Steuer auf Provision

Hallo Zusammen,

angenommen Käufer Typ A bekommt von einem Verkäufer Typ B eine Provision in Höhe von 300€ weil er Käufer Typ C vermittelt hat und der auch gekauft hat.
Muß solch eine Provision versteuert werden, da sie offiziel bezahlt wird oder ist sie steuerfrei?
Wenn Steuern darauf gezahlt werden müssen, gibt es dafür einen festen Satz oder ist dieser vom Gesamteinkommen von Typ A abhängig?

Danke im voraus
Gruß
Tobi

Servus,

Muß solch eine Provision (a) versteuert werden, da sie offiziel
bezahlt wird oder ist sie (b) steuerfrei?

(a)

Wenn Steuern darauf gezahlt werden müssen, gibt es dafür (a) einen
festen Satz oder ist dieser (b) vom Gesamteinkommen von Typ A
abhängig?

(b)

Schöne Grüße

MM

Und nu? Vielleicht einmal so erklären, daß ich es auch verstehen kann!
Gruß
Tobi

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Servus,

gerne:

(a): sie muss versteuert werden

(b): er ist vom Gesamteinkommen von Typ A abhängig

Besser?

MM

Hallo, wenn der Provisionsempfänger Arbeitnehmer ist
und diese 300 Euro die einzige Einnahme sind, dann
steuerfrei nach § 46 EStG. Gruß

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Hallo,
was heißt die einzige? Er bekommt Gehalt von seinen Hauptjob und Nebenjob. Aber die Provision ist die einzige. Ist diese einmalige Provision dann steuerfrei?

Gruß
Tobi

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Hallo, die Einnahme ist steuerfrei, wenn das Gehalt
aus Hauptjob und Nebenjob!! der Lohnsteuer unterliegen.
Gruß Jackson

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Hallo, die Einnahme ist steuerfrei, wenn das Gehalt
aus Hauptjob und Nebenjob!! der Lohnsteuer unterliegen.
Gruß Jackson

Hallo Jackson,

kannst Du das evtl. näher erklären. Ich bin mit dieses Thema ist für mich nicht so geläufig.

Gruß
Tobi

Hi,

Hallo, die Einnahme ist steuerfrei, wenn das Gehalt
aus Hauptjob und Nebenjob!! der Lohnsteuer unterliegen.

und wo steht das?

Schöne Grüße
C.

Hallo, Tobi,
Ein Arbeitnehmer kann neben seinem lohnsteuerpflichtigen
Gehalt lt. § 46 EStG. bis zu 410 Euro jährlich nebenher
erhalten.
Du hast einmalig 300 Euro erhalten. Wenn Du weitere
Einnahmen z.B. 200 Überschuss aus einer vermieteten
Eigentumswohnung hast, dann mußt Du 90 Euro (500 -
410 Euro) versteuern. Wenn Du aber insgesamt mehr als
820 Euro an Einnahmen hast, dann entfällt jeder Frei-
betrag, d.h. Du mußt alles versteuern (§ 46, Abs.5
EStG und Rechtsverordnung dazu).
Du hast von einem Nebenjob gesprochen. Ich gehe davon aus, dass der der Lohnsteuer unterliegt (Steuerkl. 6).
Wenn Du diesen Nebenjob selbständig ausübst, dann
kommen diese Einkünfte natürlich noch drauf auf die
300 Euro. Gruß

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Vielen Dank für die Infos,owT.

Hallo, die Einnahme ist steuerfrei, wenn das Gehalt
aus Hauptjob und Nebenjob!! der Lohnsteuer unterliegen.
Gruß Jackson

Hallo Jackson,

kannst Du das evtl. näher erklären. Ich bin mit dieses Thema
ist für mich nicht so geläufig.

0::

Gruß
Tobi

Hallo, Tobi,
Ein Arbeitnehmer kann neben seinem lohnsteuerpflichtigen
Gehalt lt. § 46 EStG. bis zu 410 Euro jährlich nebenher
erhalten.

Hallo Jackson,

kannst du das vielleicht noch mal anhand des Gesetzestextes erläutern? Ich habe gerade den $46 gelesen, weil mich dieser Sachverhalt auch interessiert, und kann aus ihm überhaupt nicht ablesen, was du sagst.

Da steht an der entsprechenden Stelle grob gesagt, dass bei einem regulären Arbeitnehmer (EK aus nichtselbst. Arbeit) eine „Veranlagung“ u.a. dann erfolgt, wenn man mehr als 410 Euro unversteuert verdient hat. Heisst „Veranlagung“ nicht einfach, dass man eine Steuererklärung abgeben muss und danach die Steuer festgesetzt wird?

Dann wäre es ja so: wenn derjenige keine Steuererklärung macht, ist das für den Staat ok und er begnügt sich mit der Lohnsteuer (wegen den paar Euro mehr macht er keinen Aufstand). Aber wer ohnehin freiwillig eine Steuererklärung abgibt (was man ja tun sollte), muss den Betrag doch wahrheitsgemäß angeben und versteuern, oder? Dazu lese ich jedenfalls nichts aus dem §46 heraus.

Viele Grüße,
Sebastian

kannst du das vielleicht noch mal anhand des Gesetzestextes
erläutern? Ich habe gerade den $46 gelesen, weil mich dieser
Sachverhalt auch interessiert, und kann aus ihm überhaupt
nicht ablesen, was du sagst.

OK, dann antworte ich mir mal selbst:
Ich habe Absatz (3) übersehen:

„(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. […]“

Das dürfte die erwähnte Konsequenz der Steuerfreiheit beschreiben :smile:. Gut zu wissen.

Viele Grüße,
Sebastian