Sterbehilfe

Wieso hat sich noch nicht die Erkentniss durchgesetzt das Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist in Deutschland? Weder ist es unterlassene Hilfeleistung, denn schliesslich will der Betroffene keine Hilfe (im Sinne von Heilung), noch ist es Totschlag.Weil dafür eine aktive Handlung erforderlich ist.Und die sogenannte Garantenpflicht ist auch kein Argument gegen Beihilfe zum Suizid. Denn Selbstmord erfüllt keinen Tatbestand.

Hallo,

wieso hat sich das nicht durchgesetzt? Beihilfe zum Selbstmord ist straffrei. Das Problem ist vielmehr, dass es keine Beihilfe zum Selbstmord mehr ist, sondern Tötung auf Verlangen, wenn der „Beihelfer“ den letzten Schritt tut.

http://de.answers.yahoo.com/question/index?qid=20100…

VG
EK

Hallo,

wieso hat sich das nicht durchgesetzt?

Na zum Beispiel deshalb:
http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/ste…

oder deshalb:
http://www.kas.de/wf/doc/kas_22287-544-1-30.pdf?1103…

oder deshalb:
http://www.gkpn.de/birnbacher_suizid.pdf

u.v.m.

Es gibt noch zuviele Leute die meinen sie dürften da mitreden wenn sich jemand umbringen will. Das das ebenfalls eine Art der Nazi-Euthanasie ist, das scheinen die Kritiker der Sterbehilfe nicht verstanden zu haben.
Denn was unterscheidet denn die heutige Sterbehilfe von faschistischer Praktik? Ganz einfach: die Selbstbestimmung.
Die Nazis haben entschieden für die Betroffenen das deren Leben unwert sei und die heutigen Kritiker der Sterbehilfe machen es den Suizidalen schwer an bereitwillige Ärzte zu gelangen. Sie verlangen sozusagen eine Rechtfertigung vom Betroffenen. Es wird argumentiert, falls man das argumentieren nennen kann, das bei einer Beihilfe zum Suizid viele betroffen sind. Ich steh auf dem Standpunkt das der Arzt nur seine Arbeit zu machen hat.
Desweiteren heisst es, die Pflicht des Arztes sei Leben zu erhalten.
Das diese Pflicht aber nur aufgestellt wurde um die Versorgung des Patienten über finanzielle oder andere Interessen zu stellen, das vergessen manche Leute. Fazit: es liegt leider noch vieles im Unklaren.
Und ein Gesetz gegen Sterbehilfe gibt es nur nicht, weil die Bevölkerung für Sterbehilfe ist. Wenn auch , leider, nur bei Sterbenskranken.

Wieso hat sich noch nicht die Erkentniss durchgesetzt das
Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist in Deutschland?

Unter Juristen herrscht darüber Einigkeit.

Weder
ist es unterlassene Hilfeleistung, denn schliesslich will der
Betroffene keine Hilfe (im Sinne von Heilung)

Das ist eine andere Frage als die, ob es sich um Beihilfe handelt. Man kann eben unterschiedlich darüber denken, ob es sich nicht um einen Unglücksfall handelt, wenn bei jemandem die Funktion aussetzt, die einen unbedingten Lebenswillen ausmacht.

noch ist es
Totschlag.Weil dafür eine aktive Handlung erforderlich ist.

Das stimmt nicht. Totschlag kann gem. § 13 StGB unbestreitbar auch durch Unterlassen begangen werden.

Und
die sogenannte Garantenpflicht ist auch kein Argument gegen
Beihilfe zum Suizid. Denn Selbstmord erfüllt keinen
Tatbestand.

Nein, aber es können je nach Konstellation die §§ 212 und/oder 216 StGB erfüllt sein, dies wiederum in Verbindung mit § 13 und/oder § 27.

Wieso hat sich noch nicht die Erkentniss durchgesetzt das
Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist in Deutschland?

Unter Juristen herrscht darüber Einigkeit.

Weder
ist es unterlassene Hilfeleistung, denn schliesslich will der
Betroffene keine Hilfe (im Sinne von Heilung)

Das ist eine andere Frage als die, ob es sich um Beihilfe
handelt. Man kann eben unterschiedlich darüber denken, ob es
sich nicht um einen Unglücksfall handelt, wenn bei jemandem
die Funktion aussetzt, die einen unbedingten Lebenswillen
ausmacht.

