Sterbehilfe

Trotzdem gehört mein Leben mir und wenn ich beschließe es zu
beenden sollte die Entscheidung bei mir liegen.

Das ist auch jetzt schon so. Nur darfst du keinen anderen dazu „benutzen“. Du musst es schon selbst tun.

Gruß
Werner

Hallo, Werner

Trotzdem gehört mein Leben mir und wenn ich beschließe es zu
beenden sollte die Entscheidung bei mir liegen.

Das ist auch jetzt schon so.

wenn man sich mit einem Messer erstechen kann,
wenn man von einem hohen Bauwerk in den Tod springen kann,
wenn man sich erhängen kann,
wenn man mit seinem Auto an einen Baum fahren kann,
wenn man sich vor einen Zug werfen kann,
etc…

Nur darfst du keinen anderen dazu
„benutzen“.

Was meinst Du mit „keinen anderen dazu benutzen?“
Messerhersteller, Architekten/Bauleute/Handwerker, Seilhersteller/Textilhersteller, Automobilhersteller/Strassenbauer, Lokführer/Bahnmanager usw.

-> sind das auch Handlanger zur Sterbehilfe?

Im übrigen steht in dem Stern-Artikel:
„Dort müssen die Menschen, die sie auf ihrem letzten Weg begleiten ,“

(also keine Rede von Hände gewaltsam auf dem Rücken festhalten und Gift mit Gewalt einflössen)

„keine Strafverfolgung fürchten und das Mittel wird gegen ein von einem Arzt ausgestellten Rezept in der Apotheke ausgehändigt.“

Du musst es schon selbst tun.

Das muss man bei Dignitas auch.
Nur muss man sich dort nicht bis zum Tode so quälen wie bei einer in Deutschland „gesellschaftlich erlaubten“ Selbsttötung.

Gruß
karin

Das „Benutzen“ bezieht sich auf das postulierte Recht dein Leben zu beenden. Auch in Deutschland darfst du dich selbst töten und andere dürfen dir dabei helfen. Nur die letzte entscheidende Handlung muss du selbst vollziehen, das darf kein anderer für dich tun.

Ausgerechnet Ärzte sind in ihren Möglichkeiten bei einer Selbsttötung zu helfen aber eingeschränkt.
Manche Verodnung von Medikamenten könnte als Verstoß gegen Medikamentengesetzte geahndet werden, und als „Garanten“ (das ist hier ein juriicher Terminus - nicht im Sinne von Grantie)- der Gesundheit ihrer Patienten geraten sie in große Gefahr belangt zu werden, wenn sie bei einer Selbsttötung anwesend sind dafür belangt zu werden.

Der Unterschied zur Schweiz besteht also im Wesentlichen, darin, dass ein deutscher Arzt Substanzen nur zum Zwecke einer auf Heilung oder Leidensminderung (der Tod wird allerdings nicht als Leidensminderung aufgefasst) gerichteten Therapie verabreichen darf. Der Schweizer Arzt (soweit ich das weiß), darf auch Substanzen verordnen mit dem Wissen und der Absicht dass sich jemand damit tötet, anwesend ist er dabei aber auch nicht.

Gruß
Werner