Stellungnahme des AN zu Abmahnung

Hallo alle,

nehmen wir mal an, ein AG mahnt einen Angestellten ab. Er schickt ihm einen Brief in dem er sich auf etwa 9-10 Punkte beruft, die alle zusammen nicht ausreichend gravierend sind, um eine Abmahnung zu rechtfertigen. In einer Stellungnahme kann der AN diese Punkte allesamt wiederlegen unter Berufung auf Aussagen verschiedener MItarbeiter, inkl. der des Betriebsrates. Ausserdem wurden die „Vergehen“, die dem AN vorgeworfen wurden im gesammten Betrieb praktiziert, von allen Angestellten, inkl. des Betriebsrates.
Sei dahingestellt, ob der betreffende AN Erfolg hat mit seiner Stellungnahmen oder nicht, nämlich das der AG die Abmahnung zurrücknimmt.
Die Frage ist nun, ob es eine Frist gibt, diese Stellungnahme einzureichen. Abmahnungen können ja auch lange nach dem „Vergehen“ ausgesprochen werden. Verhält es sich mit der Stellungnahme gemäß § 83 BetrVG genauso?

mfg und vielen dank

Hallo Fabian,

es ist genau umgekehrt:
Abmahnungen können nur zeitnah nach Kenntnisnahme durch den AG ausgesprochen werden. Die Rechtsprechung hat sich da auf ca. 14 Tage eingependelt.
Stellungnahmen zu Abmahnungen kann der AN auch erst dann abgeben, wenn der AG die erfolgte Abmahnung verwenden will, idR zu einer Kündigung.
Aus meiner Praxis heraus empfehle ich daher immer, auf Abmahnungen ggü. dem AG erst mal überhaupt nicht zu reagieren. Der AN gibt durch eine Stellungnahme überhaupt erst ggü. dem AG zu erkennen, daß die Abmahnung vielleicht auf schwachen Füßen steht. Dann könnte der AG erst recht Beweise sammeln. Schließlich ist der AG immer in der Beweispflicht, daß eine Abmahnung förmlich und inhaltlich korrekt war.
Was der AN aber tun sollte, ist seine Sicht der Dinge sowie evtl. Zeugen/Beweise bereits jetzt zu „sichern“ für eine evtl. spätere Auseinandersetzung.
In der Praxis heißt das, die Stellungnahme sollte der AN zwar zeitnah schreiben, aber erst dann dem AG geben, wenn die Abmahnung „verwendet“ wird.

P.S.: Eine Argumentation geht aber fehl. Eine Verfehlung wird nicht dadurch entschuldbar, daß sie alle (inkl. BR) praktizieren.

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

P.S.: Eine Argumentation geht aber fehl. Eine Verfehlung wird
nicht dadurch entschuldbar, daß sie alle (inkl. BR)
praktizieren.

&Tschüß

Wolfgang

Entschuldigen soll es das nicht, es ist beim genaueren recherchieren aber herausgekommen, zur Verwunderung aller.
Mit einer Stellungnahme würde dem AG auffallen müssen, wie haltlos dessen Behauptungen sind. Somit hätte er Gelegenheit, entsprechend zu reagieren. Also erstmal abwarten.

Vielen Danke für deine ausführliche Antwort.

Gruß
Fabian

Hallo Wolfgang,

Abmahnungen können nur zeitnah nach Kenntnisnahme durch den AG
ausgesprochen werden. Die Rechtsprechung hat sich da auf ca.
14 Tage eingependelt.

das ist nicht korrekt.

Eine „Regelausschlussfrist“, innerhalb derer der Arbeitgeber sein Rügerecht ausüben muss, besteht nicht (BAG 15. 1. 1986 AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 96 = NZA 1986, 421, 12. 1. 1988 AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 90 = NZA 1988, 474; LAG Nürnberg 14. 6. 2005 LAGE § 611 BGB 2002 Abmahnung Nr. 3; KR/Fischermeier § 626 BGB Rn. 263 ff.; Stahlhacke/Preis Rn. 13; Erman/Belling § 626 BGB Rn. 48; KDZ/Kittner Einl. Rn. 137; DLW/Dörner D Rn. 1361 ff.).

Insbesondere §§ 121, 123, 626 II BGB (2-Wochen-Frist) können nicht, auch nicht entsprechend, angewendet werden (ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 51).

Die Rechtsprechung lässt insbesondere den Ersatz einer unwirksamen Abmahnung durch eine wirksame Abmahnung auch noch nach Monaten zu.

Völlig richtig ist aber der Rest Deines Postings, kündigungsrechtlich am besten ist der AN beraten, der nicht einmal eine Gegendarstellung abgibt.

Viele Grüße
EK

Völlig richtig ist aber der Rest Deines Postings,
kündigungsrechtlich am besten ist der AN beraten, der nicht
einmal eine Gegendarstellung abgibt.

Viele Grüße
EK

hallo EK,

traurig, aber leider war…!

Grüße

Hallo EK,

Du hast natürlich recht mit Deinem Einwand. Würde mich auch selbst interessieren, warum sich dieser Gedanke mit den 14 Tagen mal wieder in mein Hirn eingeschlichen hat.
Der Vollständigkeit halber möchte ich Dich aber darauf hinweisen, daß Dir auch ein kleiner Lapsus passiert ist. Bei mir ist im ErfK (8. Auflage 2008) die einschlägige Rn. nicht 51, sondern 31.

&Tschüß

Wolfgang

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