Hallo,
nach Art. 3 Abs. 4 DBA-Frankreich können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen nur in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist. Nach der Symmetriethese sind hierbei unter dem Begriff Einkünfte nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte zu verstehen. Von der Abkommensregelung werden also auch Verluste erfasst (EuGH 21.2.06, C-152/03, Ritter-Coulais).
Zwar hat der EuGH zur Verlustverrechnung ausländischer Tochtergesellschaften entschieden, dass ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) vorliegen kann, wenn die Verluste in dem Staat unberücksichtigt bleiben, dem abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zusteht (EuGH 13.12.05, C-446/03), dementsprechend ist auch ein Verstoß gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV) denkbar, wenn negative Vermietungseinkünfte bei einer Auslandsimmobilie im Gemeinschaftsgebiet im Besteuerungsstaat nicht berücksichtigt werden können (EuGH 21.02.06, C-152/03). Hier wie da ist allerdings Voraussetzung, dass die Verluste in dem Staat, der abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht besitzt, „jetzt und künftig“ nicht berücksichtigt werden können, die Verlustverrechnung also endgültig unmöglich ist.
Nach dem französischen Steuerrecht (Code Generale des Impôts, CGI) besteht die Möglichkeit, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung künftig verrechnen kann, wenn auch möglicherweise nicht in gleichem Umfang, wie nach deutschem Steuerrecht.
Seit dem VZ 2009 werden (Vermietungs-)Einkünfte, die abkommensrechtlich steuerfrei sind, im Rahmen des (negativen oder positiven) Progressionsvorbehalts nur noch bei Tatbeständen mit Drittlandsbezug berücksichtigt, also nicht mehr bei EU/EWR-Staaten (§ 32b Abs. 1 S. 2, 3 EStG; § 52 Abs. 43a, S. 2 EStG).
Gruss