guten tag,
ich stöbere gerade hier herum und bin auf ihre frage gestoßen. die ist zwar schon länger her, aber noch brandaktuell.
1.frage zur tochter: alles quatsch, sie muß nicht zu ihnen zurück, sie hat ihr eigenes leben. da müßten ja alle hartz4 kinder die gescheitert sind in ihren grundrechten und auch sie beschnitten werden. geht nicht, außerdem wenn es versucht wird, sie haben ein zerrüttetes verhältnis und das ist nicht zumutbar.
2.frage: warum sollten ihnen mehr m² wohnraum zustehen. jede kommune hat ihre eigenen KdU - Richtlinien, Heizung und Wohnraumsicherung. geht der mitarbeiter dern arge strikt nach anweisung und richtlinien dann stellt sich die frage, warum müssen sie getrennt schlafen. ist es ihre behinderung, brauchen sie eine besondere schlafgelegenheit. für 2 personen stehen laut gesetz 60 m² zu. es gibt einen kleinen spielraum. in ihrem fall sind das aber 25% mehr. die arge kann sehr wohl von ihnen verlangen geeigneten wohnraum zu finden. die frage ist nur diese, ob es ihnen zumutbar ist. liegen sie weit über den von der kommune mietzins, haben sie schlechte karten. die arge oder jetzt jobcenter bezahlt ihnen den umzug und natürlich auch die renovierung der neuen wohnung. sie denkt weitsichtig und das wird vielleicht auch passieren. bedenken sie ihre frau könnte auch mal arbeitslos werden und dann wird es noch prikärer. wohnen sie noch in einer wohngegend wo der mietzins nach oben abweicht zur durchschnittsmiete haben sie noch schlechtere karten.
können sie überhaupt noch arbeiten und arbeiten sie eventuell, wenn ja ist eine zumutung zum umzug zumutbar. bedenken sie aber, auch wenn sie wieder rente bekommen ist der tipp mit wohngeld auch nicht der beste. begründung: wenn sie eine kleine rente bekommen plus vielleicht ein kleiner nebenjob und das gehalt ihrer frau nicht reicht, dann dürfen sie nicht denken, daß das wohngeld ihren mietzins ausmacht. weit gefehlt, auch wenn sie den höchstbetrag bekommen sollten, dann fehlen ihnen ein teil zur miete. entscheidend ist die mietstufe der gemeinde an den sich das wohngeld anlehnt. mit hartz 4 fährt man besser, den da wird die miete fat voll entrichtet. teufelskreis!!
aus dem gesetz
Angemessenheiten von Unterkunftskosten
Die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft muss mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Leistungsrechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles erfolgen. Dabei kommt es auf die Person des Bedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse an. Bei einem Bedarf von mehreren Personen ist auch deren Zahl und Alter zu berücksichtigen. Ferner beurteilt sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfeleistungen nur den „notwendigen“ Bedarf abzudecken, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern auf die ist unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsnieten. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die Spannbreite der leistungsrechtlich angemessenen Aufwendungen für Wohnraum zu ermitteln. Dabei sind grundsätzlich zwei Faktoren zu berücksichtigen, nämlich die Wohnfläche und der Quadratmeterpreis.
4.1
- Als Wohnflächenhöchstgrenzen für Mietwohnungen gelten dabei in der Regel folgende Werte:
Anzahl der Bewohner Angemessene Wohnungsfläche in m² - jeweils bis zu
1 45
2 60
3 75
4 90
5 105
6 120
Zur Wohnfläche zahlen auch alle Nebenräume (Z.B. Küche, Flur. Bad. WC).
-
Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Ver-merk „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe).
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Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Wohnräumen kommt es i.d.R. auf den beanspruch-ten Gesamtaufwand an (angemessene Quadratmeterzahl X angemessene Grundmiete pro m²), d.h. z.B. eine in der Wohnungsgröße unter der Obergrenze liegende Wohnung kann den angemessenen Grundmietpreis pro m² entsprechend überschreiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Wohnung mit einem Grundmietpreis unter der Obergrenze und einer wesentlich über der Obergrenze liegenden Quadratmeterzahl auch durch zu hohe Neben- und Heizkosten unangemessen sein kann.
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Bei der Anmietung von Wohnraum sollen die Neben- und Heizungskostenvorauszahlungen einen angemessen Betrag von zusammen 2.22 EUR/m² nicht überschreiten. Gegebenenfalls ist eine Prognose auf der Grundlage eines Vormietverhältnisses zu erstellen.
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Liegen bei bestehenden Mietverhältnissen die Heiz- und Betriebskosten über dem Betrag von 2.22 EUR/m². ist anhand der letzten Betriebskostenabrechnung zu prüfen, ob der Leistungsempfänger unangemessene Verbrauchskosten verursacht (Heizungskosten. Warmwasserbereitungskosten, Wasser/Abwasserkosten). Im Fall von überhöhten Verbrauchskosten die durch den Leistungsempfänger zu vertreten sind, besteht nur noch Anspruch auf die Übernahme der angemessenen Heiz- und Betriebskosten.
