Servus Sigi,
muß nicht unbedingt sein. hier wird nicht nur gebaut, sondern
die vermietung (aber nicht nur das geschirr, sondern auch
möbel) gehört zu 70% zum umsatz.
Hier empfehle ich die Lektüre von § 240 (3) HGB im Original. Entscheidend ist nicht so sehr die Bedeutung für das Unternehmen, sondern der Gesamtwert. Und dieser dürfte beim Geschirr im Vergleich zum Rest der Aktiva ziemlich unbedeutend sein. Falls das nicht der Fall ist, läuft über die „Festwert“-Schiene grundsätzlich nichts.
Das verstehe ich dann so, daß der erstkauf, der im august
stattgefunden hat, auf dem anlagekonto gebucht wird. der
erstkauf aus der metro betraf eine gesamtsumme von ca.
2.500,00 EUR. weitere gegenstände folgten. z.b. staubsauger,
weiteres geschirr.
Der Staubsauger sollte, meine ich, draußen bleiben. Man kann ihn als gemeinsamen Vermögensgegenstand mit dem Geschirr bloß definieren, wenn man fast die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung zusammenfasst, etwa „Ausstattung zur Vermietung“. Und dann geht nichts mehr mit nachrangiger Bedeutung.
Und das sind wahrscheinlich dann die Ersatzkäufe wg. Diebstahl
etc. aber auch neuanschaffungen über eine tasse?? wohl ja,
denn kleinvieh macht auch mist.
Nur dann, wenn der Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Wenn die Neuanschaffung etwa ein kompletter zusätzlicher Satz von z.B. 24 Gedecken ist, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Dann stolpern wir an dieser Stelle über die zitierte Norm.
das heißt aber auch, daß es
für den unternehmer was die abschreibung betrifft ungünstig
ist. dann ist es kein aufwand sondern gehört ins
anlagevermögen.
Nicht so eindeutig:
Es ist richtig, dass man da nicht abschreiben kann - andererseits geht alles, was Ersatzbeschaffung ist (ob das Bruch oder Diebstahl oder einfach Abnutzung ist, spielt keine Rolle), direkt in den Aufwand. Spätestens am Ende der Nutzungsdauer ist das Ergebnis das gleiche - man hat bloß viele kleine Fisselbuchungen gespart: Einmal Aufwand für die Tasse statt (1) Zugang AHK, (2) Neuberechnung der AfA, (3) Abgang Restbuchwert, (4) Abgang historische AHK, (5) Abgang kumulierte AfA. Und: Es kommt nicht zur Bildung stiller Reserven.
Mit der weiterführenden Frage, was denn mit dem Wirtschaftsgut geschieht, wenn irgendwann künftig kein laufender Ersatz mehr stattfindet und damit § 240 (3) HGB nicht mehr greift, hab ich mich nicht beschäftigt. „Gefühlsmäßig“ denke ich, der dann vorhandene Buchwert von der letzten körperlichen Bestandsaufnahme wird auf die dann anzunehmende Restnutzungsdauer abgeschrieben. Weil aber Gefühle nicht in dieses Brett gehören, ein fettes Fragezeichen dazu.
Schöne Grüße
MM