Stellplatz

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin seit 2 wochen in meine neue wohnung gezogen und habe den mietvertrag auch schon (logischerweise) in der tasche. nun hat sich aber nach unterschrift des vertrages herausgestellt, dass mein gemieteter stellplatz zu niedrig für mein auto ist.
ich fahre eine a klasse und diese ist höher wie die duplex anlage in der tiegarage meiner wohnung.
folglich kann ich diesen nicht nutzen. habe nun schon versucht über anzeigen diese unter zu vermieten, jedoch ohne erfolg. die garage über mir würde passen jedoch weigert sich meine nachbarin und die (meine) untere zu fahren, da sie schon seit jahren „oben“ reinfährt.
nun sind das 40euro monatlich die ich sinnloserweise trotzdem berabbeln muss. da ich student bin ist das kein sonderlicher spaß für mich.
kann ich von den vermietern eine mietkostenminderung verlangen oder ist das mein persönliches pech?
wäre super, wenn sie da weiter wüssten.
lg
sphenoidale

Meines Wissens steht dir es frei unterzuvermieten, allerdings kann ich dir da auch nur kopierte Sachen geben da ich mich schelu gemacht habe auf deine Anfrage hin und habe da einiges gefunden auch wenns nicht ganz dem Fall entsprichti müsstest du die gleichen rechte wie ein eigentümer haben


Tiefgarage zu klein - Preisnachlass für Immobilie

Wer nach dem Kauf einer Eigentumswohnung feststellt, dass der Tiefgaragenplatz zu klein geraten ist kann vom Verkäufer eine Minderung des Kaufpreises fordern.

Nach Auffassung Oberlandesgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 7 U 212/97) liegt ein Mangel der Wohnung immer dann vor, wenn ein Stellplatz mit einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse nur von einem geübten Fahrer bei unverhältnismäßigem Rangieraufwand benutzt werden kann. Im konkreten Fall wiesen die beiden zur Wohnung gehörigen Tiefgaragenstellplätze so geringe Abmessungen auf (jeweils 2,25 Meter), dass diese nur mit einem Kleinwagen uneingeschränkt genutzt werden konnten. Die Richter billigten der Frau daher einen Abzug von 28 000 Mark zu. Die Tatsache, dass die Bauordnungsbehörde die Planung der Tiefgaragenstellplätze mit diesen Maßen gebilligt hatte, war dabei völlig gleichgültig.


Gliederung
§ 536
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln

(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.

(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.


Stellplatz: Es liegt kein Mangel vor, wenn die gesetzliche Mindestbreite eines Stellplatzes geringfügig unterschritten ist, der Stellplatz aber ohne Aufwand nutzbar ist. AG Sömmerda, GE 1999, S. 1133.

http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_s.htm


Was ist, wenn der Autostellplatz zu klein ist?

Amtsgericht München, Az.: - 423 C 11099/07

Einen sicheren Parkplatz fürs Auto zu finden, ist bekanntlich oft nicht einfach. Selbst feste Stellplätze können ihre Tücken haben. Zum Beispiel wenn man den Vertrag nicht problemlos kündigen kann.
Rechte: ddp
Prüfen Sie vorm Anmieten des Parkplatzes, ob er ausreichend Platz fürs Auto bietet!
Der Fall:

Der Autofahrer mietet für sein Auto von der etwas größeren Sorte einen Platz in einer Tiefgarage. Doch schon nach fünf Tagen will er nichts mehr von seiner Stellplatz-Errungenschaft wissen. Für sein 1,90 Meter breites Auto sei der Tiefgaragenplatz zu klein. Deshalb wolle er den Parkplatz-Vertrag fristlos kündigen. Der Vermieter habe bei Vertragsabschluss versichert, der Tiefgaragenplatz sei für den Geländewagen groß genug.
Das Urteil:

Die Münchner Amtsrichter können der Argumentation des Stellplatz-Mieters nicht folgen. Für die Juristen ist es nicht erheblich, ob der Vermieter versichert habe, dass das Auto auf jeden Fall dorthin passe. Vielmehr habe sich der Mieter grob fahrlässig verhalten. Er hätte vorher genau hinschauen müssen, ob der anvisierte Tiefgaragenplatz auch wirklich ausreichend Platz für den großen Wagen biete.


So ich hoffe ich konnte wenigstens bissel helfen!
Weil ich selber noch nie einen Tiefgaragen Platz hatte kenne ich mich nicht aus tut mir leid!