4.2 Die tatsächlichen Unterkunftskosten gelten ohne Einzelfallprüfung als angemessen, wenn sie innerhalb der Orientierungswerte (Tabellen der Anlage 2) liegen.
Sofern die Unterkunftskosten über diesen Werten liegen. ist entsprechend der Kriterien unter Punkt 4.0 der Richtlinie eine Einzelfallprüfung über die Angemessenheit vorzunehmen. Eine Entscheidung ist in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu treffen
4.3 Verfahrensweisen bei unangemessenen Unterkunftskosten
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Unangemessen hohe Aufwendungen für Unterkunft sind nur so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Leistungsempfänger oder der Bedarfgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel. durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate ( § 22 Abs. 1 SGB II).
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Ergibt die Prüfung im Einzelfall. dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, ist dem Leistungsberechtigten schriftlich die Verpflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten mit Fristsetzung (max. 6 Monate) zu bescheiden. Nach Ablauf der Frist sind die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu reduzieren, es sei denn, dem Leistungsberechtigten war die Senkung der Unterkunftskosten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte. nicht möglich oder nicht zumutbar.
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Weigert sich der Leistungsbezieher, obwohl es ihm zumutbar ist. sich um eine Absenkung der Unterkunftskosten zu bemühen (z.B. Untervermietung. Wohnungswechsel), werden nur die ange-messenen Unterkunftskosten anerkannt. Das Einräumen einer Frist ist insoweit entbehrlich.
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Macht ein Leistungsbezieher geltend. es sei ihm wegen der Situation am örtlichen Wohnungs-markt nicht möglich innerhalb von 6 Monaten die Unterkunftskosten auf einen angemessenen Betrag zu senken. so ist er verpflichtet. substantiiert darzulegen. dass eine Absenkung der Unter-kunftskosten trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht möglich war.
4.4
Die 6-Monatsfrist gilt auch dann, wenn ein Mietvertrag für eine feste Laufzeit von (noch) mehreren Jahren abgeschlossen ist.
4.5
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Von der Unzumutbarkeit eines Umzuges kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn das Um-zugsverlangen den Leitvorstellungen des SGB II nicht gerecht wird. Unzumutbarkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Umzug vom Leistungsempfänger und (oder) den übrigen Personen der Bedarfsgemeinschaft als unzumutbar empfunden wird. Bei der Prüfung kommt es nicht primär auf diese subjektiven Empfindungen an, sondern darauf, ob für einen objektiven Betrachter Unzumut-barkeit festzustellen ist. Dies ist eine notwendige und an sich selbstverständliche Eingrenzung, da das Umzugsverlangen vorn Betroffenen selbst stets hart empfunden werden dürfte. Bei der Prü-fung. ob Unzumutbarkeit vorliegt, ist daher insbesondere zu prüfen, welche Besonderheiten der Einzelfall gegenüber der Situation anderer vergleichbarer Gruppen von Leistungsempfängern auf-weist.
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So ist ein Umzug nicht allein deshalb unzumutbar. weil ein Leistungsberechtigter die Wohnung schon länger (z.B. 30 Jahre) bewohnt. Eine derartige Wohndauer allein vermag auch bei älteren Hilfesuchenden die Unzumutbarkeit eines derartigen Ansinnens nicht zu begründen.
4.6
- In den nachfolgend genannten Fällen kann regelmäßig von der Unzumutbarkeit eines Umzuges ausgegangen werden:
• Es ist konkret absehbar, dass der Leistungsberechtigte in einem Zeitraum von 6 Monaten ab Umzugsverpflichtung voraussichtlich aus dem Leistungsbezug ausscheidet (z.B. durch konkret absehbare Beschäftigung, konkret absehbaren Rentenbezug). Die Hoffnung eines Hilfeempfängers auf den Erfolg seiner Arbeitssuche reicht hierfür ausdrücklich nicht.
• Eine schwere Erkrankung steht dem Umzug nachweislich entgegen, ggf. Einschaltung des Amtsarztes.
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Eine (weitere) Einschränkung von Umzügen wegen unangemessener Unterkunftskosten kann sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit ergeben.
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Wenn eine unangemessene Wohnung bewohnt und der unangemessene Teil der Kosten aus eigenem, geschützten Vermögen, aus bei der Leistung anrechnungsfreien Einkommensteilen (z.B. Erziehungsgeld) oder aus nicht konkret bedartsgebundenen Leistungsteilen getragen wird, soll sich der Leistungsträger zur Vermeidung von Räumungsklagen ggf. regelmäßig entsprechende Mietzahlungsnachweise vorlegen lassen.
also wenig chancen.
haben sie noch mehr fragen, wohngeld, rente vor gericht usw.antworten sie