nehmen wir mal an, ein AG mahnt einen Angestellten ab. Er schickt ihm einen Brief in dem er sich auf etwa 9-10 Punkte beruft, die alle zusammen nicht ausreichend gravierend sind, um eine Abmahnung zu rechtfertigen. In einer Stellungnahme kann der AN diese Punkte allesamt wiederlegen unter Berufung auf Aussagen verschiedener MItarbeiter, inkl. der des Betriebsrates. Ausserdem wurden die „Vergehen“, die dem AN vorgeworfen wurden im gesammten Betrieb praktiziert, von allen Angestellten, inkl. des Betriebsrates.
Sei dahingestellt, ob der betreffende AN Erfolg hat mit seiner Stellungnahmen oder nicht, nämlich das der AG die Abmahnung zurrücknimmt.
Die Frage ist nun, ob es eine Frist gibt, diese Stellungnahme einzureichen. Abmahnungen können ja auch lange nach dem „Vergehen“ ausgesprochen werden. Verhält es sich mit der Stellungnahme gemäß § 83 BetrVG genauso?
es ist genau umgekehrt:
Abmahnungen können nur zeitnah nach Kenntnisnahme durch den AG ausgesprochen werden. Die Rechtsprechung hat sich da auf ca. 14 Tage eingependelt.
Stellungnahmen zu Abmahnungen kann der AN auch erst dann abgeben, wenn der AG die erfolgte Abmahnung verwenden will, idR zu einer Kündigung.
Aus meiner Praxis heraus empfehle ich daher immer, auf Abmahnungen ggü. dem AG erst mal überhaupt nicht zu reagieren. Der AN gibt durch eine Stellungnahme überhaupt erst ggü. dem AG zu erkennen, daß die Abmahnung vielleicht auf schwachen Füßen steht. Dann könnte der AG erst recht Beweise sammeln. Schließlich ist der AG immer in der Beweispflicht, daß eine Abmahnung förmlich und inhaltlich korrekt war.
Was der AN aber tun sollte, ist seine Sicht der Dinge sowie evtl. Zeugen/Beweise bereits jetzt zu „sichern“ für eine evtl. spätere Auseinandersetzung.
In der Praxis heißt das, die Stellungnahme sollte der AN zwar zeitnah schreiben, aber erst dann dem AG geben, wenn die Abmahnung „verwendet“ wird.
P.S.: Eine Argumentation geht aber fehl. Eine Verfehlung wird nicht dadurch entschuldbar, daß sie alle (inkl. BR) praktizieren.
&Tschüß
Wolfgang
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P.S.: Eine Argumentation geht aber fehl. Eine Verfehlung wird
nicht dadurch entschuldbar, daß sie alle (inkl. BR)
praktizieren.
&Tschüß
Wolfgang
Entschuldigen soll es das nicht, es ist beim genaueren recherchieren aber herausgekommen, zur Verwunderung aller.
Mit einer Stellungnahme würde dem AG auffallen müssen, wie haltlos dessen Behauptungen sind. Somit hätte er Gelegenheit, entsprechend zu reagieren. Also erstmal abwarten.
Du hast natürlich recht mit Deinem Einwand. Würde mich auch selbst interessieren, warum sich dieser Gedanke mit den 14 Tagen mal wieder in mein Hirn eingeschlichen hat.
Der Vollständigkeit halber möchte ich Dich aber darauf hinweisen, daß Dir auch ein kleiner Lapsus passiert ist. Bei mir ist im ErfK (8. Auflage 2008) die einschlägige Rn. nicht 51, sondern 31.
&Tschüß
Wolfgang
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