Stellplatznutzung durch Hecke eingeschränkt

Liebe www-Gemeinde,

in einem älteren Thread wurde schon geklärt, dass der Mieter für die Reinigung des gemieteten Stellplatzes zuständig ist.

Angenommen vor und seitlich eines gemieteten Stellplatzes befinden sich Sträucher/Hecken. Die Gartenpflege wird grundsätzlich von einem Hausmeisterservice durchgeführt und in den Nebenkosten (Stellplatz ist mit Wohnung mitvermietet) abgerechnet. Aufgrund der Größe der Wohnanlage kommt es jedoch zu Verzögerungen, so dass die Sträucher mehrere Wochen in den Stellplatz hineinragen.

Hätte der Mieter in vorbeschriebenen Fall das Recht, eine Mietminderung für den Stellplatz geltend zu machen, oder obliegt ihm die Pflicht die ihn störenden Sträucher zurückzuscheiden?

LG Autschbaby

Es gibt im Internet verschiedene Websites mit Mietminderungsgründen und deren mögliche Prozente. Eine „Tabelle“ findet man hier: http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung.htm

Ob da etwas vom Stellplatz zu finden ist, weiß ich nicht. Darum bitte selbst mal schauen.

M.E. hätte der Mieter kein Recht auf Minderung der Miete, aber das Recht dem Vermieter mitzuteilen, dass die Sträucher bitte beizuschneiden sind, da der Stellplatz anderenfalls demnächst nicht mehr zu nutzen sein wird.

Jo kannst du machen
und zwar wird 5 Euro Einmalig als angemessen angesehen, wenn sich der Mieter verpflichtet von diesen Geld eine Heckenschere zu Kaufen um die drei Zweiglein abzutrennen.

Hallo Naseweis,

da hab’ ich doch das böse Wort „du“ gelesen, FAQ 1129 lässt grüßen :wink:

Aber ernsthaft. Nehmen wir mal an, dass der Vermieter mit dieser Frage konfrontiert wird. Vlt. geht es ihm auch nicht um die paar Euro Miete, sondern es würde ihn einfach nur interessieren ob der Mieter Anspruch auf Mietminderung hat oder ob er den Mieter auffordern kann, die Sträucher selbst zu schneiden. Auch wenn es etwas mehr als nur ein paar Äste sind.

LG Autschbaby

So einfach ist das leider nicht:

Auf Selbstausführung durch den Mieter haben sowohl Mieter als auch Vermieter nur einen Anspruch, wenn beide dies ausdrücklich so vereinbart haben. Ansonsten gilt die Regel: Es ist Sache des Vermieters diese Arbeit zum Erhalt des vertragsgemäßen Gebrauchs selbst auszuführen/ausführen zu lassen - dafür ist der Vermieter auch berechtigt, die dafür anfallenden Betriebskosten auf die Mieterschaft umzulegen (soweit dies vereinbart ist).
Im hier geschilderten Sonderfall, müsste zusätzlich noch vereinbart worden sein, z.B. dass der Mieter sich für die 3 Äste ein Schneidwerkzeug selbst und auf eigene Kosten beschafft. Oder es gäbe darüber neuen Zündstoff :wink:

Der Mieter darf aber auch nicht seelenruhig zuschauen, wie sein Stellplatz nach und nach zuwächst und hinterher dem Vermieter mitteilen, dass er z.B. schon 8 Wochen seinen Stellplatz nicht mehr nutzen kann und nun fröhlich für 8 Wochen die Stellplatzmiete mindert - vielleicht gar um 100%. Stichwort: Mängelanzeigepflicht des Mieters > BGB 536 ff

Daneben wird sich der Vermieter aber auch noch unangenehmen Fragen seiner Mieter stellen müssen, wenn er 100% des Hausmeisterlohns in der Betriebskostenabrechnung umlegt, obwohl ganz offensichtlich die Arbeiten unzureichend/gar nicht ausgeführt wurden.

Warum greift der Vermieter denn nicht einfach selbst zu Schere (dann wäre Ruhe) und legt eben die Kosten der Eigenausführung nach Betriebskostenverordnung § 1 Abs. (1) Satz 2 um bzw. erspart sich so den Abzug bei den Hausmeisterkosten.
Das wär dann jedenfalls schneller geschehen, als sich so viele Gedanken um Rechte und Ansprüche und hin und her zu machen :smile:

Grüße Rudi