Moin moin,
hatte heute mal wieder eine sehr interessante Steuerrechtsvorlesung… Haben nochmals die Voraussetzung zur Ernennung zum StB durchgemacht. Kamen dann auch irgendwann mal auf die Frage, ob es trotzdem möglich ist, StB zu werden, trotz einer Jugendstafe… wusste nur leider keiner so genau (nicht mal der Prof *g*). An sich ist es ja nicht möglich, als StB berufen zu werden, wenn man einmal straffällig geworden ist (man erfüllt schließlich nicht die persönlichen Voraussetzugen etc.)
Wie ist die Lage, wenn man bspw. einmal zu einer Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt wurde und diese bereits aus dem Vorstrafenregister getilgt wurde?
An sich kann es ja nicht Sinn der Sache sein, jemanden die Chance auf freie Berufswahl zu verbauen, nur weil dieser mal in seiner Jugend „ein bisschen Blödsinn“ gemacht hat. (Bitte nicht auf diesses „bisschen Blödsinn“ näher eingehen… es soll nicht bagatellisierend bzw. verharmlosend wirken…)
hier gilt der § 40 (2) Nr. 2 StBerG und soweit ich informiert bin, wird in solchen Fällen, wenn sie nach Jugendstrafrecht behandelt wurden, zwar immer noch auf die „eigentliche“ Tat geschaut, aber in der Mehrheit der Fälle die Zulassung erteilt.
In Abs. 2 Nr. 2 heisst es ja auch, wenn „infolge“ eines solchen Verhaltens/Verurteilung die „Fähigkeit“ nicht gegeben ist.
Leider hällt sich auch die Bundesteuerberaterkammer dazu eher zurück. Meine Info ist aber wie gesagt die obige.
zunächst mal landen Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt werden, gar nicht im BZR. D.h. war da gar nicht landet, taucht auch hinterher nicht mehr auf. Dann gibt es zudem selbst für die Dinge die da auftauchen Tilgungsregelungen (im „normalen“ Führungszeugnis noch deutlich schneller als im BZR selbst), und die sind zeitlich gestaffelt. Sieht man sich mal so den zeitlichen Verlauf der entsprechenden Ausbildungen an, dann dürfte es sich wohl um extreme Ausnahmefälle handeln, in denen eine Jugendstrafe noch zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zulassung von Relevanz sein könnte.