Hallo Steuer-Experten,
Wie ist das eigentlich mit der Umsatz- bzw. Einkommenssteuer in folgendem Fall:
Eine Person mit Wohnsitz in GB hat einen Auftrag bei einem deutschen Verlag, bei dem sie ein Honorar erhält. Der Verlag will nun Umsatzsteuer erheben und außerdem die Steuernummer jener Person. Wo ist diese Person nun steuerpflichtig und was passiert mit der Umsatzsteuer?
Vielen Dank für eure Tips.
Beste Grüße,
Laura
Hallo Laura,
die genannte Person ist in Deutschland USt-pflichtiger Unternehmer, weil die Leistung „Einräumung und Übertragung von Urheberrechten“ dort stattfindet, wo der Empfänger der Leistung sitzt. Innerhalb des Gemeinschaftsgebietes genügt zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Verlages, dass dieser dem Autoren seine USt-ID-Nummer zur Kenntnis gibt.
Das ist für den Autoren aber nicht tragisch, weil der Verlag die USt einbehalten und abführen muss. Für ihn ists bloß wichtig, dass er nicht nochmal VAT oben drauf zahlt.
Erträge, Einkommen und dergleichen werden grundsätzlich dort besteuert, wo der Wohnsitz des Autors ist (unbeschränkte Steuerpflicht). Es besteht aber eine beschränkte Steuerpflicht (d.h. bloß die in D erzielten Einkünfte betreffend) in D, wo die selbständige Arbeit des Autors verwertet wird.
Für Deutschland gilt die Erledigung der beschränkten Steuerpflicht durch Steuerabzug bei Auszahlung des Honorars und Abführung durch den Verlag: 10% des Honorars, wenn 251-500€, 15% wenn 501-1.000€, 25% wenn mehr als 1.000€.
Der bescheinigte Steuerabzug aus D wird bei der UK-Veranlagung berücksichtigt.
Schöne Grüße
MM
Schöne Grüße
Hallo Martin,
Vielen Dank für die Auskunft. Nochmal kurz zu meinem Verständnis:
Soweit ich das verstanden habe, muss die betreffende Person die Ust-ID-Nr. des Verlages bekommen, als Nachweis, dass in D Umsatzsteuer abgeführt wurde.?
Außerdem wird der Person bei Auszahlung des Honorars der entsprechende Betrag an Einkommensteuer abgezogen. Falls das Honorar unter € 250,- liegt, wird demnach nichts abgezogen?
Mit den besten Grüßen,
Laura
die genannte Person ist in Deutschland USt-pflichtiger
Unternehmer, weil die Leistung „Einräumung und Übertragung von
Urheberrechten“ dort stattfindet, wo der Empfänger der
Leistung sitzt. Innerhalb des Gemeinschaftsgebietes genügt zum
Nachweis der Unternehmereigenschaft des Verlages, dass dieser
dem Autoren seine USt-ID-Nummer zur Kenntnis gibt.
Das ist für den Autoren aber nicht tragisch, weil der Verlag
die USt einbehalten und abführen muss. Für ihn ists bloß
wichtig, dass er nicht nochmal VAT oben drauf zahlt.
Erträge, Einkommen und dergleichen werden grundsätzlich dort
besteuert, wo der Wohnsitz des Autors ist (unbeschränkte
Steuerpflicht). Es besteht aber eine beschränkte Steuerpflicht
(d.h. bloß die in D erzielten Einkünfte betreffend) in D, wo
die selbständige Arbeit des Autors verwertet wird.
Für Deutschland gilt die Erledigung der beschränkten
Steuerpflicht durch Steuerabzug bei Auszahlung des Honorars
und Abführung durch den Verlag: 10% des Honorars, wenn
251-500€, 15% wenn 501-1.000€, 25% wenn mehr als 1.000€.
Der bescheinigte Steuerabzug aus D wird bei der UK-Veranlagung
berücksichtigt.
Schöne Grüße
MM
Schöne Grüße
Hallo Laura,
Soweit ich das verstanden habe, muss die betreffende Person
die Ust-ID-Nr. des Verlages bekommen, als Nachweis, dass in D
Umsatzsteuer abgeführt wurde.?
Im in der Praxis seltenen Normalfall - der Autor, der die Leistung erbringt, stellt eine Rechnung an den Verlag - braucht der Autor die USt-ID-Nummer des Verlages als Nachweis dafür, dass der Verlag Unternehmer im Sinn des UStG ist. Außerdem muss er auf seiner Rechnung einen Hinweis anbringen, dass seine Leistung in D USt-pflichtig ist, und dass der Empfänger der Leistung diese schuldet.
Im Sonderfall - der bei Verlagen am meisten verbreitet sein dürfte - erstellt der Verlag als Leistungsempfänger die Abrechnung über das Honorar. Auch in diesem Fall muss die Honorarabrechnung (= Gutschrift, nicht verwechseln mit der Gutschrift eines Lieferanten, die eine Rechnung aufhebt) die USt-ID-Nummer des Verlages, hilfsweise einen anderen geeigneten Nachweis von dessen Unternehmereigenschaft, enthalten. Außerdem wie vor den Hinweis darauf, dass die Leistung in D steuerbar und steuerpflichtig ist und dass der Empfänger der Leistung die USt schuldet.
Außerdem wird der Person bei Auszahlung des Honorars der
entsprechende Betrag an Einkommensteuer abgezogen. Falls das
Honorar unter € 250,- liegt, wird demnach nichts abgezogen?
Es wird dann im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland nichts abgezogen. Dieser Sachverhalt sollte aber zum Zweck der Einkommensbesteuerung im Wohnsitzland genau so bescheinigt werden wie der Einbehalt von deutscher ESt bei höheren Honoraren.
Grundsätzlich sind die Einkünfte dann im Wohnsitzstaat der unbeschränkten Steuerpflicht, ggf. unter Berücksichtigung der in D einbehaltenen Quellensteuer, unterworfen. Wie genau das in UK formal funktioniert, kann ich nicht sagen: Ich kenne bloß die deutsche Seite des Themas.
Schöne Grüße
MM