Wenn einer sagt: Geben Sie mir was Tödliches !- und der Arzt macht das, der Patient nimmt es und die Wirkung setzt ein, dann handelt es sich klar um keinen Unglücksfall. Ein Unglück ist nämlich nicht geplant.

noch ist es
Totschlag.Weil dafür eine aktive Handlung erforderlich ist.

Das stimmt nicht. Totschlag kann gem. § 13 StGB unbestreitbar
auch durch Unterlassen begangen werden.

Paragraph 13 regelt doch keinen Totschlag. Er regelt den Versorgungsanspruch des Patienten.

Und
die sogenannte Garantenpflicht ist auch kein Argument gegen
Beihilfe zum Suizid. Denn Selbstmord erfüllt keinen
Tatbestand.

Nein, aber es können je nach Konstellation die §§ 212 und/oder
216 StGB erfüllt sein, dies wiederum in Verbindung mit § 13
und/oder § 27.

Bei Beihilfe zum Suizid geht es nicht um Tötung auf Verlangen.
Schliesslich macht der Suizidale das alleine.
§212 spricht davon einen (anderen) Menschen zu töten.
§27 regelt die Beihilfe zu etwas Strafbarem. Suizid ist nicht strafbar.

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Wenn einer sagt: Geben Sie mir was Tödliches !- und der Arzt
macht das, der Patient nimmt es und die Wirkung setzt ein,
dann handelt es sich klar um keinen Unglücksfall. Ein Unglück
ist nämlich nicht geplant.

Die Frage ist aber umstritten. Der BGH vertritt die Ansicht, dass ein Suizidversuch durchaus einen Unglücksfall darstellen bzw. dazu führen kann. Er hält dies für eine Frage des Einzelfalls. In der juristischen Literatur geht die überwiegende Meinung davon aus, dass ein freiverantwortlicher Suizidversuch kein Unglücksfall ist. Es gibt aber auch Gegenstimmen.

Paragraph 13 regelt doch keinen Totschlag. Er regelt den
Versorgungsanspruch des Patienten.

Ich weiß nicht, von welchem Gesetz du jetzt sprichst, aber ich meine § 13 des Strafgesetzbuches. Darin wird geregelt, dass und unter welchen Umständen auch die Taten, die - wie Totschlag - grundsätzlich durch aktives Tun begangen werden, durch Unterlassen begangen werden können (sog. unechte Unterlassungsdelikte). Es ist unstreitig, dass man einen Totschlag auch durch Unterlassen begehen kann.

Nein, aber es können je nach Konstellation die §§ 212 und/oder
216 StGB erfüllt sein, dies wiederum in Verbindung mit § 13
und/oder § 27.

Bei Beihilfe zum Suizid geht es nicht um Tötung auf Verlangen.
Schliesslich macht der Suizidale das alleine.

Das Problem ist, dass du unter „Beihilfe zum Suizid“ eine Reihe von Fällen fasst, die eben juristisch keine Beihilfe, sondern anders zu qualifizieren sind. Beispiel: Ein Ehegatte fordert den anderen auf, gegen den beabsichtigten Suizid nicht einzuschreiten. Dies wäre nach dem BGH ein Fall von Tötung auf Verlangen durch Unterlassen und zwar nicht durch Beihilfe sondern in Täterschaft. Entscheidungen in diese Richtung sind z.B. BGHSt 13, 162 und 32, 367. Darum hilft die Aussage, dass Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist, hier nicht weiter.

§212 spricht davon einen (anderen) Menschen zu töten.

…kann aber eben im Fall einer Garantenpflicht auch durch Unterlassen begangen werden. Nach BGH gilt das sogar im Fall der freiverantwortlichen Selbsttötung, weil der Suizident ab einem gewissen Zeitpunkt die Tatherrschaft verliert, während der Garant sie erlangt. Man kann diese Rechtsprechung durchaus ablehnen, man kann aber nicht einfach behaupten, dass es sie nicht gibt.

§27 regelt die Beihilfe zu etwas Strafbarem. Suizid ist nicht
strafbar.

Das stimmt.

