[StB] Bilanz und G+V mit Steuererklärung zum FA?

Guten Morgen!

Muss ein Selbständiger Gewerbetreibender, welcher sich zur Führung einer Bilanz entschieden hat, diese zusammen mit der Einkommensteuererklärung einreichen? Wie sieht es mit der G+V aus?

Vielen Dank und ein schönes Wochenende.

Chrissi

hi,

g+v gehört zur bilanz - bilanz gehört zur einkommensteuererklärung - es sein denn wohnsitzfinanzamt und betriebsstättenfinanzamt sind unterschiedlich

gruß vom inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Rechtsgrundlage § 60 (1) S. 1 EStDV.

Und nur GuV bei Freiberufler? Wie umfangreich?
Hallo Inder,

dazu habe ich auch eine kurze Nachfrage:

g+v gehört zur bilanz - bilanz gehört zur
einkommensteuererklärung - es sein denn wohnsitzfinanzamt und
betriebsstättenfinanzamt sind unterschiedlich

Wie sieht es denn bei einem Freiberufler aus, der nicht bilanziert, sondern nur Einnahmen-Überschuss-Rechnung macht.

Würde es hier sogar reichen, einfach den Gewinn in GSE einzutragen bzw. Anlage EÜR (wenn notwendig)? Oder ist die Abgabe der GuV mit der St.erklärung Pflicht?

Falls ja, wie umfangreich muss die das aufdröseln? Müssen z.B. auch Verzeichnisse der GWG und des Anlagevermögens beigefügt werden? Oder nur auf Anforderung des FA?

Danke
und viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

ein Freiberufler trägt seinen Gewinn zunächst in die Anlage GSE ein.

Beträgt der Umsatz über 17.500 €, muss er zusätzlich die Anlage EÜR einreichen:
http://bundesrecht.juris.de/estdv_1955/BJNR007560955…

Liegt der Umsatz unter 17.500 €, kann er alternativ die Anlage EÜR oder eine GuV einreichen, eins von beiden aber auf jeden Fall:
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Service/Dow…

Ein Anlageverzeichnis ist in jedem Fall mit einzureichen.

Gruß

Petz

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Hallo Petz,

vielen Dank für Deine Antwort und Klärung!

Ganz kurze Nachfrage noch:

Ein Anlageverzeichnis ist in jedem Fall mit einzureichen.

Die GuV kann „formlos“ erfolgen - ist die Pflicht für die Einreichung des Anlagenverzeichnisses dann irgendwo zusätzlich festgelegt? (Ich wunderte mich nur, wenn man den Punkt Abschreibungen in der GuV so aufdröseln muss, während andere Ausgaben summiert dargestellt sind und nur auf Anfrage bzw. bei Prüfung dargelegt werden…)

Viele Grüße
Frank

Hallo,

Die GuV kann „formlos“ erfolgen - ist die Pflicht für die
Einreichung des Anlagenverzeichnisses dann irgendwo zusätzlich
festgelegt? (Ich wunderte mich nur, wenn man den Punkt
Abschreibungen in der GuV so aufdröseln muss, während andere
Ausgaben summiert dargestellt sind und nur auf Anfrage bzw.
bei Prüfung dargelegt werden…)

Das Anlageverzeichnis hat schon seinen Sinn.
Zum einen kann das Finanzamt daraus erkennen, welche Wirtschaftsgüter sich im Betriebsvermögen befinden. Das ist wichtig, weil der Steuerpflichtige damit u.a. erklärt, welche Wirtschaftsgüter er seinem Betriebs- und welche er seinem Privatvermögen zugeordnet hat. Das kann unterschiedliche einkommensteuerliche und umsatzsteuerliche Folgen haben.
Zum anderen kann das Finanzamt z.B. nachfragen, wo denn die Wirtschaftsgüter geblieben sind und mit welchem Wert sie entnommen wurden, wenn sie in einem Jahr dann nicht mehr aufgeführt sind.

Aber wo das steht, ist mir im Moment leider entfallen …

Notfalls kann sich das Finanzamt ja hierauf berufen :smile:
http://www.steuernetz.de/gesetze/ao04/p88.html

Gruß

Petz

Hallo Petz,

danke Dir!

Zum anderen kann das Finanzamt z.B. nachfragen, wo denn die
Wirtschaftsgüter geblieben sind und mit welchem Wert sie
entnommen wurden, wenn sie in einem Jahr dann nicht mehr
aufgeführt sind.

Um das sicherzustellen, müssten aber auch alle voll abgeschriebenen Güter immer weiter mitgeführt werden, solange sie noch im Betrieb sind? Und die GWG müssen auch aufgelistet werden, obwohl die ja gleich im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden?

Viele Grüße
Frank

Um das sicherzustellen, müssten aber auch alle voll
abgeschriebenen Güter immer weiter mitgeführt werden, solange
sie noch im Betrieb sind? Und die GWG müssen auch aufgelistet
werden, obwohl die ja gleich im Jahr der Anschaffung sofort
abgeschrieben werden?

