[StB] in welchem Zeitraum Kundenstamm abschreiben?

angenommen, man übernimmt bei einem Firmenkauf auch einen festen Kundenstamm.
Ist es richtig dass dieser Kundenstamm auf 15 Jahre abgeschrieben wird, oder gibt es hier - je nach Branche - auch Ausnahmen?
Danke
Christian

[StB] Abschreibung Kundenstamm
Servus Christian,

Ist es richtig dass dieser Kundenstamm auf 15 Jahre
abgeschrieben wird, oder gibt es hier - je nach Branche - auch
Ausnahmen?

Die Ausnahmen von der Regel hängen nicht von der Branche ab, sondern von der Frage, ob der Kundenstamm unabhängig vom Geschäfts- oder Firmenwert selbständig bewertbar und damit unabhängig von diesem abschreibungsfähig ist. Es hat dazu eine Reihe höchstrichterlicher Urteile, aber noch keine grundsätzliche Stellungnahme vom BMF. Die Richtlinien- und Hinweistexte gehen unverändert davon aus, daß der Kundenstamm in der Regel „geschäftswertbildend“ ist - in diesem Fall kommt man um die 15 Jahre nicht rum.

Ich halte es für sinnvoll, alles zu dokumentieren, was für einen vom Geschäftswert unabhängig bewertbaren und abschreibungsfähigen Kundenstamm spricht (nach dem Kriterium: „Würde jemand für den Kundenstamm allein ganz unabhängig vom Unternehmen etwas bezahlen?“), um dann den im (Steuerbilanz) Anlagevermögen separat ausgewiesenen Kundenstamm auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben, sobald sich die ersten großen Abwanderungsbewegungen (die gibts immer bei Übernahmen, auch von Vater auf Junior) manifestiert haben.

Schöne Grüße

MM

[StB vs. HB) Abschreibung Kundenstamm
Hi !

Neben den von MM bereits angesprochenen Regelungen für die Steuerbilanz, die daher in der Praxis wohl auch überiwegend angewendet werden, muss noch darauf hingewiesen werden, dass in der Handelsbilsnz auch ein sofortiger Abzug möglich ist.

Dies ist eher eine theoretische Möglichkeit, da in diesen Fällen Handels- und Steuerbilanz voneinander abweichen Dies verkompliziert die Bilanzerstellung, weshalb hierauf in der Regel verzichtet wird.

Dies sollte nur der Klarstellung dienen, falls irgendwo auftaucht, man könne Kundenstamm und/oder Firmenwert auch sofort oder über einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre abschreiben.

Die steuerliche Regelung (mit den 15 Jahren) findet sich nach Hinweis in H 7.4 EStH (Stichwort "Nutzungsdauer) im BMF-Schreiben vom 20.11.1986, BStBl I, 1986 Seite 532.

Die handelsrechtliche Regelung findet sich in § 255 Abs. 4 HGB (wichtig ist das Wort „darf“).

BARUL