Hi,
bis wann kann man gegen eine Lohnsteuerbescheinigung von 2003 noch einspruch einlegen ?
Danke für die Info
Gruss
Howy
Hi,
bis wann kann man gegen eine Lohnsteuerbescheinigung von 2003 noch einspruch einlegen ?
Danke für die Info
Gruss
Howy
Hi,
gar nicht !
Was soll eine Lohnsteuerbeschenigung sein ?
Petz
Hi !
bis wann kann man gegen eine Lohnsteuerbescheinigung von 2003
noch einspruch einlegen ?
Ich vermute mal, dass der Einkommensteuer-Bescheid gemeint ist. Gegen diesen kann man üblicherweise innerhalb eines Monats nach Erhalt den Einspruch einlegen. Bei jedem Bescheid, der den ersten ändert, beginnt diese Frist wieder neu zu laufen.
Sollte allerdings auf der Seite 1 über der Tabelle ein Satz ähnlich „Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ stehen und der Vorbehalt noch nicht aufgehoben worden sein, so ist der Einspruch, bzw. das Vorbringen nun bekannt gewordener Umstände problemlos bis zum 31. Dezember 2008 möglich.
Sollten die beiden oben genannten Möglichkeiten hier nicht zutreffen, sollte ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht aufgesucht werden. Diese können dann die etwas komplizierteren Regelungen zur Änderung von Bescheiden durchleuchten.
BARUL76
Hi,
Sollte allerdings auf der Seite 1 über der Tabelle ein Satz
ähnlich „Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung“ stehen und der Vorbehalt noch nicht aufgehoben
worden sein, so ist der Einspruch, bzw. das Vorbringen nun
bekannt gewordener Umstände problemlos bis zum 31. Dezember
2008 möglich.
Wieso denn 31.12.2008 ?
Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre nach Abgabe des Steuerbescheides, vielleicht wurde dieser ja auch erst in 2005 abgegeben, dann würde die Frist sogar bis zum 31.12.2009 gehen.
Petz
Hi !
bekannt gewordener Umstände problemlos bis zum 31. Dezember
2008 möglich.Wieso denn 31.12.2008 ?
Die Festsetzungsfrist beträgt 4 Jahre nach Abgabe des
Steuerbescheides, vielleicht wurde dieser ja auch erst in 2005
abgegeben, dann würde die Frist sogar bis zum 31.12.2009
gehen.
Wie mir immer wieder gesagt wurde: „Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.“
Ich hatte, wie oben noch zu sehen, gesagt, dass es bis 2008 unter der vorgenannten Voraussetzung auf jeden Fall ginge. Ich musste bei meiner Antwort wegen der fehlenden Angaben im Sachverhalt ja von einem regelmäßigen Ablauf (Abgabe und Bescheid in 2004) ausgehen, was mich zu meiner Lösung gebracht hat. Der Sinn, diese lange Zeitspanne anzugeben, bestand auch nur in der möglichen Beruhigung des Fragers. Für ihn war es augenscheinlich weniger wichtig, ob er mit seinem Einspruch noch Jahre Zeit hat, als vielmehr, ob er seinen Einspruch JETZT noch einreichen könne.
Da auf Grund des Sachverhaltes noch viele andere Lösungen denkbar gewesen wären (so hätte ausführlich zu den einzelnen Berichtungsvorschriften Stellung genommen werden können,…), die sich aus dem Sachverhalt nicht ergaben, hatte ich die beiden gängisten Möglichkeiten aufgelistet. Sollten Punkte nicht angesprochen worden sein, ist wohl davon auszugehen, dass der Frager den Sachverhalt etwas konkreter darstellt.
BARUL76
Wie mir immer wieder gesagt wurde: „Wer lesen kann, ist klar
im Vorteil.“
Och,lesen kann ich schon, war Bedingung für die Ausbildung !
Aber wenn man schon auf die Frage nach der Einspruchsmöglichkeit bei einer Lohnsteuerbescheinigung die Frage nach der Einspruchsmöglichkeit bei einem Steuerbescheid konstruiert, sollte man schon den wahrscheinlicheren Fall (im August 2005) erwähnen, dass die Steuererklärung auch erst in 2005 abgegeben wurde.