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Hallo,

das ist dann aber im falschen Brett.

Kein Mediziner muss dabei helfen. Das ist eine ethische Frage, keine Rechtsfrage. Juristisch ist das weitestgehend klar.

VG
EK

Wenn einer sagt: Geben Sie mir was Tödliches !- und der Arzt
macht das, der Patient nimmt es und die Wirkung setzt ein,
dann handelt es sich klar um keinen Unglücksfall. Ein Unglück
ist nämlich nicht geplant.

Die Frage ist aber umstritten. Der BGH vertritt die Ansicht,
dass ein Suizidversuch durchaus einen Unglücksfall darstellen
bzw. dazu führen kann. Er hält dies für eine Frage des
Einzelfalls. In der juristischen Literatur geht die
überwiegende Meinung davon aus, dass ein freiverantwortlicher
Suizidversuch kein Unglücksfall ist. Es gibt aber auch
Gegenstimmen.

Wir reden hier nicht davon das jemand auf dem Fensterbrett steht und springen will. Das kann durchaus ein „Unglücksfall“ sein. Nein wir reden hier davon das sich jemand einer Fachkraft anvertraut , weil er weiss das ein Selbstmord in Eigenregie erhebliche Risiken in sich birgt.Wir reden hier nicht von einem Affekt, da führt man den Selbstmord nämlich auch ohne Hilfe aus.

Paragraph 13 regelt doch keinen Totschlag. Er regelt den
Versorgungsanspruch des Patienten.

Ich weiß nicht, von welchem Gesetz du jetzt sprichst, aber ich
meine § 13 des Strafgesetzbuches.

Ich auch.

(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört,ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür >einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das >Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch >ein Tun entspricht.

Das hat mit Totschlag überhaupt nichts zu tun.
Hier gehts um die Heilungspflicht der Ärzte als Bestandteil eines Sozialstaates.Aber nicht um Bevormundung von Patienten.

Bei Beihilfe zum Suizid geht es nicht um Tötung auf Verlangen.
Schliesslich macht der Suizidale das alleine.

Das Problem ist, dass du unter „Beihilfe zum Suizid“ eine
Reihe von Fällen fasst, die eben juristisch keine Beihilfe,
sondern anders zu qualifizieren sind. Beispiel: Ein Ehegatte
fordert den anderen auf, gegen den beabsichtigten Suizid nicht
einzuschreiten. Dies wäre nach dem BGH ein Fall von Tötung auf
Verlangen durch Unterlassen und zwar nicht durch Beihilfe
sondern in Täterschaft. Entscheidungen in diese Richtung sind
z.B. BGHSt 13, 162 und 32, 367. Darum hilft die Aussage, dass
Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist, hier nicht weiter.

Eine Aufforderung nicht einzuschreiten ist keine Aufforderung zu töten.
Aber man kann den anderen ja wegschicken und alles vorher schriftlich fixieren.

§212 spricht davon einen (anderen) Menschen zu töten.

…kann aber eben im Fall einer Garantenpflicht auch durch
Unterlassen begangen werden. Nach BGH gilt das sogar im Fall
der freiverantwortlichen Selbsttötung, weil der Suizident ab
einem gewissen Zeitpunkt die Tatherrschaft verliert, während
der Garant sie erlangt. Man kann diese Rechtsprechung durchaus
ablehnen, man kann aber nicht einfach behaupten, dass es sie
nicht gibt.

Doch das kann man solange bis das Gegenteil bewiesen wurde.
Und selbst wenn ist es seit es Patientenverfügungen gibt veraltet.
Für den Zeitpunkt an dem man die Kontrolle verliert, kann man nämlich vorsorgen. Und ausserdem ist es erklärter Wille desjenigen der sagt das er sich umbringen will, das der Suizid eben nicht verhindert wird.Und zu dem Zeitpunkt an dem er den Willen äussert hat er die Tatherrschaft und allein das zählt.

Du siehst ja das es nicht klar ist. :wink:
Es scheint ja nicht einmal klar zu sein, das vorhersehbar ist das der Suizidale die Tatherrschaft verlieren wird und das davon auszugehen ist, das er das berücksichtigt hat als er seinen Willen zu sterben kundgetan hat.

deine bemühungen haben keinen sinn, denn er will es nicht verstehen…

deine bemühungen haben keinen sinn, denn er will es nicht
verstehen…

Lieber was bewegen.

