Steuer

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage bezüglich der Einkommensteuererklärung , die in ein paar Tagen abgeben muss, stecke damit in der Klemme. Ich bin hauptberuflich Selbständige und erziele meine Einkünfte in einer freiberuflichen GbR. Aus der EÜR der GbR habe ich meinen Gewinnanteil erfahren und würde diesen in der Anlage S Zeile 6 unter Einkünfte aus Gesellschaften eintragen, bis hier alles gut. Aber wie und vor allem wo kann ich Ausgaben, die nicht von der GbR erstattet werden wie Verpflegungsmehraufwand, Fahrtkosten, usw. geltend machen? Ich kann selbst eine EÜR machen, aber da ich eine andere Einkünfte habe würden die EÜr nur aus Ausgaben bestehen, ist das korrekt? Wie gehe da vor?

Bin sehr sehr dankbar für schnelle Hilfe.
Carmen

nteil am Gewinn der Gesellschaft im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern.

Kann dir leider nicht weiterhelfen, da ich schon seit 15 Jahren auf Rente bin

Hallo,

diese Kosten müssen im Rahmen der Steuererklärung für die GbR als Sonderbetriebsausgaben (SBA)geltend gemacht werden. Die SBA werden dann im Rahmen der Feststellung des Gewinnanteils mitberücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Lieber Jürgen Roth, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hätte da noch eine Nachfrage. Ist es möglich für die Gesellschafter die außerdem als Einzelunternehmer tätig sind, den Gewinnanteil der Gbr zusammen mit den anderen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der eigenen EÜR als Einzelunternehmer abzurechnen?

Beste Grüße

Hallo,

Leider kann ich ihnen dabei nicht weiterhelfen.

Gruß
monika61

Hallo,

Nein, das ist nicht möglich. Die GbR ist ein eigenes Steuersubjekt. Der Gewinnanteil ist daher nicht in der EÜR des Einzelunternehmens zu erfassen, sondern getrennt davon in entsprechenden Zeile der Anlage GSE.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo Carmen,
vermute ich richtig, dass die GbR mit einem anderen Mitunternehmer geführt werden und der Gewinn im Rahmen einer gesondert und einheitlichen Feststellung ermittelt wird? Dann müssen die Betriebsausgaben des jeweiligen Gesellschafters auch in dieser einheitlichen und gesonderten Feststellung festgestellt werden.
Gruß