[StB] Abschreibung und Festwertermittlung

Hallo Ihr Steuerprofis,

hab ne Frage bezüglich der Abschreibung der Waren in der Festwertermittlung. Alle Neukäufe, Ersatzkauf wg. Diestahl und Beschädigung von z.B. Geschirr, weil es vermietet sollen aufgrund der Festwertermittlung auf 0490 SKR03 gebucht werden. Auch Rechnung für eine Tasse von 1,99. Normalerweise würden solche Beträge doch direkt abgeschrieben werden. Wie sieht es denn dann mit diesem Anlagekonto und den Kleinbetragsrechnungen aus? Oder sieht man es als eine Anschaffung an??

Viele Grüsse
Sigi

Hallo Sigi,

erstmal kurz an Deiner Frage vorbei: Ist hier der Ansatz zum Festwert (§ 240 Abs 3 HGB) zulässig? Geht meines Erachtens bloß, wenn der Gesamtwert allen vermieteten Inventars für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist. Glaube, wir haben hier schon mal von einem Messebauer gesprochen: Da ist das Geschirr mit einiger Wahrscheinlichkeit von nachrangiger Bedeutung, kann also gehen.

Soweit ok. Und jetzt die Beschreibung „Festwert“ in der genannten Quelle: „…können … mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden…“

Was passiert mit dem Wert im Anlagevermögen, wenn ich etwas auf das Konto zubuche? Richtig, der Buchwert nimmt zu. Dann haben wir also keinen gleichbleibenden Wert, und es handelt sich nicht um einen Ansatz zum Festwert.

Heißt: In den Zeiträumen zwischen den Bestandsaufnahmen (alle drei Jahre in der Regel, alle fünf Jahre höchstens) tut sich auf dem Anlagekonto normalerweise nichts, alle Ersatzbeschaffungen landen im Aufwand, andererseits gibts keine Buchung von Abgängen. Anpassung falls notwendig erst zum Stichtag der Bestandsaufnahme.

Und erst dieser Fall - notwendige Anpassung nach oben - bewegt was auf dem Anlagekonto. Beschrieben ist das Vorgehen in Abschnitt 31 Abs 4 EStR: Wenn der Festwert erhöht werden muss, geschieht das auf die Weise, dass alle Anschaffungen, die zu der betreffenden Gruppe von Gegenständen gehören, so lange auf das Anlagekonto gebucht werden, bis der neu ermittelte Wert erreicht ist.

Falls dieses gegeben ist, wird auch eine Untertasse für siebzig Cent da drauf gebucht, bis der ausgewiesene Wert wieder „stimmt“.

Schöne Grüße

MM

Da ist das Geschirr mit einiger Wahrscheinlichkeit von nachrangiger
Bedeutung, kann also gehen.

muß nicht unbedingt sein. hier wird nicht nur gebaut, sondern die vermietung (aber nicht nur das geschirr, sondern auch möbel) gehört zu 70% zum umsatz.

Soweit ok. Und jetzt die Beschreibung „Festwert“ in der
genannten Quelle: „…können … mit einer gleichbleibenden
Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden…“

das verstehe ich dann so, daß der erstkauf, der im august stattgefunden hat, auf dem anlagekonto gebucht wird. der erstkauf aus der metro betraf eine gesamtsumme von ca. 2.500,00 EUR. weitere gegenstände folgten. z.b. staubsauger, weiteres geschirr.

Und erst dieser Fall - notwendige Anpassung nach oben - bewegt
was auf dem Anlagekonto. Beschrieben ist das Vorgehen in
Abschnitt 31 Abs 4 EStR: Wenn der Festwert erhöht werden muss,
geschieht das auf die Weise, dass alle Anschaffungen, die zu
der betreffenden Gruppe von Gegenständen gehören, so lange auf
das Anlagekonto gebucht werden, bis der neu ermittelte Wert
erreicht ist.

Falls dieses gegeben ist, wird auch eine Untertasse für
siebzig Cent da drauf gebucht, bis der ausgewiesene Wert
wieder „stimmt“.

und das sind wahrscheinlich dann die ersatzkäufe wg. diebstahl etc. aber auch neuanschaffungen über eine tasse?? wohl ja, denn kleinvieh macht auch mist. das heißt aber auch, daß es für den unternehmer was die abschreibung betrifft ungünstig ist. dann ist es kein aufwand sondern gehört ins anlagevermögen.

vielen dank und
liebe grüsse
sigi

Servus Sigi,

muß nicht unbedingt sein. hier wird nicht nur gebaut, sondern
die vermietung (aber nicht nur das geschirr, sondern auch
möbel) gehört zu 70% zum umsatz.

Hier empfehle ich die Lektüre von § 240 (3) HGB im Original. Entscheidend ist nicht so sehr die Bedeutung für das Unternehmen, sondern der Gesamtwert. Und dieser dürfte beim Geschirr im Vergleich zum Rest der Aktiva ziemlich unbedeutend sein. Falls das nicht der Fall ist, läuft über die „Festwert“-Schiene grundsätzlich nichts.

Das verstehe ich dann so, daß der erstkauf, der im august
stattgefunden hat, auf dem anlagekonto gebucht wird. der
erstkauf aus der metro betraf eine gesamtsumme von ca.
2.500,00 EUR. weitere gegenstände folgten. z.b. staubsauger,
weiteres geschirr.

Der Staubsauger sollte, meine ich, draußen bleiben. Man kann ihn als gemeinsamen Vermögensgegenstand mit dem Geschirr bloß definieren, wenn man fast die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung zusammenfasst, etwa „Ausstattung zur Vermietung“. Und dann geht nichts mehr mit nachrangiger Bedeutung.

Und das sind wahrscheinlich dann die Ersatzkäufe wg. Diebstahl
etc. aber auch neuanschaffungen über eine tasse?? wohl ja,
denn kleinvieh macht auch mist.

Nur dann, wenn der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Wenn die Neuanschaffung etwa ein kompletter zusätzlicher Satz von z.B. 24 Gedecken ist, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Dann stolpern wir an dieser Stelle über die zitierte Norm.

das heißt aber auch, daß es
für den unternehmer was die abschreibung betrifft ungünstig
ist. dann ist es kein aufwand sondern gehört ins
anlagevermögen.

Nicht so eindeutig:

Es ist richtig, dass man da nicht abschreiben kann - andererseits geht alles, was Ersatzbeschaffung ist (ob das Bruch oder Diebstahl oder einfach Abnutzung ist, spielt keine Rolle), direkt in den Aufwand. Spätestens am Ende der Nutzungsdauer ist das Ergebnis das gleiche - man hat bloß viele kleine Fisselbuchungen gespart: Einmal Aufwand für die Tasse statt (1) Zugang AHK, (2) Neuberechnung der AfA, (3) Abgang Restbuchwert, (4) Abgang historische AHK, (5) Abgang kumulierte AfA. Und: Es kommt nicht zur Bildung stiller Reserven.

Mit der weiterführenden Frage, was denn mit dem Wirtschaftsgut geschieht, wenn irgendwann künftig kein laufender Ersatz mehr stattfindet und damit § 240 (3) HGB nicht mehr greift, hab ich mich nicht beschäftigt. „Gefühlsmäßig“ denke ich, der dann vorhandene Buchwert von der letzten körperlichen Bestandsaufnahme wird auf die dann anzunehmende Restnutzungsdauer abgeschrieben. Weil aber Gefühle nicht in dieses Brett gehören, ein fettes Fragezeichen dazu.

Schöne Grüße

MM