Steinschlag Leihwagen

Hallo zusammen,

folgende Situation könnte so passiert sein.

Ein Herr fährt mit seinem eigenem PKW zu einem Termin ca 500km entfernt vom Wohnort.
Auf der Rückfahrt, bleibt er mit dem Auto wegen Motorschadens liegen.
Es ist Freitag.
Lt. seiner PKW Versicherung hat der Mann Mobilitätsanspruch.
Der PKW wird in die nächste Vertragswerkstatt geschleppt und verbleibt dort bis Montag. Dann sei der Wagen wieder fit.
Der Mann bekommt von der Werkstatt einen Leihwagen und fährt damit nach Hause.
Am Montag will er sein, inzwischen repariertes, Fahrzeug wieder abholen.
Auf dem direkten Weg dorthin wird die Frontscheibe von einem hochgeschleuderten Stein getroffen und ist defekt.
Die Werkstatt fordert nun von dem Mann die Zahlung der Reparatur der Frontscheibe.

Frage1: Ist der Mann haftbar?
Frage2: Ist der Leihwagen durch die Werkstatt versichert?
Frage3: könnte das auch über die Haftpflichtversicherung des Mannes abgerechnet werden?

viele Grüße von seute

Hallo seute deern,

Frage1: Ist der Mann haftbar?

Im Sinne von § 823 ff. BGB ist er es aufgrund der Schilderung sicherlich nicht (es sei denn, er hat den Schaden schuldhaft - sprich fahrlässig oder vorsätzlich - herbei geführt).
Inwieweit jedoch aufgrund des Mietvertrages eine Erstattungspflicht besteht, kann aufgrund entsprechend fehlender Informationen nicht beantwortet werden…

Frage2: Ist der Leihwagen durch die Werkstatt versichert?

Diese Frage lässt sich ebenfalls nicht eindeutig beantworten. Zwar ist es durchaus üblich, dass auch sog. „Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge“ eine (Teil-)Kaskoversicherung haben, aber es besteht hierfür keine Versicherungspflicht. Ob also die Werkstatt eine solche Versicherung abgeschlossen hat, kann man nur eben dort beantworten.
(Hinweis: Gleichfalls nicht unüblich ist die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung. Und sehr häufig wird diese SB per Mietvertrag an den Fahrzeugmieter weitergegeben. Es kann (!!) also durchaus sein, dass die Werkstatt im vorliegenden Fall gar nicht die kompletten Reparaturkosten verlangt, sondern „nur“ den vereinbarten Selbstbehalt.)

Frage3: könnte das auch über die Haftpflichtversicherung des
Mannes abgerechnet werden?

Nein, da die hier angesprochene Privat-Haftpflicht Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen ausschließt. Und selbst wenn (!!) dem so wäre, käme es allenfalls zu einer Abwehr der Ansprüche, da dem Fahrer aller Wahrscheinlichkeit nach kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Viele Grüße
Loroth

herzlichen Dank Loroth
das war sehr aufschlussreich

seute