Liebe Rechtsgelehrte,
nehmen wir mal an, Herr Graf Pech von Unglückstein habe vom Händler eines namhaften Autoherstellers einen Vorführwagen für das Wochenedne zur freien Verfügung bekommen. Das edle KFZ sei vollkaskoversichert bei einer SB von 1000 Euro.
Sei es nun, daß der Graf die Autobahn befährt und mit gebotenem Abstand und erlaubtem Tempo einem andern Fahrzeug folgt, als blitzartig ein nicht erkennbarer Gegenstand auftaucht und mit mächtigem Knall die Frontscheibe trifft. Diese wird dabei irreparabel beaschädigt.
Das vorausfahrende Fahrzeug hält 200m weiter auf der Standspur, dieweil dem rechten Hinterrad die Luft ausging.
Der hypothetische Graf (auch ohne Luft vor Schreck) solle nun ebenfalls anhalten.
Die Ordnungshüter werden gerufen, da der Graf vermutet, daß das andere KFZ einen Gegenstand überfuhr und hochschleiuderte, was erst den Reifen zerstörte und hernach die Scheibe am geliehenen Fahrzeug. Die Obrigkeit fertigt eine Unfallaufnahme (keine Anzeige!), auf der der Graf als zweiter geführt werde.
Der immer noch theoretische Graf grübelt nun, wie diese angenommene Situation zu bewerten wäre. Muß er doch befürchten, daß der alte Name seines Geschlechts wieder einmal zu Recht so sei wie er ist…
Und er befrage alle Rechtskundigen seiner Grafschaft, ob denn in solchem Fall der andere Fahrer schukdig zu sprechen sei oder nicht.
Und so harrt der Graf einer kundigen Auskunft, und wenn er nicht gestorben ist…
LG RF