Stelleninhaber ist Mitberwerber

Hallo,

suche Stellenausschreibungen (als Beispiele) bei denen darauf hingewiesen wird, daß der Stelleninhaber Mitbewerber ist. Es geht darum, daß bei uns (öffentlichem Dienst angegeliedert) oft Stellen ausgeschrieben werden müssen, obwohl es bereits jemanden für diese Stelle gibt, es sich also nur um eine pro forma Ausschreibung handelt und es eigentlich eine Vertragsverlängerung ist.

Jetzt bewerben sich da immer eine Menge Leute, weil sie nicht wissen, daß das keine „echte“ Ausschreibung ist. Dem Stelleninhaber ist mulmig, die anderen werden enttäuscht.

Jetzt habe ich gehört, daß es bei anderen eben diese Formulierung, der Stelleninhaber ist Mitbewerber gibt und bräuchte dafür als Argumentationshilfe Beispiele.

Danke
Juhe

Hi,

suche Stellenausschreibungen (als Beispiele) bei denen darauf
hingewiesen wird, daß der Stelleninhaber Mitbewerber ist.

Damit kann ich Dir leider nicht dienen. Ich glaube aber auch nicht, dass das rechtens wäre.

Es
geht darum, daß bei uns (öffentlichem Dienst angegeliedert)
oft Stellen ausgeschrieben werden müssen, obwohl es bereits
jemanden für diese Stelle gibt, es sich also nur um eine pro
forma Ausschreibung handelt und es eigentlich eine
Vertragsverlängerung ist.

Das kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Geklüngel gibt es ja immer wieder, aber eine Ausschreibung darf eigentlich kein Alibi für eine Vertragsverlängerung sein. So richtig habe ich auch nicht verstanden, vielleicht kannst Du ja mal ins Detail gehen? Denn eigentlich meine ich, dass eine Stelle nur ausgeschrieben werden kann, wenn sie „frei“ ist. Und läuft ein befristeter AV aus, so ist das auch keine Vertragsverlängerung, wenn derjenige diese Stelle erneut ergattert! Was sagt denn der Personalrat dazu?

Jetzt bewerben sich da immer eine Menge Leute, weil sie nicht
wissen, daß das keine „echte“ Ausschreibung ist. Dem
Stelleninhaber ist mulmig, die anderen werden enttäuscht.

Bin wirklich sehr neugierig geworden!

Viele Grüße
Jana

Hi Jana,

ich kenn die „Pro-Forma-Ausschreibung“ selber sehr gut. Wenn es darum geht, eine Stelle neu zu besetzen, aber eigentlich schon jemand sehr geeignetes da ist (z.B. aus der gleichen Abteilung), dann wird die Stelle ausgeschrieben, damit der Personalrat Ruhe gibt.
Die letzte Entscheidung über die Stellenbesetzung trifft ja dann eh das Fachamt, also ist dem genüge getan, dass die Stelle zwar ausgeschrieben wurde, im Endeffekt ein neuer Stelleninhaber schon längst gefunden wurde.

Grüßle,

Bea

Hallo,

ich schrieb ja, dass ich Küngeleien auch kenne. Manchmal sind sie auch wirklich sinnvoll, manchmal ist es eine dreiste Schieberei mithilfe von Vitamin B…

However!

Aber dass man ganz offiziell in eine Ausschreibung einen einschlägigen Hinweis gibt - das kann ich beinahe gar nicht glauben.

LG
Jana

Hi,

suche Stellenausschreibungen (als Beispiele) bei denen darauf
hingewiesen wird, daß der Stelleninhaber Mitbewerber ist.

Damit kann ich Dir leider nicht dienen. Ich glaube aber auch
nicht, dass das rechtens wäre.

Warum nicht? Wäre doch für Neubewerber und Stelleninhaber fair. Spart Nerven und Kosten.

Und ich weiß das es so etwas gibt!

Gruß Juhe

Der Sinn des Ganzen
Hallo

ich schrieb ja, dass ich Küngeleien auch kenne. Manchmal sind
sie auch wirklich sinnvoll, manchmal ist es eine dreiste
Schieberei mithilfe von Vitamin B…

Hmm, das kommt darauf an, um was es konkret geht. Bei Verbeamtungen auf Zeit kann so ein Verfahren durchaus sinnvoll sein (Nach meiner Erfahrung richtet sich dieses System eher gegen den Stelleninhaber als für ihn). Der Stelleninhaber legt sich bei der Aussischt auf Neuasschreibung der Stelle nämlich nicht auf die faule Haut, im Gegenteil. Ausserdem wird durch die Befristung und Neuausschreibung der Automatismus der „Sofortverbeamtung-ich-kann-mich-ausruhen“ durchbrochen. Es geht also weniger darum anderen Bewerbern eine Chance zu geben, sondern darum, den Stelleninhaber zu disziplinieren. Pariert der nicht, wird nach 6 Jahren die Stelle eben anderweitig vergeben (das kommt durchaus vor). Und das ohne jedes öffentliche Aufhebens und ohne jeden Stress für den AG (KüSchu-Klage).

