Hallo zusammen,
Im folgenden Fall findet der TVÖD (Bund) Anwendung.
Es gibt 2 Stellen mit E6 im Stellenplan. Beide Personen auf diesen Stellen sind unbefristet, jedoch teilzeitbeschäftigt.
Eine dritte Person hat eine E4 und nimmt intern einen Teil der Aufgaben der 2 vorbenannten Personen war (Befristung nach § 14 II TzBfG, sachgrundlos). Diese soll nun eine komplett neue Aufgabe erhalten, wobei diese dann von der Bewertung her eine E6 entspäche und mit den bisherigen Aufgaben nichts mehr zu tun hat. Man würde die Arbeitszeit so regeln, dass man 3 Personen auf 2 Stellen im Stellenplan beschäftigen kann (das ist m.E. kein Problem).
Kann der Arbeitsvertrag einvernehmlich geändert werden, sodass eine E6 im Abeitsvertrag festgehalten wird?
(m. E. nach ja, da im Zivilrecht jeder bestehende Vetrag geändert werden kann, soweit beide Parteien zustimmen; Gegenmeinung: Es handelt sich um eine komplett neue Aufgabe, es muss nach vorausgegangener Stellenauschreibung ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden, dann gilt aber das Vorbeschäftigungsverbot, die momentan beschäftigte Person darf dann nicht noch einmal eingestellt werden.
Wie verhält es sich mit der Stellenausschreibung? Kann man damit argumentieren, dass eine Änderung des Arbeitsvertrages nicht vorgenommen werden kann, da man ein bestimmtes Klientel bei der ursprünglichen Stellenausschreibung ausgeschlossen hat, welches zum damaligen Zeitpunkt eine Bewerbung hätte vornehmen können.
Oder sind die Änderungen der Aufgaben auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers zurückzuführen, da man niemals einen Anspruch darauf hat, genau die Aufgaben wahrzunehmen, die in der Vergangenheit in der Stellenausschreibung fixiert waren.
Danke im Voruas
Gruß