Steuer auf Nebenjobs?

Guten Tag,
ein Student arbeitet in einem 400 Euro Job 15 Stunden die Woche. Kommt auf ein Einkommen an die 400 Euro im Monat. :wink: Nun hat er noch ein weiteres Einkommen als Jugendtrainer, der Ihm nocheinmal 300 Euro bringt. Nun kommt der Student monatlich auf ca 700 Euro, nun zur Frage. Muss ein Student der 700 Euro monatlich in 2 verschiedenen Jobs verdient Steuern zahlen? Wenn ja, wieviel wird das ca sein und bekommt er sie eventuell nach der Steuererklärung wieder?

Vielen Dank für eure Hilfe
Michi

Hallo,

es könnten 2 Einkommensarten sein, die unterschiedlich besteuert werden, zum einen Lohn im 15h-Job und zum anderen eine Aufwandsentschädigung des Vereins als Jugendtrainer, die könnte steuerfrei sein…

Grüße
miamei

Hey miamei, danke für deine Antwort.
Unter Aufwandsentschädigung verstehe ich Fahrtgeld ect, der Verein hat aber einen richtigen Vertrag aufgesetzt in dem die 300 Euro monatlich als Festgehalt stehen, er bekommt aber kein extra Fahrtgeld. Mit den 300 Euro wird also alles abgedeckt, wie händelt das der Student denn nun am besten? :smile:

Aufwandsentschädigung
Hallo,

mit „Aufwandsentschädigung“ ist der sog. Übungsleiterfreibetrag gemeint.

Dieser zählt nicht zum Arbeitseinkommen und ist damit abgabenfrei.

Maximal dürfen hier 2100 Euro im Jahr gewährt werden.

Entweder en bloc, d.h. 1. Monat 300 Euro frei, 2. Monat 300 Euro frei, etc. bis der Betrag ausgeschöpft ist.

Oder - was sinnvoller ist - monatlich mit 175 Euro. Damit wären noch 125 Euro steuerpflichtig…quasi, weil Steuern ist nicht mein Kampfgebiet, sondern Sozialversicherung =)

LG
S_E

Hallo,

ein Student arbeitet in einem 400 Euro Job 15 Stunden die
Woche.

Also ein Minijob, der bei der Minijobzentrale gemeldet ist, oder ganz normal auf Lohnsteuerkarte (was für den Unternehmer bei einem Studenten sogar günstiger sein könnte).

Nun hat er noch ein weiteres Einkommen als Jugendtrainer, der
Ihm nocheinmal 300 Euro bringt.

Wenn das erst im zweiten Halbjahr begonnen wurde, fällt das für 2011 ja noch unter die Übungsleiterpauschale (siehe unten) - das sollte im Verein auch entsprechend deklariert sein. Für das ganze Jahr ginge das aber nicht.

Egal wie man das regelt, fallen bei 8400€ aus unselbstständiger Arbeit (also, falls es sonst keine steuerpflichtigen Einkünfte gibt) keine Steuern an, da es unter dem Grundfreibetrag plus Werbungskostenpauschale liegt.

Cu Rene

Hi Michi,

zur Prüfung des Sachverhaltes ist es notwendig zu wissen, ob die Jugendtrainertätigkeit als Gehalt abgerechnet wird.

Ansonsten fällt die Tätigkeit unter den sog. Übungsleiterfreibetrag:

Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, bei Kirchen und gemeinnützigen Organisationen gibt es einen besonderen Freibetrag von 1.848 Euro im Jahr, der auf die 325-Euro-Grenze nicht angerechnet wird. Das bedeutet: für solche Jobs ist ein Einkommen von bis zu 479 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Für den sogenannten Übungsleiterfreibetrag müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
Die Tätigkeit ist nur nebenberuflich, d.h. sie erreicht maximal 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (im öffentlichen Dienst: 38,5 : 3 = 12 Std. 49 Minuten). Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden addiert. Ob gleichzeitig ein Hauptberuf ausgeübt wird, spielt keine Rolle.

Es geht um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Lehrer, Erzieher, Betreuer, Künstler, Pflegekraft.
Auftraggeber ist ein öffentlicher Träger (z.B. Stadtverwaltung, IHK, Universität), eine Kirche oder eine gemeinnützige Organisation (z.B. Wohlfahrtsverband).

Typische Fälle dafür wären, falls jeweils die Arbeitszeit entsprechend gering ist:
Lehrer an öffentlichen oder kirchlichen Schulen.
Lehrbeauftragte an Hochschulen.
Dozenten bei der IHK, Handwerkskammer und an städtischen Volkshochschulen.
Trainer bei Sportvereinen.
Ausbilder bei der Feuerwehr oder im Rettungsdienst.
Chorleiter, Dirigenten, Musiker bei gemeinnützigen Vereinen oder Kirchengemeinden.
Jugendgruppenleiter bei gemeinnützigen Organisationen und Kirchen.
Krankenschwestern, Altenpfleger oder Pflegehelfer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ambulanten Diensten, wenn der Träger eine Kommune, ein Wohlfahrtsverband oder eine Religionsgemeinschaft ist.

Bei Rückfragen oder Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit persönlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Timm