Hallo,
es besteht zwischen D. und F. ein Doppelbesteuerungsabkommen. Das heisst das dass Einkommen im Land des Zuflusses zu zahlen ist, man muss diese Einkommen aber im jeweils anderen Land mit erklären.
Das heisst du musst das französische Einkommen auch in Deutschland erklären und umgekehrt.
Für Frankreicht gilt dabei: Zusätzlich zur Déclaration des revenus ist gegebenenfalls ein Formular zur Angabe des Einkommens aus dem Ausland auszufüllen.
Für Deutschland gilt (beispiel Papierformular):
Sie müssen Ihre Einkünfte aus dem Ausland angeben. Dazu füllen Sie den Mantelbogen Est1A für die allgemeine Steuererklärung (oder die vereinfachte Version Est1V) aus und zusätzlich die Anlage N für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In Zeile 21 der Anlage N geben Sie Land und Betrag Ihres ausländischen Einkommens an. Im Ausland gezahlte Steuern müssen nach den Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland freigestellt werden. Bei der Ermittlung des Steuersatzes wird jedoch der Progressionsvorbehalt angewendet. Das bedeutet, dass Ihr gesamtes Welteinkommen (inländische und ausländische Einkünfte) bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Dieser Steuersatz wird dann auf Ihr inländisches Einkommen angewendet.
Daher empfiehlt es sich auf jeden Fall in beiden Ländern eine Steuererklärung, respektive eine Déclaration des revenus (formulaire 2042) in F. abzugeben.