Aber dass man ganz offiziell in eine Ausschreibung einen
einschlägigen Hinweis gibt - das kann ich beinahe gar nicht
glauben.

In D weiss ich nicht wie es ist, in A bekommt man das durchaus raus (anrufen und nachfragen).

Ciao R.

Hallo Julia,

Damit kann ich Dir leider nicht dienen. Ich glaube aber auch
nicht, dass das rechtens wäre.

Warum nicht? Wäre doch für Neubewerber und Stelleninhaber
fair. Spart Nerven und Kosten.

Na weil dann logischerweise der Sinn einer Ausschreibung ja wohl ziemlich verfehlt wäre. Es würde sich nur noch um eine Scheinausschreibung handeln, und wozu dann ein Ausschreibungsprocedere, wenn derlei legal wäre? Noch gilt der Gleichheitsgrundsatz; es kann nicht sein, dass ein Bewerber beweisen muss, dass er BESSER ist als der ANDERE. Da liefe einiges schief. Und das ist das Problem, das ICH mit dieser Beschreibung hätte!

Viele Grüße
Jana

Auch hallo,

Hmm, das kommt darauf an, um was es konkret geht. Bei
Verbeamtungen auf Zeit kann so ein Verfahren durchaus sinnvoll
sein

Was sollen denn „Verbeamtungen auf Zeit“ sein??? Das gibt es m. W. überhaupt nicht.

(Nach meiner Erfahrung richtet sich dieses System eher
gegen den Stelleninhaber als für ihn). Der Stelleninhaber legt
sich bei der Aussischt auf Neuasschreibung der Stelle nämlich
nicht auf die faule Haut, im Gegenteil.

Eine Stellenausschreibung erfolgt im öffentlichen Dienst nicht aufgrund der Faulheit bzw. des Fleißes eines Stelleninhabers, sondern ist personalwirtschaftlichen Erwägungen geschuldet. Ganz davon abgesehen, dass es ein Leichtes ist und ganz bestimmt keiner Stellenausschreibung bedarf, einen faulen Beamten gegen seinen Willen innerhalb seiner Behörde zu versetzen.

Ausserdem wird durch
die Befristung und Neuausschreibung der Automatismus der
„Sofortverbeamtung-ich-kann-mich-ausruhen“ durchbrochen.

Entweder, eine Stelle ist befristet, dann muss es hierfür eine Begründung geben! Oder sie ist es nicht, dann hat sich der Vorgang sowieso erledigt. Schon wieder diese „Verbeamtung“ - was meinst Du damit bloß genau? Es gibt genaue Vorgaben, wann wie und warum verbeamtet werden kann/muss oder überhaupt. Der Willkür sind da einige heftige Grenzen gesetzt.

Es
geht also weniger darum anderen Bewerbern eine Chance zu
geben, sondern darum, den Stelleninhaber zu disziplinieren.

Quatsch mit Soße. Ehrlich jetzt :smile:

Pariert der nicht, wird nach 6 Jahren die Stelle eben
anderweitig vergeben (das kommt durchaus vor).

Nach 6 Jahren hast Du einen Anspruch auf die Stelle. Im öffentlichen Dienst kommt das bestimmt nicht vor. Dazu sind die Hanseln in den Personalstellen viel zu lahm. Normalerweise.

Und das ohne
jedes öffentliche Aufhebens und ohne jeden Stress für den AG
(KüSchu-Klage).

Ha-ha, seit wann kann ein Beamter klagen?

Irgendwie vermischst Du hier vieles. Arbeitest Du im öD? Oder so?

In D weiss ich nicht wie es ist, in A bekommt man das durchaus
raus (anrufen und nachfragen).

Hm, bei der Richtigen am anderen Ende bekommt man wahrscheinlich immer viel zu viel heraus :smile:

Liebe Grüße
Jana

Hallo Jana

Was sollen denn „Verbeamtungen auf Zeit“ sein??? Das gibt es
m. W. überhaupt nicht.

