wenn er an einem Gebäude angebaut worden ist. EUER Anbau ist ein einzelstehendes Gebäude, dass nie so nah an euer Haus hätte gebaut werden dürfen!
Ein Anbau war dieses Gebäude niemals!!
Mit der Grundstücksteilung ist der zweite riesige Fehler passiert, damit wurden Tatsachen geschaffen, die heute egtl. nicht mehr zu heilen (auszuräumen) sind. Habt Ihr bei dem Anbau einen Bauantag gestellt? Wenn ja, hat der Architekt sehr schlechte Karten.
Ist bei der Teilung ein Notar involviert gewesen, dann hat der ebenfalls schlechte Karten; egal wie: beide hätten euch (oder die Vorbesitzer) auf die Probleme aufmerksam machen müssen.
Beides könntet Ihr im Bauamt mal erfragen, meines Erachtens hat dann euer Nachbar ein Problem, ER muss die Abstandfläche Nachweisen!
Nun zu eurem eigentlichen Problem: Dämmen der Außenwände von beheizten Räumen ist grundsätzlich nachträglich möglich, auch wenn dadurch die Mindestabstandfläche von 3,00 m nicht mehr eingehalten wird.
Ein Haustürvorbau MUSS allerdings 1,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Man geht davon aus, dass dieser nicht beheizt wird uns somit nicht gedämmt werden muss.
Ich hoffem, euch mit dieser Antwort geholfen zu haben,

LG Peter

Ein Doppelhaus besteht normalerweise aus zwei Haushälften, wobei in der Mitte die Grenze verläuft.
Ihre Konstellation ist baurechtlich fragwürdig und ich weiß nicht wie dieses Nachbarhaus auf die Grenze genehmigt werden konnte. Haben Sie mal beim Baurechtsamt nachgefragt, wie so etwas genehmigt werden konnte oder war die Grundstücksteilung erst nach der Genehmigung?
Auch dann fehlt bei der Genehmigung der entsprechende Gebäudeabstand.
Sie könnten nach dem Baurecht an das bestehende Nachbarhaus anbauen.
Sie schreiben das Nachbarhaus ist 3,00 m entfernt und dann ist der Abstand nur 1,65 m bzw. 1,35 m, wie passt das zusammen.
Ich empfehle Ihnen sich an das Bauamt zu wenden, um die Sache zu klären.
In Ihrem Fall ist der Sachverhalt nicht eindeutig und das kann nur vor Ort geklärt werden.