Hi Michi,
zur Prüfung des Sachverhaltes ist es notwendig zu wissen, ob die Jugendtrainertätigkeit als Gehalt abgerechnet wird.
Ansonsten fällt die Tätigkeit unter den sog. Übungsleiterfreibetrag:
Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, bei Kirchen und gemeinnützigen Organisationen gibt es einen besonderen Freibetrag von 1.848 Euro im Jahr, der auf die 325-Euro-Grenze nicht angerechnet wird. Das bedeutet: für solche Jobs ist ein Einkommen von bis zu 479 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei.
Für den sogenannten Übungsleiterfreibetrag müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
Die Tätigkeit ist nur nebenberuflich, d.h. sie erreicht maximal 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (im öffentlichen Dienst: 38,5 : 3 = 12 Std. 49 Minuten). Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden addiert. Ob gleichzeitig ein Hauptberuf ausgeübt wird, spielt keine Rolle.
Es geht um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Lehrer, Erzieher, Betreuer, Künstler, Pflegekraft.
Auftraggeber ist ein öffentlicher Träger (z.B. Stadtverwaltung, IHK, Universität), eine Kirche oder eine gemeinnützige Organisation (z.B. Wohlfahrtsverband).
Typische Fälle dafür wären, falls jeweils die Arbeitszeit entsprechend gering ist:
Lehrer an öffentlichen oder kirchlichen Schulen.
Lehrbeauftragte an Hochschulen.
Dozenten bei der IHK, Handwerkskammer und an städtischen Volkshochschulen.
Trainer bei Sportvereinen.
Ausbilder bei der Feuerwehr oder im Rettungsdienst.
Chorleiter, Dirigenten, Musiker bei gemeinnützigen Vereinen oder Kirchengemeinden.
Jugendgruppenleiter bei gemeinnützigen Organisationen und Kirchen.
Krankenschwestern, Altenpfleger oder Pflegehelfer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ambulanten Diensten, wenn der Träger eine Kommune, ein Wohlfahrtsverband oder eine Religionsgemeinschaft ist.
Bei Rückfragen oder Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Timm