Natürlich gibt es das. An den Hochschulen ist das fast schon die Regel und nicht die Ausnahme.

Eine Stellenausschreibung erfolgt im öffentlichen Dienst nicht
aufgrund der Faulheit bzw. des Fleißes eines Stelleninhabers,
sondern ist personalwirtschaftlichen Erwägungen geschuldet.

Das ist die offizielle Begründung.

Ganz davon abgesehen, dass es ein Leichtes ist und ganz
bestimmt keiner Stellenausschreibung bedarf, einen faulen
Beamten gegen seinen Willen innerhalb seiner Behörde zu
versetzen.

Nein, dazu kenne ich Behörden zu gut von innen… sorry. So einfach versetzen geht nicht.

Entweder, eine Stelle ist befristet, dann muss es hierfür eine
Begründung geben! Oder sie ist es nicht, dann hat sich der
Vorgang sowieso erledigt. Schon wieder diese „Verbeamtung“ -
was meinst Du damit bloß genau? Es gibt genaue Vorgaben,

z.B. das Hochschulrahmengesetz

wann
wie und warum verbeamtet werden kann/muss oder überhaupt. Der
Willkür sind da einige heftige Grenzen gesetzt.

Jaja wer es glaubt. (http://www.nzz.ch/2002/11/24/ft/page-article8JBZY.html).
In D sind es ungeliebte Assistenten, die „leider“ das Institut verlassen müssen.

Quatsch mit Soße. Ehrlich jetzt :smile:

Njet. Ganz ehrlich.

Nach 6 Jahren hast Du einen Anspruch auf die Stelle.

Nein. Das hängt vom Befristungsgrund ab.

Im
öffentlichen Dienst kommt das bestimmt nicht vor.

Hier irrst Du Dich.

Dazu sind
die Hanseln in den Personalstellen viel zu lahm.
Normalerweise.

Keineswegs, leider.

Irgendwie vermischst Du hier vieles. Arbeitest Du im öD? Oder
so?

jepp.

Ciao R.

Hallo Jana

Was sollen denn „Verbeamtungen auf Zeit“ sein??? Das gibt es
m. W. überhaupt nicht.

Natürlich gibt es das. An den Hochschulen ist das fast schon
die Regel und nicht die Ausnahme.

Stichwort hierzu: Politische Beamte, Bürgermeister, Rathauschefs (ich weiß gerade den offiziellen Titel nicht) und natürlich die Professuren, ob klein oder groß. Ähem, die kleine wurde ja gerade wieder kassiert.

Es gibt befristete Beamte, gerade in Verbindung mit Lehrstühlen.

Greetz

The Texman
K.-P. Aldag

Halli-hallo,

jetzt haste mich aber auf einem ganz kalten Fuß erwischt. Du redest hier die ganze Zeit so schön allgemein von Beamten und bla-bla-bla, und dann kommt von hinten der Hammer „Hochschulrahmengesetz“. Also ich würde, wenn von klassischen Beamten die Rede ist, nicht diese Keule schwingen. Gleiches gilt für Künstler.

Die klassische Beamtenkarriere hat mit dem je nach Stellenfinanzierung an Hochschulen und ähnlich periodisch von öffentlichen Töpfen abhängigen Bildungseinrichtungen ziemlich wenig zu tun. Dass bestimmte Professorenstellen dann mit dem Etikett „Beamter auf Zeit“ versehen sind, ist reine Makulatur und hat vor allem rechtliche Gründe.

Natürlich gibt es das. An den Hochschulen ist das fast schon
die Regel und nicht die Ausnahme.

Und zwar nur da. Der restliche (nicht gerade zahlenmäßig geringe) öffentliche Dienst fällt definitiv nicht darunter. Vielleicht sollten wir das nächste Mal wirklich ganz spezifisch auf eine bestimmte Sachlage eingehen.

Im Übrigen steht auch im Hochschulrahmengesetz ganz genau, wie wann und warum eine Stellenausschreibung zu erfolgen hat.

Eine Stellenausschreibung erfolgt im öffentlichen Dienst nicht
aufgrund der Faulheit bzw. des Fleißes eines Stelleninhabers,
sondern ist personalwirtschaftlichen Erwägungen geschuldet.

Das ist die offizielle Begründung.

Das ist die Begründung, die immer gelten sollte und bei verantwortungsbewusster Führung einer Personalstelle eigentlich auch die Regel ist. Hast Du vielleicht schlechte Erfahrungen gemacht? Hört sich so an. Das finde ich echt schade; denn leider zieht so etwas immer gleich alle anderen mit hinein. Die Menschen sind empfänglich für Pauschalierungen :frowning:

Ganz davon abgesehen, dass es ein Leichtes ist und ganz
bestimmt keiner Stellenausschreibung bedarf, einen faulen
Beamten gegen seinen Willen innerhalb seiner Behörde zu
versetzen.

