Steuer 2010 mit Nachtrag von 2009 verrechnen?

Hallo zusammen,

gleich nochmal eine Frage hinterher.
Bin mir sicher das mir hier geholfen werden kann =)

Wenn eine Privatperson, die mit einer Gbr. nebenbei selbstständig ist, die Steuererklärung für 2009 bereits abgegeben hat, einen Nachtrag für 2009(einen kleinen Verlust) hat, wie muss dieser Verlust angegeben werden?
Muss hier für 2009 eine Korrektur beantragt werden?
Kann der Verlust aus 2009 in 2010 verrechnet werden?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Ratloser83

Hallo,

es kommt darauf an, woher der Verlust kommt!

Wenn aus GbR und dort in der Feststellungserklärung: dann wird er automatisch in ESt 2009 übernommen.

Wenn bei übrigen Einkünften, z.B. als Arbeitnehmer: dann nicht!

Lia

Wenn eine Privatperson, die mit einer Gbr. nebenbei
selbständig ist, die Steuererklärung für 2009 bereits
abgegeben hat, einen Nachtrag für 2009(einen kleinen Verlust)
hat, wie muß dieser Verlust angegeben werden?

Kommt darauf an, wer den Verlust hatte.

Wenn er bei der GbR auftrat, dann muß die Feststellungserklärung geändert werden. Dies gilt auch, wenn es sich um das Sonderbetriebsvermögen des GbR-Gesellschafters handelte. Aber: siehe weiter unten - Voraussetzung.

Falls der Verlust bei der Privatperson auftrat, dann muß seine eigene Steuerveranlagung geändert werden. Aber: siehe weiter unten - Voraussetzung.

Muß hier für 2009 eine Korrektur beantragt werden?

Ja.

Falls die Änderung bei der GbR vorzunehmen ist, muß nicht auch die Änderung der Einkommensteuer der Privatperson beantragt werden. Das geht automatisch, da die Feststellungserklärung / -veranlagung ein Grundlagenbescheid ist. Allerdings ist eine Kontrolle und ggf. Änderungsantrag ratsam, falls das FA der Privatveranlagung „vergißt“, den Grundlagenbescheid einzuarbeiten.

Voraussetzung ist, daß die Rechtsbehelfsfrist des betroffenen Bescheides noch nicht abgelaufen ist oder ein sogenannter Vorbehalt der Nachprüfung für die betreffende Veranlagung besteht. Ggf. kann auch im Rahmen einer vorläufigen Steuerfestsetzung eine Änderung außerhalb der Rechtsbehelfsfrist erfolgen (kommt aber seltener vor).

Kann der Verlust aus 2009 in 2010 verrechnet werden?

Grundsätzlich ja, wenn sich der Verlust nicht mit positiven Einkünften 2009 vollständig ausgleichen läßt. Dann gibt es einen verbleibenden Verlust - Rücktrag ins Vorjahr (2008). Kann dort auch kein vollständiger Ausgleich erfolgen oder beantragt der Steuerpflichtige, nur einen Vortrag vornehmen zu lassen, dann wird der verbleibende Verlust per 31.12.2009 gesondert festgestellt und in das (die) Folgejahr(e) vorgetragen.

In Bezug auf die Gewerbesteuer gibt es nur den Vortrag des Gewerbeverlustes, sofern einer vorhanden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Wenn bei übrigen Einkünften, z.B. als Arbeitnehmer: dann
nicht!

Warum nicht?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald