Hallo,
ein schwerbehinderter Bewerber bewirbt sich bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst auf eine ausgeschriebene Stelle. In der Stellenausschreibung stehen einige zwingende Voraussetzungen und bei einem Punkt steht, dass „Kenntnisse von/in … von Vorteil wären“.
Da der schwerbehinderte Bewerber alle zwingenden Voraussetzungen erfüllt, bewirbt er sich.
Leider bekommt er eine Absage.
Er wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl er lt. § 82 S 2 SGB IX hätte eingeladen werden müssen.
I. R. d. BAG-Urteils vom 22.08.2013 – 8 AZR 563/12 verklagt der schwerbehinderte Bewerber diesen Arbeitgeber auf Zahlung von drei Bruttomonatsgehälter als Schadensersatz.
Vor dem Arbeitgericht kommt es zu keiner gütlichen Einigung.
Jetzt steht in drei Monaten der Kammertermin an.
Der Arbeitgeber beruft sich darauf, dass der schwerbehinderte Bewerber keinerlei Berufserfahrung in dem Bereich hat, von dem die Kenntnisse von Vorteil wären und somit ungeeignet war.
Der schwerbehinderte Bewerber führt an, dass „Kenntnisse … von Vorteil“ keine zwingenden Voraussetzungen sind, sonst hätte der Arbeitgeber dieses ja in der Stellenanzeige auch so schreiben können. Darüber hinaus wurde dem schwerbehinderten Bewerber nicht die Chance gegeben, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und zu zeigen, dass er sich über diese „vorteilhaften Kenntnisse“ informiert hat.
Wie gut oder schlecht sind jetzt die Chancen für den schwerbehinderten Bewerber bei dem Kammertermin Recht zu bekommen?
Gibt es ähnlich geartete Fälle, bei denen es um solche Wortlaute geht?
Was kann der schwerbehinderte Bewerber jetzt noch anführen, um seine Position zu stärken? Vielleicht mit: „von Vorteil impliziert eine entsprechende Einarbeitung, wenn diese Kenntnisse nicht vorhanden sind“?
Gibt es noch weitere Gerichtsurteile Pro schwerbehinderte Bewerber?
Für eure Hilfe lieben Dank vorab.
Viele Grüße