Dass er das berücksichtigt hat, ändert nichts daran, dass die Möglichkeit besteht, dass er seine Meinung zwischen Suizidhandlung und Eintritt des Todes ändert. Darum ist dein Argument untauglich. Die Kritik an der BGH-Rechtsprechung beruht nicht auf diesem Gedanken, sondern darauf, dass über einen Umweg die Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid umgangen wird.

Wieso hat sich noch nicht die Erkentniss durchgesetzt das
Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist in Deutschland? Weder
ist es unterlassene Hilfeleistung, denn schliesslich will der
Betroffene keine Hilfe (im Sinne von Heilung), noch ist es
Totschlag.Weil dafür eine aktive Handlung erforderlich ist.Und
die sogenannte Garantenpflicht ist auch kein Argument gegen
Beihilfe zum Suizid. Denn Selbstmord erfüllt keinen
Tatbestand.

das überaus amüsante an deinem „beitrag“ ist, dass die beihilfe vom suizid nach ganz herrschenden meinung straflos ist.

aber jede deine begründungen, warum der suizid straflos sein soll, ist falsch :smiley:

daher geb ich dir einen kleinen tipp. anstatt auf der rechtlichen schiene zu argumentieren, versuch doch mal die moralische. da kannst du nichts falsch machen ;D viel glück !

Dass er das berücksichtigt hat, ändert nichts daran, dass die
Möglichkeit besteht, dass er seine Meinung zwischen
Suizidhandlung und Eintritt des Todes ändert.

Das ist eine rein ideologische Behauptung.Und eigentlich eine Frechheit.Denn jedem Selbstmord geht ein Kampf vorraus.

Darum ist dein

Argument untauglich. Die Kritik an der BGH-Rechtsprechung
beruht nicht auf diesem Gedanken, sondern darauf, dass über
einen Umweg die Straflosigkeit der Beihilfe zum Suizid
umgangen wird.

Ja eben.Siehe oben.

Das ist eine rein ideologische Behauptung.Und eigentlich eine
Frechheit.Denn jedem Selbstmord geht ein Kampf vorraus.

Ich glaube, mir wird es jetzt langsam auch zu blöd. Es ist doch nicht „ideologisch“ zu sagen, dass die Möglichkeit besteht, dass zwischen Suizidhandlung und Todeseintritt eine Einstellungsänderung erfolgen kann. Das ist sogar empirisch bewiesen. Aber wie ahnung12 schon sagte: Du willst es gar nicht verstehen. Du lässt jedenfalls nicht erkennen, dass du willens bist, deine Ansichten einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Dafür ist mir meine Zeit dann auch zu schade.

Ich glaube, mir wird es jetzt langsam auch zu blöd. Es ist
doch nicht „ideologisch“ zu sagen, dass die Möglichkeit
besteht, dass zwischen Suizidhandlung und Todeseintritt eine
Einstellungsänderung erfolgen kann. Das ist sogar empirisch
bewiesen. Aber wie ahnung12 schon sagte: Du willst es gar
nicht verstehen. Du lässt jedenfalls nicht erkennen, dass du
willens bist, deine Ansichten einer kritischen Würdigung zu
unterziehen. Dafür ist mir meine Zeit dann auch zu schade.

Wie kann das denn belegt sein, in einem Land in dem es gar nicht möglich ist sich umzubringen ohne sich der Gefahr auszusetzen zwangsbehandelt zu werden? Fakt ist lediglich 1:
Wenn man zum Arzt geht und ein todbringendes Mittel haben will , dann will man nicht verscheissert werden, in dem man es bekommt mit dem Kommentar: Machen Sie ruhig, ich hol sie ja doch wieder zurück.
Soviel solltest du von Menschenwürde verstehen.
Ich kann nicht erkennen das du auf meine Argumente eingehst, daher kann ich deinen Vorwurf nur zurückgeben.
Fakt ist ausserdem: eine liberale und nicht eine rigide Gesetzgebung wirkt hier präventiv.Leute die um die Möglichkeit wissen diesen Weg gehen zu können, die sind es, die dann doch darauf verzichten.DAS ist belegt.