Steinschlag

Liebe Rechtsgelehrte,

nehmen wir mal an, Herr Graf Pech von Unglückstein habe vom Händler eines namhaften Autoherstellers einen Vorführwagen für das Wochenedne zur freien Verfügung bekommen. Das edle KFZ sei vollkaskoversichert bei einer SB von 1000 Euro.
Sei es nun, daß der Graf die Autobahn befährt und mit gebotenem Abstand und erlaubtem Tempo einem andern Fahrzeug folgt, als blitzartig ein nicht erkennbarer Gegenstand auftaucht und mit mächtigem Knall die Frontscheibe trifft. Diese wird dabei irreparabel beaschädigt.
Das vorausfahrende Fahrzeug hält 200m weiter auf der Standspur, dieweil dem rechten Hinterrad die Luft ausging.
Der hypothetische Graf (auch ohne Luft vor Schreck) solle nun ebenfalls anhalten.
Die Ordnungshüter werden gerufen, da der Graf vermutet, daß das andere KFZ einen Gegenstand überfuhr und hochschleiuderte, was erst den Reifen zerstörte und hernach die Scheibe am geliehenen Fahrzeug. Die Obrigkeit fertigt eine Unfallaufnahme (keine Anzeige!), auf der der Graf als zweiter geführt werde.
Der immer noch theoretische Graf grübelt nun, wie diese angenommene Situation zu bewerten wäre. Muß er doch befürchten, daß der alte Name seines Geschlechts wieder einmal zu Recht so sei wie er ist…
Und er befrage alle Rechtskundigen seiner Grafschaft, ob denn in solchem Fall der andere Fahrer schukdig zu sprechen sei oder nicht.

Und so harrt der Graf einer kundigen Auskunft, und wenn er nicht gestorben ist…

LG RF

Ganz kurz:
Wenn es sich um keinen Gegenstand handelt, welcher sich vom vorausfahrenden Fahrzeug gelöst hat, sollte es ein Steinschlagschaden sein, welche die Teilkasko des durch den Grafen genutzten Fahrzeuges trägt.

Es gibt Rechtsauffassungen, die den Vorausfahrenden im Falle des Bekanntwerdens zum Unfallverursacher und somit zum haftpflichtigen machen. Ist aber wohl nicht mehr aktuell. Stichwort „Betriebsgefahr“.

Link: http://www.fahrtipps.de/verkehrsregeln/schadensersat…

Um es ganz deutlich zu sagen: Dies gilt eben nur, wenn es am Verschulden desjenigen fehlt, dessen Fahrzeug den Stein hochschleuderte. Sollte der Reifenplatzer nebst Aufwirbelung von Steinen etwa dadurch geschehen sein, dass der Vorausfahrende mit völlig abgefahrenen Reifen unterwegs war, haftet er dem Geschädigten sehr wohl. Ebenso, wenn er aufgrund fahrerischen Unvermögens etwa ein ihm im Weg stehendes Verkehrsschild samt Pfosten in Ihro Durchlaucht Windschutzscheibe praktiziert. Obwohl die Haftpflichtfrage dem Geschädigten allerhöchstselbst in diesem Fall vergleichsweise irrelevant vorkommen mag, so haben die Hinterbliebenen vons trotzdem ausgezeichnete Chancen, nicht auf die „Betriebsgefahr“ verwiesen zu werden.

Gruß
smalbop

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Ebenso, wenn er aufgrund
fahrerischen Unvermögens etwa ein ihm im Weg stehendes
Verkehrsschild samt Pfosten in Ihro Durchlaucht
Windschutzscheibe praktiziert.

Der sogenannte Schildschlag :smile:

Nein im Ernst, ohne widersprechen oder das hier ausdiskutieren zu wollen: Es sind zu viele Annahmen im Spiel.

Dem geschilderten (da ist das Schild wieder) Sachverhalt nach ist im vorliegenden Fall unklar, ob es sich um einen Stein, oder einen anderen Gegenstand handelt. Außerdem steht nicht fest, ob eben jener Gegenstand auch tatsächlich den Reifen des Vordermannes beschädigt hat. Einlassungen des Vordermannes sind nicht bekannt.
Spricht vieles dafür, dass von einem Steinschlag ausgegangen werden muss. Entscheiden letztendlich ohnehin die Versicherungen.

Rein rechtlich könnte man so argumentieren, dass der Vordermann einen Gegenstand, welcher derart beschaffen ist, beim Überfahren einen Reifen beschädigen zu können, hätte sehen und diesem ausweichen müssen. Da dies im fiktiven Beispiel wohl nicht der Fall war, könnte man ihm vorübergehende Unaufmerksamkeit und somit zumindest einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO unterstellen, der in der Folge zur Schädigung des Grafen geführt hat (wird so oder so ähnlich auf der Unfallmitteilung des Grafen stehen).

Ist sicherlich in Anbetracht der Selbstbeteiligung ein guter Ansatz. Sofern der Graf eine RSV hat, würde sich in diesem Zusammenhang vielleicht sogar der Weg vor Gericht lohnen, falls die gegnerische Vericherung ablehnt.

Liebe Wissende,

in den Annalen derer zu Unglückstein ward vom Schreiber des Grafen vermerkt, daß das Ungemach, das ihn jüngst im Verkehr ereilte die Kasse der Grafschaft nicht belasten soll.
Vielmehr ward anerkannt, daß der Graf unschuldig zu sehen sei und eine Versicherung des Überlassers der Edelkutsche in Leistung träte.

Und so dankt der seelisch aber nicht monetär erleichterte Erlauchte den Weisen dieses Landes…

RF