Ja, die werden mit mit einem Erinnerungswert von 1 € im Anlageverzeichnis weitergeführt.

Hallo Petz,

und das ist alles ein Muss?

z.B. steht in der Ausfüllanleitung zur EÜR zum Anlageverzeichnis, dass lediglich empfohlen würde, ein Verzeichnis mit einzureichen („um Rückfragen zu vermeiden“)…?

Viele Grüße
Frank

[ESt] Bilanz, EÜR und Anlageverzeichnis
Hi !

In dem etwas längeren Tread zwischen Petz und Frank scheint irgendetwas durcheinander gekommen zu sein.

Ein Freiberufler hat seinen Gewinn grundsätzlich nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) zu ermitteln. Betragen seine Betriebseinnahmen mehr als € 17.500 ist er verpflichtet, die Anlage EÜR für die Ermittlung des Gewinnes zu verwenden. Bei Betriebseinnahmen unter € 17.500 kann die Gewinnermittlung formlos erfolgen. Formlos bedeutet dabei, dass man die Aufstellung nach eigenem Gutdünken aufstellen kann. Es hat sich aber in der Vergangenheit eine übliche Form herausgebildet. Diese sieht zuerst eine Aufstellung der Einnahmen und danach eine Aufstellung der Ausgaben vor. Auch eine bestimmte Aufteilung nach Kostenarten hat sich als sinnvoll erwiesen. Es gibt aber, wie bereits gesagt, keine Vorschrift.

Der Freiberufler kann freiwillig den Gewinn mit einer Bilanz ermitteln. Zu der Bilanz gehört dann auch immer die Gewinn- und Verlustrechnung (G+V, GuV).

Das in der EÜR (Anlage oder formlos) oder Bilanz ermittelte Ergebnis ist auf der Seite 2 der Anlage GSE einzutragen.

Ein Anlagenspiegel ist in § 268 Abs. 2 HGB vorgeschrieben. Nach § 274a HGB brauchen allerdings kleine Kapitalgesellschaften dieses Verzeichnis nicht abzugeben.
Darüber hinaus dürfte klar sein, dass die Regelungen des HGB für einen Freiberufler keine Anwendung finden. Aus den anderen steuerlichen Vorschriften ist ebenfalls (weder bei 4/3-Rechnung noch bei Bilanz) die Übersendung eines Anlagenspiegels bzw. gar eines Anlagenverzeichnisses vorgeschrieben.
Der EÜRer ist lediglich dazu verpflichtet, für sich intern ein Verzeichnis über die NICHT abnutzbaren Wirtschaftsgüter zu führen. Insoweit ist auch die Aufforderung zur Abgabe eines Anlagenverzeichnisses, wie man sie aus der Anlage EÜR interpretieren könnte, eine Forderung, die am Gesetz vorbei erhoben wird.
Nichts desto Trotz hat allerdings der Steuerpflichtige gewisse Mitwirkungspflichten im Rahmen des Besteuerungsverfahren. Und in diesem Zusammenhang kann sicherlich von der Finanzverwaltung nach gesonderter Aufforderung ein Nachweis zur Ermittlung der Höhe der AfA gefordert werden. Um nicht erst eine solche Aufforderung abzuwarten und damit mögliche Zeit bei der Bearbeitung der Steuererklärungen zu riskieren, wird EMPFOHLEN, den Nachweis über die Berechnung der AfA in Form eines Anlagenverzeichnisses gleich mit der Steuererklärung einzureichen. Eine Verpflichtung gibt es dazu nicht.

Wirtschaftsgüter können bis auf € 0,00 abgeschrieben werden. Die Regelung, dass man noch DM 1,00/€ 1,00 als Erinnerungswert stehen läßt, resultiert aus Zeiten, in denen Softwareprogramme unüblich waren und sonst Wirtschaftsgüter mit einem Wert von € 0,00 nicht mehr auffindbar waren. Diese Verfahren sind überholt.

BARUL76

  1. Wirtschaftsgüter können bis auf € 0,00 abgeschrieben werden.

Hallo,

nur hier würde ich dir nicht folgen wollen… es würde m.E. gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (ungeschrieben) verstoßen, da eine Null suggeriert, dass das Wirtschaftsgut keinen Wert = aus dem Vermögen hat. Die „Regel“ ist auch nicht aus Zeiten in denen die Software „schlecht“ oder „unausgereift“ war, sondern noch aus Zeiten in denen mit spitzem Stift und glattem Lineal die Bilanz erstellt wurde. Im Zweifel tauchen Anlagegüter nämlich nicht mehr korrekt in der Bilanz auf.

Bsp: hinter dem Posten „Immaterielle Wirtschaftsgüter“ versteckt sich nur eine Software, würde man diese auf 0,- abschreiben, würden auch in einer Bilanz keine „Imm. WG“ mehr ausgewiesen werden. Das wäre schon komisch bis falsch…

Mfg vom

showbee