Steuer 2012 / Immobilie Frankreich / Vermietung

Auf Grund verschiedener Aussagen und Steuergesetzänderungen folgende Nachfrage:

  • Deutscher Beamter unbeschränkt steuerpflichtig kauft Haus in Frankreich auf Kredit.
  • Haus wird renoviert & vermietet.
  • Es werden daraufhin negative Einkünfte erziehlt.

(Schwierigkeiten /Fragestellung DBA/ Progressionsvorbehalt)

  • Steuer in Deutschland:

  • Gibt es einen Progressionsvorbehalt (negativ)?

  • Rechtsgrundlage Doppel Besteuerungs Abk (§32b EStg 07…)?

  • Hat Jemand Erfahrung mit FA ?

Falls es weder einen negativen Progressionsv, noch andere Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer gibt -
Falls nicht gibt es einen Grund das Haus in der D Steuer überhaupt anzugeben ?

Danke

mfG

Salut Paul,

  • Steuer in Deutschland:
  • Gibt es einen Progressionsvorbehalt (negativ)?

Innerhalb des Gemeinschaftsgebietes gibt es hier den allgemeinen negativen Progressionsvorbehalt - vgl. § 32b Abs 2 S. 1 EStG, dort

Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um (…)“, Hervorhebung von mir.

Ausgeschlossen ist der negative Progressionsvorbehalt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur bei Einkünften aus Drittstaaten - § 2a Abs 1 Nr. 6a EStG.

  • Hat Jemand Erfahrung mit FA ?

Ja, unter anderem die Eheleute Ritter-Coulais mit dem FA Germersheim, die die Berücksichtigung des negativen Progressionsvorbehaltes bei negativen französischen Einkünften aus V+V (Nutzungswertbesteuerung) vor dem EuGH durchgesetzt haben. (C-152/03).

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,
nach Art. 3 Abs. 4 DBA-Frankreich können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen nur in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen belegen ist. Nach der Symmetriethese sind hierbei unter dem Begriff Einkünfte nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte zu verstehen. Von der Abkommensregelung werden also auch Verluste erfasst (EuGH 21.2.06, C-152/03, Ritter-Coulais).

Zwar hat der EuGH zur Verlustverrechnung ausländischer Tochtergesellschaften entschieden, dass ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) vorliegen kann, wenn die Verluste in dem Staat unberücksichtigt bleiben, dem abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zusteht (EuGH 13.12.05, C-446/03), dementsprechend ist auch ein Verstoß gegen die EU-Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EGV) denkbar, wenn negative Vermietungseinkünfte bei einer Auslandsimmobilie im Gemeinschaftsgebiet im Besteuerungsstaat nicht berücksichtigt werden können (EuGH 21.02.06, C-152/03). Hier wie da ist allerdings Voraussetzung, dass die Verluste in dem Staat, der abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht besitzt, „jetzt und künftig“ nicht berücksichtigt werden können, die Verlustverrechnung also endgültig unmöglich ist.

Nach dem französischen Steuerrecht (Code Generale des Impôts, CGI) besteht die Möglichkeit, dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung künftig verrechnen kann, wenn auch möglicherweise nicht in gleichem Umfang, wie nach deutschem Steuerrecht.

Seit dem VZ 2009 werden (Vermietungs-)Einkünfte, die abkommensrechtlich steuerfrei sind, im Rahmen des (negativen oder positiven) Progressionsvorbehalts nur noch bei Tatbeständen mit Drittlandsbezug berücksichtigt, also nicht mehr bei EU/EWR-Staaten (§ 32b Abs. 1 S. 2, 3 EStG; § 52 Abs. 43a, S. 2 EStG).

Gruss