Steuer - bedürftige Person mit Hauseigentum ?

Hallo,

Person A & B wurden von der ARGE als Bedarfsgemeinschaft bewertet. Person A hat daher nie Hartz 4 bekommen und lebt mit von dem Gehalt von Person B.
Nun gibt es ja diesen von der Steuer abzusetzenden Wert von 8004 € seit 2010 für die Unterstützung Bedürftiger, sofern der Bedürftige kein Vermögen über 15000€ hat. Person B würde diesen gerne einreichen.

Die bedürftige Person A hat aber ein Einfamilienhaus in dem beide leben.

Hab jetzt gelesen , dass es beim Haus auf die Angemessenheit ankommt. Es hat also 79 qm.

Müsste das Finanzamt dem also stattgeben oder ist das Hauseigentum des Bedürftigen an sich ein Hinderniss ?

Weiterhin hat Person B für 2008 & 2009 keine Steuererklärung gemacht, da sie nichts erwartete. Inwieweit bestünde auch da noch rückwirkend eine Möglichkeit (da ja keine „falsche“ - ohne die Angaben) gemacht wurde), falls sie einen Anspruch hätte ?

Besten Dank im Voraus

Unterstützung bedürftiger Person Hauseigentum
Hi,

Person A & B wurden von der ARGE als Bedarfsgemeinschaft
bewertet. Person A hat daher nie Hartz 4 bekommen und lebt mit
von dem Gehalt von Person B.

Nun gibt es ja diesen von der Steuer abzusetzenden Wert von
8004 € seit 2010 für die Unterstützung Bedürftiger, sofern der
Bedürftige kein Vermögen über 15000€ hat. Person B würde
diesen gerne einreichen.

Unterstützung bedürftiger Personen § 33a Abs. 1 EStG

Die bedürftige Person A hat aber ein Einfamilienhaus in dem
beide leben.

Hab jetzt gelesen , dass es beim Haus auf die Angemessenheit
ankommt. Es hat also 79 qm.

Müsste das Finanzamt dem also stattgeben oder ist das
Hauseigentum des Bedürftigen an sich ein Hinderniss ?

Nach den Richtlinien ist ein angemessenes Haus nicht anzurechnen. Es heißt dort: Ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bleibt außer Betracht (>R 33a.1 Abs. 2).

§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII hat folgenden Wortlaut:

”Einzusetzendes Vermögen

Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes."

Möglich, dass das Haus deshalb nicht angerechnet wird. Das ist eine Einzelfallentscheidung, einfach mal probieren.

Weiterhin hat Person B für 2008 & 2009 keine Steuererklärung
gemacht, da sie nichts erwartete. Inwieweit bestünde auch da
noch rückwirkend eine Möglichkeit (da ja keine „falsche“ -
ohne die Angaben) gemacht wurde), falls sie einen Anspruch
hätte ?

Einfach Steuererklärungen erstellen und beim Finanzamt einreichen.

Schöne Grüße
C.