Steuer auf deutscheRente schon in Frankreich bezahlt,Doppelbesteuerung möglich ?

Hallo,wenn ein  Deutscher in Frankreich arbeitet und wohnhaft ist, seit 20 Jahren und dort Steuerpflichtig ist,muss er dann, weil er 2005 in Rente ging,die deutschen Zeiten nochmal in Deutschland versteuern,obwohl er die Deutsche Rente ,bei der Steuererklaerung in Frankreich angegeben hat und dort auch besteuert wurde.
Dieser Landsmann wurde vom Finanzamt Neubrandenburg am 16.08.2012 aufgefordert durch eine Steuerfestsetzug ,fuer die Jahre 2005   550.00 Eur. und 2006   609.00 Eur. zu überweisen.Der Mann hat bis
heute kein Bescheid über seinen Einspruch. Er hat doch seine Steuern auf seine Deutsche Rente in Frankreich versteuern müssen,da das französische Steueramt es auf dem Formblatt so verlangt.Kann ihm jemand einen Raht geben.                                                  Danke Montigny

Hi, das hängt unter anderem davon ab ob man in D voll oder beschränkt steuerpflichtig ist.
Da: http://forum.frankreich-info.de/viewtopic.php?f=3&t=…
mal was ganz Ausführliches zu dem Problem.
MfG ramses90

Deutsche Rente irrtümlich in Frankreich versteuert
Hallo M.,

das DBA mit Frankreich sieht für Leibrenten, die aus Deutschland an deutsche Staatsangehörige bezahlt werden, die in Frankreich leben, ein Besteuerungsrecht für Deutschland vor. Auf Antrag können die Bezüge in bestimmten Fällen wie das Einkommen eines in D unbeschränkt Steuerpflichtigen behandelt werden; das ist unter Umständen noch möglich, wenn die deutschen Steuerbescheide (warum sind eigentlich Steuerbescheide im Weg der Schätzung ergangen, ohne dass vorher eine Steuererklärung angefordert wurde?) noch nicht zu alt sind.

Es war ein Fehler, die Bezüge in F zu versteuern - offenbar sind die eingereichten französischen Steuererklärungen vom Fisc nicht geprüft worden.

Ob und für welchen Zeitraum der CGI Änderungsmöglichkeiten für die französischen Steuerfestsetzungen vorsieht, weiß ich nicht - an dieser Stelle ist hier jedenfalls anzugreifen. Die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland lässt sich nicht durch die fehlerhaften französischen Steuerfestsetzungen abdingen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

„Die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland lässt sich nicht durch die fehlerhaften französischen Steuerfestsetzungen abdingen“
Hi, das stimmt aber wenn er nur beschränkt steuerplichtig ist, entgeht ihm (oder ihr) der Grundfreibetrag von Jährlich z.B. 2013, 8004.-€.
MfG ramses90

hallo, ich bin in deisem thema auch kein steuerexperte, aber wenn bis heute noch kein Bescheid oder antwort auf einspruch vorliegt muss man SELBST AKTIV WERDEN und notfalls vor Ort im finanzamt (mit allen betreffenden unterlagen) stehen und sich durchbeissen. ich habe in den letzten jahre nur gute erfahrungen mit dem finanzamt gemacht. das ab und an mal was durchrutscht kann überall passieren  (gut, solch ein thema ist natürlich brennend…) aber wie gesagt, da ist eingeninitiative angesagt nicht abwarten bis der postbote alles „erledigt und schön“ einwirft!also viel glück vor ort!! gruss bacco

Servus,

darum geht es aber in der vorgelegten Frage nicht.

Die deutsche Rente ist irrtümlich bereits in Frankreich versteuert worden, und der UP stellt die Frage, ob sie jetzt in D noch einmal versteuert werden muss.

Die Antwort ist: Sie hätte in F nicht versteuert werden müssen, weil das Besteuerungsrecht bei Deutschland liegt.

Dass die Rente unter bestimmten Umständen (sie sind genau definiert) in D auf Antrag wie bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen versteuert werden kann, hab ich bereits erklärt. Ob das im gegebenen Fall möglich ist, hängt davon ab, ob dieser Antrag noch gestellt werden kann. Und das hängt wiederum davon ab, wie alt die ominösen Steuerbescheide vom deutschen FA sind, die mysteriöserweise im Wege der Schätzung ergangen sind, ohne dass vorher eine Aufforderung zur Abgabe einer ESt-Erklärung ergangen wäre.

Aber ich wiederhole mich.

Kurzer Sinn: Über beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht in D braucht man sich erst Gedanken machen, wenn man weiß, was an den deutschen Bescheiden noch änderbar ist. Und zentral ist, sich über mögliche Änderungen oder ggf. Aufhebungen der französischen Steuerfestsetzungen Gedanken zu machen - das ist eine ganz andere Baustelle. Wenn ich Zeit und Lust habe, und wenn der UP sich dafür interessiert, kann ich mich vielleicht auch mit Änderungsvorschriften gem. CGI beschäftigen - hab aber keine große Hoffnung darauf, dass ich dazu viel herauskriege - der CGI ist ein Steuergesetzbuch für alle Steuerarten, dementsprechend umfangreich und für Außenstehende wie meinereinen nicht auf Anhieb zu überblicken.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Wir bedanken uns,haben es einigermassen Verstanden,das Gleiche gild auch fürdie beiden Anderen Experten.Es zeigt mal wieder das man dem Finanzamt ,in D. oder FR. nicht immer ehrlich gegenüber sein sollte.Das von mir aufgeführte Beispiel ,kann im endefekt,nur durch Warten auf die Antwort des Finanzamtes beendet werden,die Behörde sagt ja selber",nicht nachfragen ,wir melden uns".Es bleibt zu guterletzt,nur noch ,die Inanspruchnahme eines Steuerberaters ,der sich auch mit dem Fr. Steuerrecht auskennt.
Aber wo finde man diesen Steuerberater ???

Danke Montigny