Angenommen 1999 erbe eine Person x ein Haus von der verstorbenen Mutter. Geschwister würden ausbezahlt und der Sohn y von x bliebe in dem Haus wohnen. Zusätzlich würde ein Teil des Hauses an Fremd Vermietet. Angenommen die Person x überschriebe 2009 dem Sohn y das Haus als Vorerbschaft. Das Haus würde komplett vermietet und nicht selbst bewohnt, weder durch x noch durch y. Nach zwei Jahren also 2011, würde die Person x das Haus wieder zurück haben wollen und dies solle durch einen Verkauf vom Sohn y an Person x geschehen. Der Preis würde etwa 50000 betragen. Würde in diesem Falle eine Steuerlast für den Sohn y fällig ? Wenn ja in welcher Höhe und weshalb ?
Erbschaftsteuerliche Relevanz sehe ich aufgrund des Freibetrags von 400 TEUR (ich denke mal der VKW ist darunter)nicht. X hat die Grunderwerbssteuer zu zahlen. Für Y wird sicherlich § 23 (1) S. 1 Nr. 1 EStG (Private Veräußerungsgeschäfte) schlagend. Nach dem § sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Gebäuden bei den der Zeitpunkt zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre beträgt steuerpflichtig. Dies ist hier der Fall. Davon ausgenommen sind ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Die Voraussetzungen der Befreiung nach § 23 (1) S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sind in dem geschilderten Fall nicht gegeben. Ergo besteht eine Steuerpflicht für den Veräußerungsgewinn. Dieser beträgt nach Falldarstellung 50 TEUR da die Anschaffungskosten 0 EUR betrugen (Schenkung). Die 50 TEUR erhöhen das zu versteuernde Einkommen des Y und werden dann mit dessen persönlichen Einkommensteuersatz (abhängig von dessen weiteren Einkommen)versteuert.
Wenn Steuern gespart werden sollen warum wird denn das nicht wieder zurückgeschenkt. Die 50 TEUR können wenn diese an Y gehen sollen auch geschenkt werden. Jenachdem wie die erbschaftsteuerlichen Freibeträge ausgenutzt sind ist diese Variante sicherlich überlegenswert.
50 TEUR erhöhen das zu versteuernde Einkommen des Y und werden
dann mit dessen persönlichen Einkommensteuersatz (abhängig von
dessen weiteren Einkommen)versteuert.
Welche Grössenordnug könnte eine solche Steuerlast bringen wenn das weiter Einkomenn 25.000 € betragen würde ?
Wenn Steuern gespart werden sollen warum wird denn das nicht
wieder zurückgeschenkt. Die 50 TEUR können wenn diese an Y
gehen sollen auch geschenkt werden. Jenachdem wie die
erbschaftsteuerlichen Freibeträge ausgenutzt sind ist diese
Variante sicherlich überlegenswert.
Würden zwei Käufer eingestezt (Person x und z)werden und somit den Freibetrag bei 40.000 Euro engenommen werden, in welcher würde eine Steuerlast auf den wen zukommen bei Schenkung ? Würde das Objekt auf 90.000 bewertet wäre abzüglich den Freibetrages ein Rest von 50.000 Euro übrig.
Die Steuer (grundtarif) auf 75 TEUR beträgt rund 23 TEUR die Steuer auf 25 TEUR rund 4 TEUR = 19 TEUR Zusatzbelastung durch Veräußerung
http://www.imacc.de/steuer/einkommensteuer/rechner/i…
Der Freibetrag von Kindern liegt bei 400.000 EUR der von Elternteile bei Schenkung bei 20.000 EUR also wenn das Kind den Eltern (mama & Papa) was schenkt gibt es einen Freibetrag von 40.000 EUR bei einem Verkehrswert von 90.000 EUR wäre die Schenkung mit 50.000 EUR zu versteuern der Steuersatz beträgt 15 % (Steuerklasse II) wären dann 7.500 EUR. Da ich mich aber mit den Erbschaftssteuergesetz nicht so gut auskenne weiß ich nicht was bei einer solchen Rückschenkung noch zu beachten wäre aber rein aus der Falldarstellung müßte es so möglich sein
hier auch noch ein interessanter link mit Basiswissen zum Thema Schenkung
http://www.steuertipps.de/?softlinkID=15559