Hallo zusammen,
wir haben ein Haus erworben, das derzeit als Einfamilienhaus genutzt wurde und planen jetzt den Umbau zu einem 4-Familienhaus. Drei Wohnungen möchten wir vermieten und eine selbst nutzen.
Die Stadtverwaltung wies uns nun darauf hin, dass dafür pro Wohnung ca. 3.900,00 € als „Stellplatzablöse“ bezahlt werden müssen. Die Stellplätze müssen im Umkreis von 300m des Hauses liegen.
Meine Fragen an Euch:
- Muß man dies tun ? In welchem Gesetz ist das verankert ?
- Kann man diese horrende Gebühr vermeiden ?
- Was ist, wenn wir keine Stellplätze finden ? Können wir dann gar nicht vermieten ? Wie machen das dann die Besitzer von Hochhäusern in Innenstädten von Köln, Berlin etc., wo es nie genug Stellplätze gibt ?
Für jede hilfreiche Antwort dankt bereits im Voraus,
Marcel
Hallo,
es ist normalerweise so, das Du pro Wohnung einen Stellplatz zur Verfügung stellen musst. Z.B. auf dem zum Haus gehörenden Grundstück.
Tust Du das aus Platzmangel oder anderen Gründen nicht, weist Du also keine Stellplätze nach, dann wird die Ablöse fällig.
Gruß,
Micha
Bauordnung NRW (ist es NRW? ansonsten wahrscheinlich überall ähnlich!)
http://www.bauordnung.at/nord_bauo.pdf
- Abschnitt
Besondere Anlagen, § 51 (Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder)
Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder(1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wennund soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichenPersonenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen). Hinsichtlich der Herstellung von Fahrradab- stellplätzen gilt Satz 1 sinngemäß. Es kann gestattet werden, dass die notwendigen Stell- plätze oder Garagen innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlagen hergestellt werden. (2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 oder wesentliche Änderungen ih- rer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Absatzes 1 gleich. (3) Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umge- bung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. (4) Die Gemeinde kann für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder bestimmte Fälle durch Satzung bestimmen, dass 1. notwendige Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder bei beste- henden baulichen Anlagen herzustellen sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfor- dert, 2. die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen untersagt oder eingeschränkt wird, soweit Gründe des Verkehrs, insbesondere die Erreichbarkeit mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln, städtebauliche Gründe oder der Schutz von Kindern dies rechtfertigen. (5) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde auf die Herstellung von Stell- plätzen verzichten, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbe- trag nach Maßgabe einer Satzung zahlen. Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen aufgrund einer Satzung nach Absatz 4 Nr. 2 untersagt oder eingeschränkt, so ist für die Differenz zwischen notwendigen Stellplätzen und hergestellten zulässigen Stellplät- zen oder Garagen ein Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen. Den Geldbetrag zieht die Ge- meinde ein. Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Absatz 6 Buchstabe a einschließlich der Kosten des Grunder- werbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht über- schreiten. Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen. (6) Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist zu verwenden a) für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet, b) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder c) für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs. Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken. (7) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benut- zung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden. (8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfrem- det werden. Sie dürfen Personen, die nicht Nutzer oder Besucher der Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sind, nur dann und lediglich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern vermietet oder sonst überlassen werden, wenn und solange sie nicht für Nutzer und Besu- cher benötigt werden. (9) Werden in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt war, Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze und Ga- ragen entsprechend Absatz 2 nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
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