Stellenwechsel und Kündigung

Hallo ,

ich bin zwar nicht betroffen…interessiert mich blos.
Nie die Stelle gewechselt,nie gekündigt worden…

Was ist aber wenn jemand wegen grobem Fehlverhalten fristlos entlassen wird…darf der mögliche neue Arbeitgeber beim Alten anrufen ,Auskünfte einholen ? oder hat er rechtlich nur das Instrument Arbeitszeugnis ?
Darf er fragen warum jemand nicht mehr beim früheren Arbeitgeber ist ? Hat so jemand dann noch ne Chance ? Nimmt den jemand ? Oder sind solche Fragen nicht zulässig ?

Warum nicht

Was ist aber wenn jemand wegen grobem Fehlverhalten fristlos
entlassen wird…darf der mögliche neue Arbeitgeber beim
Alten anrufen ,Auskünfte einholen ?

Das ist dann kein illegaler Werbeanruf. Und damit erlaubt. Noch ist dies ein freies Land, bis zu den nächsten Wahlen.

Ich darf mal auf § 5 des GG verweisen.

Gruß

Stefan

ich darf mal auf Dieter Nuhr verweisen.

  1. Heißt es Artikel und nicht § und Grundrechte gelten im Verhältnis des Bürgers gegen den Staat (der Staat darf den Bürgern nicht den Mund verbieten), nicht aber einfach so zwischen Bürgern (da nur über Generalklauseln etc.)

  2. Darf der Arbeitgeber gegen den Willen des AN grundsätzlich keine Auskünfte erteilen, die nicht in dessen Interesse liegen, das Auskunftsrecht wird durch das Persönlichkeitsrecht des AN begrenzt. Denn sonst wäre ja die ganze Sache mit dem Fragerecht bei Einstellungen und der Zeugnisrechtsprechung völlig sinnlos, wenn es einfach so umgangen werden könnte, oder?

BAG 3. Senat, Urteil vom 18.12.1984 - 3 AZR 389/83, 2. Instanz: LAG Köln

… Der Bekl. ist zuzugeben, daß der Arbeitgeber aus dem Gesichtspunkt der nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten ist, über die Erteilung des Zeugnisses hinaus im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages steht. Der Arbeitgeber darf solche Auskünfte auch gegen den Willen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers erteilen. Er kann grundsätzl. nicht gehindert werden, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen (vgl. BAG, Urt. vom 25. 10. 1957 - 1 AZR 434/55 - AP Nr. 1 zu § 630 BGB). Diese Freiheit geht jedoch nicht so weit, auch die Überlassung von Teilen der Personalakten von Arbeitnehmern an Dritte rechtfertigen zu können.

Die Auskünfte, zu denen der Arbeitgeber berechtigt ist, betreffen nur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses Die weitergehenden Informationen, die die Bekl. im vorliegenden Fall erteilt hat, waren vom Auskunftsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt. Dies gilt insbesondere für die Einsicht in den Arbeitsvertrag. Die Bekanntgabe der zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsbedingungen an einen Arbeitgeber, bei dem sich die Kl. bewerben wollte, war geeignet, die Verhandlungsposition der Kl. zu schwächen. Zu einem solchen Eingriff in schwebende Verhandlungen ist der Arbeitgeber grundsätzl. nicht berechtigt. Entgegen der Auffassung der Bekl. führt auch die Interessenabwägung im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.

Oder wie wäre es damit:

BAG 1. Senat, Urteil vom 25.10.1957 - 1 AZR 434/55, 2. Instanz: LAG Frankfurt a. M.

  1. Der Arbeitgeber ist über die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses hinaus gehalten, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluß des Arbeitsvertrages steht.

  2. Der Arbeitgeber kann auch gegen den Willen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen erteilen, die ein berechtigtes Interesse an der Erlangung einer solchen Auskunft haben.

  3. Die Auskünfte des Arbeitgebers müssen richtig im Sinne einer wahrheitsgemäßen Zeugniserteilung sein.

Grüße
EK

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