Steuer bei Provisionsgeschäften

Hallo zusammen,
nehmen wir mal an, jemand verkauft die Bilder eines anderen. Im Sinne
von Kunstverkäufen. Meinetwegen als Manager für einen Künstler. Und
er verkauft auch tatsächlich was, z.B. bei einer großen Ausstellung,
einem Kunstmarkt.
Nun ist es ja so, daß der Künstler 7% MWSt in seinen Werken hat, aber
den Bruttobetrag für ein verkauftes Bild festlegt. Der Einfachheit
halber sagen wir, es kostet 100 Euro. Der Manager muss aber dem
Käufer eine Rechnung ausstellen.
So kommen wir zur ersten Frage:

  • stellt der Manager 7% MWSt oder 16% aus? Streng genommen muss er
    doch 16% nehmen, denn er ist ja nicht der Künstler, nicht!?
    Zweite Frage:
    Der Manager muss also X% an den Staat abführen, bekommt aber
    eigentlich nur eine Provision von 40%, also aus unserem Beispiel 40
    Euro. Somit hat er nach Abrechnung mit dem Künstler von diesen 40
    Euro Gewinn wieder 16% abzuführen oder wie?
    Noch schlimmer… der Künstler seinerseits nimmt die restlichen 60
    Euro und versteuert die abermals mit 7%, da stimmt doch was nicht!??
    Fazitfrage: Wie wickelt man ordentlich Provisionsgeschäfte wie dieses
    ab? v.a. wenn man bei einem Kunstmarkt Dinge über eine Kasse
    verkauft, die ja blöderweise nicht aufgeklärt werden kann. Ist es
    hier möglich, dass der Manager „im Auftrag des Künstlers“ die Bilder
    verkauft und hinterher dem Künstler eine Rechnung schreibt? Ist das
    rechtens?
    Nette Grüße,
    Jasmin

Hallo Jasmin,

unter der Annahme, dass es sich um ein echtes Kommissionsgeschäft handelt (d.h. der „Manager“ erhält nicht eine Provision für seine Leistung, sondern handelt mit den Bildern als Kommissionsware):

  • stellt der Manager 7% MWSt oder 16% aus? Streng genommen
    muss er
    doch 16% nehmen, denn er ist ja nicht der Künstler, nicht!?

Nein, 7% USt sind ok. Deswegen, weil im Fall von Kunstgegenständen, und zwar Gemälden und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnlichen dekorativen Bildwerken, Originalstichen, -schnitten und -steindrucken, Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst (…) nicht die Tätigkeit, sondern der Gegenstand selber dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, unabhängig davon, wer mit ihm handelt. Im Gegensatz zur Beurteilung von Gewerbe vs. freiberuflicher Tätigkeit nach § 18(1) EStG gibts hier kein vertun: Der Hirsch am Bergsee, am laufenden Band produziert, ist ermäßigt zu besteuern, wenn er bloß handgemalt ist.

Zweite Frage:
Der Manager muss also X% an den Staat abführen, bekommt aber
eigentlich nur eine Provision von 40%, also aus unserem
Beispiel 40
Euro. Somit hat er nach Abrechnung mit dem Künstler von diesen
40
Euro Gewinn wieder 16% abzuführen oder wie?

Das Kommissionsgeschäft setzt sich zusammen aus dem Verkauf durch den „Manager“ und dessen Einkauf beim Künstler. Beide sind betreffend USt unabhängig voneinander. Wenn etwa der Künstler Kleinunternehmer ist, führt der „Manager“ auf seine Umsätze (in voller Höhe, ohne Prozentrechnungen) USt ab, und kann seinerseits keine Vorsteuer aus den Käufen beim Künstler abziehen. Wenn der Künstler regelbesteuert arbeitet, ist wie immer die abzuführende USt des Händlers = eingenommene USt minus abziehbare Vorsteuer, unter anderem auch aus seinen Einkäufen.

Noch schlimmer… der Künstler seinerseits nimmt die
restlichen 60
Euro und versteuert die abermals mit 7%, da stimmt doch was
nicht!??

Stimmt schon, und zeigt, dass die USt die Wertschöpfung besteuert. Die im Fall des Künstlers ziemlich hoch ist, je nachdem, was ihn sein Material kostet und was da so an abziehbarer Vorsteuer drinne steckt.

Fazitfrage: Wie wickelt man ordentlich Provisionsgeschäfte wie
dieses
ab? v.a. wenn man bei einem Kunstmarkt Dinge über eine Kasse
verkauft, die ja blöderweise nicht aufgeklärt werden kann.

Wieso kann eine Kasse nicht aufgeklärt werden? Das erinnert mich an einige Gastwirte, die ich steuerlich betreut habe… :wink: Aber grundsätzlich ist ein bar bewirkter Umsatz genauso klar wie irgendein anderer.

Ist es hier möglich, dass der Manager „im Auftrag des :Künstlers“ die
Bilder
verkauft und hinterher dem Künstler eine Rechnung schreibt?

Grundsätzlich könnte der „Manager“ auch im Namen und auf Rechnung des Künstlers verkaufen und für diese seine sonstige Leistung ein Honorar beanspruchen. USt-Satz darauf 16%. Bloß: Was bringt das wem? Im Fall der Regelbesteuerung verdient daran der Staat tendenziell mehr, sollte aber mit Rücksicht auf mögliche §19(1)-Situation bei wenigstens einem der beiden Partner durchgerechnet werden.

Schöne Grüße

MM