[StB] Abschreibungsdauer Digitalcamera

Hallo,

also ein Herr M. hat sich für sein Gewerbe eine Digitalkamera mit einem Objektiv gekauft. Nun ist er unsicher auf welche Laufzeit er diese abschreiben muss. Gibt es hier eine vorgeschriebene Abschreibungsdauer?

Und noch in einem anderen Feld ist er unsicher, kann er Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge (sowie Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsvers.) in die Gewinn- und Verlustrechnung einbeziehen (also dann voll von den Einnahmen abziehen), oder sind diese nur unter der Rubrik Sonderausgaben relevant. Wenn ja in GuV, dann behandelt er die Versicherungsbeiträge dann mit 16% Steuer?
Und sind diese Ausgaben auf ein Abzugslimit begrenzt, z.b. max. 2000,00€ im Jahr?

Vielen Dank im Voraus

Frauke

Hallo Frauke,

Gibt es hier eine
vorgeschriebene Abschreibungsdauer?

Vorgeschrieben ist bloß die Verteilung der Anschaffungskosten auf die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“. Anhaltswerte (die im Einzelfall je nach Sachlage durchaus über- und unterschritten werden können) bietet die Amtliche AfA-Tabelle. Bei dieser wird meines Wissens noch nicht zwischen unterschiedlichen Kameratypen unterschieden; es kann ja auch noch niemand wissen, wie lange eine Digitalkamera nutzbar ist, alldieweil es vor z.B. 10 Jahren bloß herzlich wenige und gänzlich andere gegeben hat.

Jedenfalls steht in der Amtlichen AfA-Tabelle unter

6.14.4 Kamera: 7 Jahre

Und noch in einem anderen Feld ist er unsicher, kann er
Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge (sowie
Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsvers.) in die Gewinn-
und Verlustrechnung einbeziehen (also dann voll von den
Einnahmen abziehen), oder sind diese nur unter der Rubrik
Sonderausgaben relevant.

Es handelt sich in allen genannten Fällen um Vorsorgeaufwendungen für persönliche Risiken, also Sonderausgaben - keine Betriebsausgaben oder Aufwendungen.

Wenn ja in GuV, dann behandelt er die
Versicherungsbeiträge dann mit 16% Steuer?

Vooorsicht! Auch bei betrieblich veranlassten Versicherungen steht etwas von 16% Versicherungsteuer auf den Belegen. Aber das ist keine Umsatzsteuer. Niemals nicht eine Versicherung mit Vorsteuerabzug buchen! Die Ähnlichkeit der Zahlen ist Zufall.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die gut verständliche und hilfreiche Antwort. Nun weiß Herr M. Bescheid.

Kann er dem Schreiben auch entnehmen, dass er nicht falsch handeln würde, wenn er die betriebsgewöhnlich Nutzungsdauer" der Digicam mit 3 Jahren ansetzt, da davon auszugehen ist, dass er sie spätestens nach dieser Zeit aufgrund des technischen Fortschrittes durch eine aktuellere ersetzen muss.

Freundliche Grüße

Frauke

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Hallo nochmal,

Kann er dem Schreiben auch entnehmen, dass er nicht falsch
handeln würde, wenn er die betriebsgewöhnlich Nutzungsdauer"
der Digicam mit 3 Jahren ansetzt, da davon auszugehen ist,
dass er sie spätestens nach dieser Zeit aufgrund des
technischen Fortschrittes durch eine aktuellere ersetzen muss.

Mit dem Argument „technische Veraltung“ wurden in den zurückliegenden zehn bis fünfzehn Jahren die anerkannt „üblichen“ Nutzungsdauern von Hardware und Software durch massenhaftes Praktizieren ziemlich gedrückt - bei Software so weit gehend, dass die Finanzverwaltung derzeit zum koordinierten Gegenschlag antritt, Nutzungsdauer von Software ist bei Betriebsprüfungen herich unter die Top Ten gelangt. Bis hin zu der These, dass sich ein einmal gewährtes Nutzungsrecht je nach Ausgestaltung der Lizenz und Durchführung von Upgrades und Migrationen überhaupt nicht abnutzt…

Aber das führt auf andere Baustellen.

Dieses Argument ist im Fall der Digitalfotografie, die sich noch einigermaßen stürmisch entwickelt, sicherlich zu berücksichtigen. Ich würde es aber aus der Sicht eines Betriebsprüfers gar nicht weiter diskutieren, wenn nach drei Jahren keine entsprechende Neuanschaffung belegbar ist, und vor allem (beliebter Fehler, weil zunächst keine unmittelbare Auswirkung auf den Ertrag) im Anlagenverzeichnis noch Erinnerungswerte von ähnlichen Gütern aus der BGA rumgezerrt werden, die so alt sind wie der Betrieb. Im Zweifelsfall hielte ich persönlich einen etwas weniger radikalen Ansatz, der aber mit dem belegten betrieblichen Geschehen leicht unterfüttert werden kann, für eher erfolgversprechend.

Welchen Einfluss die technische Veraltung hat, hängt sicherlich von dem konkreten Einsatzbereich einer Kamera ab. So werden Details wie Speicher- und Kommunikationsmedien, Schnittstellen sonstwohin und dergleichen bei einem Bildberichterstatter eine viel größere Rolle spielen als bei einem künstlerisch tätigen Fotografen, der am liebsten ganz undigital mit Handschuhen, Pinzette und Rotlicht im abgedunkelten Badezimmer „herumplanscht“…

Schöne Grüße

MM

[EÜR] oT Abschreibungsdauer Software
Hi !

Mit dem Argument „technische Veraltung“ wurden in den
zurückliegenden zehn bis fünfzehn Jahren die anerkannt
„üblichen“ Nutzungsdauern von Hardware und Software durch
massenhaftes Praktizieren ziemlich gedrückt - bei Software so
weit gehend, dass die Finanzverwaltung derzeit zum
koordinierten Gegenschlag antritt, Nutzungsdauer von Software
ist bei Betriebsprüfungen herich unter die Top Ten gelangt.
Bis hin zu der These, dass sich ein einmal gewährtes
Nutzungsrecht je nach Ausgestaltung der Lizenz und
Durchführung von Upgrades und Migrationen überhaupt nicht
abnutzt…

Die Nutzungsdauer von Software wurde jetzt übrigens von der OFD Chemnitz wie folgt festgesetzt:

OFD Chemnitz, 28.07.2005, S2172-14/8-St21; Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines neuen Softwaresystems
„Die obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde zu legen ist.“

Hab leider keine Fundstelle, wo es offiziel nachzlesen ist.

BARUL76