Mein geschiedener Exmann und ich stehen beide im Grundbuch unseres kurz vor der Scheidung gekauften größtenteils Bank finanzierten Hauses.
Er bewohnt es seit der Trennung und zahlt die Kreditraten,jetzt will er, dass ich mich aus dem Grundbuch löschen lasse, er würde großzügig die Notarkosten übernehmen…
Die Trennung war vor 10 Jahren, ich stehe aber bis jetzt auch weiterhin als Kreditnehmerin bei der Bank in den Papieren, d.h. ich trage seit 10 Jahren auch das Risiko einer Insolvenz, wenn er die Raten nicht vernünftig bedient und das Haus Zwangsversteigert werden sollte. (Da käme sicherlich nicht viel rum)
Meine Frage: Bin ich gleichberechtigte Miteigentümerin des Hauses, d.h. müßte er mir den halben Gegenwert auszahlen, wenn ich es verlange ?
Hallo,
tut mir leid aber Rechtsfragen darf ich nicht beantworten. Mein Tipp frage einen Anwalt.
Mfg
Martin Bobrowski
Sie sind gleichberechtigte Eigentümerin des Hauses neben Ihrem Mann. Sofern Sie eine Auflösung dieser Grundbuchgemeinschaft, völlig losgelöst von den Fakten der Trennung oder Ehescheidung verlangen, steht Ihnen die Hälfte des Hauswertes zu. Kann darüber keine freihändige Einigung durch Gutachten erzielt werden, dann können Sie für sich alleine beim zuständigen Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Objektes zur Auflösung der Grundbuchgemeinschaft beantragen. Das Gericht gibt in solchem Falle seinerseits ein Gutachten in Auftrag, an dem sich der Verkehrswert bemißt. Der erzielte Versteigerungserlös würde dann nach Abzug der Verfahrenskosten und der Restschulden aus der Finanzierung an Sie beide zu gleichen Teilen ausgekehrt.Das wäre allerdings die denkbar härteste Form einer Auseinadersetzung des gemeinsamen Immboilienvermögens, stellt aber gleichzeitig ein wichtiges Verhandlungspotential bei der freihändigen Auseinandersetzung dar. Für Sie ist alleine wichtig, dass Sie sich bei einer freiwilligen Einigung nicht nur von der Bank aus allen Verpflichtungen bei einem evtl. Übertrag Ihres Anteils am Haus auf Ihren Mann freistellen lassen, sondern auch einen angemessenen Wertausgleich erhalten, der natürlich die von Ihrem Mann alleine geleisten Zins- und Tilgungsbeiträge berücksichtigen kann. Klappt das mit diesen Verhandlungen nicht, dann schreiten Sie zur Tat und lassen das Haus zur Aufhebung der Gemeinschaft im Grundbuch versteigern. Nachteilig könngte sich hier lediglich auswirken, dass bei Versteigerungen gegenüber einer freihändigen Lösung durch Übertrag oder Verkauf, reglmäßig etwas weniger an Erlös erzielt werden dürfte. Bevor man sich jedoch auf freihändiger Basis nicht einig wird oder gar gegnseitig das Leben zur Hölle macht, sollte man statt eines „Schreckens ohne Ende - ein Ende mit Schrecken“ bevorzugen; das strapaziert die Nerven weniger!
Ihre Frage betrifft nicht das Immobilien- oder Erbrecht, sondern das Ehe- und Güterrecht.
Falls Sie nichts zu dem gemeinsamen Vermögen vereinbart haben, sind Sie gleichberechtigte Miteigentümerin und müssten somit zur Hälfte abgefunden werden, falls Sie das Miteigentum aufgeben möchten. Problem könnte werden, wenn die Kreditraten höher sind, als der mtl. Hausnutzungswert (Miete). Einen Übertragungsanspruch hat der Ex jedenfalls nicht durch die Nutzung und die Ratenzahlungen erworben.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.
In jedem Fall sind Sie gleichberechtigter Miteigentümer. D.h., Rechte und Lasten des Grundstückes sind je zu 1/2 von Ihnen gemeinsam zu tragen. Entscheidungen , das Grundstück betreffend, z.B. Aufnahme neuer Darlehen, Vermietung, größere Umbauten, sind nur in beiderseitigem Einverständnis durchführbar. Die Auszahlung aus so einem Grundstücksverhältnis sind da schon komplizierter. Dazu rate ich Ihnen , im Zuge der Scheidung einen Vermögensausgleich zu erwirken.
MfG
r.-a.
Hallo,
ich gehe davon aus, dass „stehen beide im Grundbuch“ bedeuten soll, dass beide Personen hälftige Eigentümer sind.
Wenn das Haus - so wie dargestellt - im wesentlichen kreditfinanziert ist und der Mann alleine die Raten bezahlt ist es nicht mehr als recht, wenn er auch alleiniger Eigentümer wird - gegen Haftentlassung der Frau aus der Verpflichtung gegenüber der Bank.
Rechtlich sind zunächst beide gleichberechtigt, wobei Zahlungen, die ein (ehemaliger) Ehegatte alleine geleistet hat, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sicherlich in irgendeiner Form zu berücksichtigen sind.
Dies ist aber mehr eine juristische als eine grundbuchtechnische Frage. Hier verbietet das Rechtsberatungsgesetz eine Antwort.
Gruß
Günter
Hallo,
leider kann ich Ihnen diesbezüglich nicht weiterhelfen.
Grüße
M. Rettig