Nein, dazu kenne ich Behörden zu gut von innen… sorry. So
einfach versetzen geht nicht.

Wenn einem Mitarbeiter, egal ob Beamten oder Angestellten, begründbar vorgeworfen werden kann, dass er seine Dienstpflichten nicht erfüllt hat, dann ist es in der Regel bei einem Beamten relativ leicht, ihn zu versetzen. Willkürlich kann und darf das natürlich nicht vorkommen (im Idealfall). Aber auch schon passiert. Selbst erlebt. Kenne mich „in Behörden“ nämlich auch gut aus.

Entweder, eine Stelle ist befristet, dann muss es hierfür eine
Begründung geben! Oder sie ist es nicht, dann hat sich der
Vorgang sowieso erledigt. Schon wieder diese „Verbeamtung“ -
was meinst Du damit bloß genau? Es gibt genaue Vorgaben,

z.B. das Hochschulrahmengesetz

Noch mehr Beispiele? Ist nämlich das Einzige…

wann
wie und warum verbeamtet werden kann/muss oder überhaupt. Der
Willkür sind da einige heftige Grenzen gesetzt.

Jaja wer es glaubt.
(http://www.nzz.ch/2002/11/24/ft/page-article8JBZY.html).
In D sind es ungeliebte Assistenten, die „leider“ das Institut
verlassen müssen.

siehe oben

Quatsch mit Soße. Ehrlich jetzt :smile:

Njet. Ganz ehrlich.

-))

Nach 6 Jahren hast Du einen Anspruch auf die Stelle.

Nein. Das hängt vom Befristungsgrund ab.

wieder siehe oben. Die Befristung gemäß HRG ist übrigens auch maximal sechs Jahre… Aber naja, mit Unis und so habe ich nun wirklich nichts am Hut, und da hänge ich mich also besser nicht rein.

Im
öffentlichen Dienst kommt das bestimmt nicht vor.

Hier irrst Du Dich.

Tja. Um Dich zu zitieren: „Wer’s glaubt.“

Irgendwie vermischst Du hier vieles. Arbeitest Du im öD? Oder
so?

jepp.

Schön, und wo in etwa? Gaaaanz allgemein! Und auch schon in anderen Ämtern gewesen? Oder an einer Uni hochgearbeitet, praktisch also immer das gleiche in Grün? Also, das interessiert mich jetzt wirklich.

Liebe Grüße
Jana

Hallo,

Politische Beamte

Sind entweder keine Beamten, also Angestellte, die aus öffentlichen Töpfen bezahlt werden für die Länge der Befristung ihres Amtes oder sind „echte“ Beamte, dann haben sie ein "Mutter"haus und sind von da an die entsprechende Behörde abgeordnet auch für die Länge des Ausübung dieses Amtes. Beamtenrechtlich gesehen hat das aber keinerlei Auswirkungen, weil genau dieser Posten eben befristet ist.

Lasse ich also nicht gelten, weil das irreführen ist und nicht stimmt.

Bürgermeister

Sind keine Beamten. Und wenn sie vorher Beamte sind, dann ruht ihr Beamtenverhältnis für die Zeit der Ausübung dieses Wahlamtes.

Rathauschefs

Wat soll dat denn sein?

(ich weiß gerade den offiziellen Titel nicht)

Ich auch nicht :smile:

und
natürlich die Professuren, ob klein oder groß. Ähem, die
kleine wurde ja gerade wieder kassiert.

Jap, Hochschulrahmengesetz. Ließ ich außer acht und habe mich dazu schon ausgelassen :smile: Gaaanz spezielle Kiste.

Liebe Grüße
Jana

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Halt, bevor ich es vergesse: In meinem ersten Posting ging es mir darum aufzuzeigen, weshalb die Praxis „der Stelleninhaber ist Mitwbewerber auf die Stelle“ sinvoll ist (natürlich je nach Blickwinkel) und den Stelleninhaber unter Druck setzt. In Deutschland mag das ein exotisches Verfahren sein, in anderen Ländern (z.B in A oder USA) ist das zumindest im künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich, durchaus üblich. Wegen der Vorteile für den AG warte ich übrigens darauf, dass diese Vorgehensweise auch in D öfter angewendet wird. BaWü hat die Türe dazu geöffnet …