Petz
bis wann kann man gegen eine Lohnsteuerbescheinigung von 2003
noch einspruch einlegen ?
hi,
um noch ein anderes fass aufzumachen:
vielleicht meint howy ja auch seine lohnsteuerabrechnung auf der lohnsteuerkarte und sucht nach der frist für eine antragsveranlagung.
hiernach sollte eine steuererklärung gem. § 46 EStG gemeint sein, dessen ausschlußfrist der 31.12.2005 ist. indem fall noch 4 monate und paar tage zeit mal bei http://www.elster.de vorbeizuschauen oder den nächsten lohnsteuerhilfeverein zu konsultieren.
nebenbei: arbeitnehmer-steuerbescheide unter VdN??? habe ich bisher äußerst selten gesehen!
gruss vom
showbee
Genauer
Wow, dachte nicht, dass die Frage so ungenau war. Jetzt sehe ich aber alles ein.
Ich habe jetzt eine Lohnsteuerbescheinigung für 2003 vom Arbeitgeber bekommen. Er hat den Lohn des zweiten Halbjahres 2003 INCL. Weihnachtsgeld und Sondergratifikation als deutsche Lohnsteuer berechnet, obwohl ich im ersten Halbjahr 2003 noch im Ausland für ihn gearbeitet habe und z.B. das Weihnachtsgeld somit nur zu 6/12tel in die deutsche Lohnsteuer gehört.
Das möchte ich Onkel Eichel wieder abholen.
Da dieser Fall jetzt sehr konkret wurde, bitte ich keine Infos mehr im Forum (Brett-Regeln). Höchstens auf meine Mail ? 
Gruss
Howy
Hallo howy,
gegen disese Lohnsteuerbescheinigung hast du keine rechtliche Chance, schließlich wurde die Lohnsteuer von deinem Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Wenn diese wirklich zu Unrecht einbehalten wurde, gibt es nur eine Möglichkeit, die Lohnsteuer wiederzubekommen:
Du musst eine Einkommensteuererklärung abgeben !
Im Steuerbescheid wird dann alles das korrigiert, was im Laufe des Jahres nicht oder nicht in richtiger Höhe „gelaufen“ ist.
Petz
Noch Genauer
Hi Petz,
und jetzt wieder zur allgemeinen Frage:
Bis wann kann man die Einkommensteuererklärung 2003 abgeben ?
Gruss
Howy
Hi !
Dies hatte der showbee bereits beantwortet. Bis 31.12.2005. Da es hier um einiges Gedl zu gehen scheint, dürfte sich auch die Inanspruchnahme eines Lohnsteuerhilfevereines lohnen.
BARUL76
Wow, dachte nicht, dass die Frage so ungenau war. Jetzt sehe
ich aber alles ein.Ich habe jetzt eine Lohnsteuerbescheinigung für 2003 vom
Arbeitgeber bekommen. Er hat den Lohn des zweiten Halbjahres
2003 INCL. Weihnachtsgeld und Sondergratifikation als deutsche
Lohnsteuer berechnet, obwohl ich im ersten Halbjahr 2003 noch
im Ausland für ihn gearbeitet habe und z.B. das Weihnachtsgeld
somit nur zu 6/12tel in die deutsche Lohnsteuer gehört.
hi,
es besteht folgende möglichkeit:
sollte der arbeitnehmer der auffassung sein, dass der lohnsteuerabzug dem grunde nach zu hoch ist, kann er beim betriebsstättenfinanzamt des arbeitgebers die erstattung der vom arbeitgeber zu unrecht einbehaltenen lohnsteuer beantragen. gegen einen ablehnenden bescheid des finanzamtes kann der rechtsweg ausgeschöpft werden. der arbeitnehmer ist als steuerschuldner ein beteiligter im steuerabzugsverfahren, sodass ihm auch eine rechtsbehelfsbefugnis gegen die lohnsteuer-anmeldung des arbeitgebers zusteht…
ob das hier sinn macht, da ja ohnehin eine einkommensteuererklärung erstellt werden muss und dabei die zuviel gezahlte lohnsteuer zurückgeholt wird, sei dahingestellt…
gruß vom inder
Das möchte ich Onkel Eichel wieder abholen.
Da dieser Fall jetzt sehr konkret wurde, bitte ich keine Infos
mehr im Forum (Brett-Regeln). Höchstens auf meine Mail ?Gruss
Howy
Auch das wage ich zu bezweifeln.
Da howy schreibt, dass sowohl deutsche als auch ausl. Einkünfte angefallen sind, handelt es sich meiner meinung nach um eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr.1 EStG, so dass die Erklärung schon längst hätte abgegeben werden müssen.
Petz