Hallo,
es besteht folgendes Problem.
Ich fahre mit dem Fahrzeug zur Dienststelle. Dadurch entstehen sehr hohe Fahrkosten. Es gab auch bisher keine Probleme mit dem Finanzamt. Ich habe jedes Jahr meine Fahrkosten in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt bekommen.
Im letzten Jahr wurde ich vom Amt für soziale Angelegenheiten auf 70%- behinderung eingestuft. Nun bekomme ich ja für Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug nicht nur 0,30 Euro sondern den doppelten Betrag.
Nun plötzlich möchte das Finanzamt Nachweise sehen.
Der Bearbeiter beim Finanzamt sagte mir nach einem kurzen Gespräch, dass es beim Finanzamt keinen Datenschutz gibt. Ich selbst arbeite bei der Polizei und finde, dass dies in manchen Dingen nun ein Eingriff in die Privatsphäre ist.
Ich soll Reparaturkosten und Tüv- bzw. Asubescheinigungen vorlegen. Des Weiteren wurde ich aufgefordert ein Fahrtenbuch zu führen.
Meine Steuerberaterin wies mich darauf hin, dass ein Fahrtenbuch lediglich von Selbständigen zu führen ist.
Wie soll ich mich nun verhalten, wenn aufgrund des Verkaufs des Fahrzeuges kaum noch Nachweise über den Kilometerstand des Fahrzeuges vorhanden sind. Kann ich mich darauf berufen, dass meine Fahrkosten als Werbungskosten in den vergangenen Jahren auch ohne Nachweise anerkannt wurden?
Wie kann ich mich nun schützen und darauf bestehen, dass mir mein Geld auch so zusteht?
Über eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar.
Ich verbleibe bis zu einer Antwort mit freundlichen Grüßen
D.H.
Hallo Daniela,
Fahrtkosten, und erst recht hohe Fahrtkosten stellen immer wieder ein Problen dar. Der /die Beamte vor Ort prüft die Angaben auf Plausibilität und läßt sie durchlaufen oder aber hakt nach, so wie bei dir. Grundsätzlich ist das Finanzamt Herr des Verfahrens und entscheidet über die Maßnahmen. Wenn der Kollege vor Ort der Meinung ist, das der Km-Höhe nachgewoesen werden muß, dann darf er das. Wenn dies zu Problemen mit dem Stpfl. führt darf er selbstverständlich auch ein Fahrtenbuch als Auflage diktieren. Leider hat deine Steuerberaterin keine Ahnung, wenn sie das nur mit Selbständigen in Verbindung bringt.
Grundsätzlich gibt es auch im Steuerrecht den Datenschutz. Jedoch unterliegen deine Daten zu deiner Steuererklärung natürlich keinem Datenschutz, da du ja für die Beibringung der Unterlagen verantwortlich bist. Es handelt sich auch nicht um einen Eingriff in die Privatspähre. Vereinfacht ausgedrückt, solange du etwas von der Finanzverwaltung möchtest, mußt du es auch glaubhaft machen bzw. belegen. Kannst Duu es nicht wird es gestrichen oder mit Auflagen verbunden.
Es gibt in diesem Punkt auch keinen Bestandsschutz, da wir im Bereich der Abschnittsbesteuerung sind. D.h., was im letzten Jahr war, interessiert heute niemanden mehr, jedes Jahr kann aufs neue geprüft werden und es kann auch jedes Jahr anders entschieden werden.
Sollte das Fahrzeug verkauft worden sein, so kannst du nur versuchen, die Daten glaubhaft zu machen (anhand von Unterlagen, die ja auch schon von dem Kollegen angefordert wurden)
Rechtlich hast du keine Handhabe gegen die Entscheidung des Bearbeiters,du kannst maximal den ESt-Bescheid, sofern er nicht deinen Erwartungen entspricht mit einem Einspruch begegnen, den du wiederum begründen mußt und ggf. belegen mußt.
Die Chancen stehen also eher schlecht.
Gruß
Michael
Abschnittsbesteuerung
Hallo,
das hast du gut erklärt. Ich stimme dir voll zu. Als Anmerkung ein aktuelles Urteil
http://www.steuertipps.de/index.cfm?action=show&cate…
Viele Grüße
C.
Hallo,
das ist wie bei der Polizei. Da fährt man jahrelang mit 60 km/h in einer geschlossenen Ortschaft und nix passiert. Eines Tages steht dann da aber plötzlich ein Blitzer und man bekommt ein Knöllchen verpasst. Und wenn ich dann zum Polizisten sage: „Ich fahre aber schon jahrelang mit 60 durch die Ortschaft, also darf man mir auch kein Knöllchen verpassen.“ Wie groß ist die Chance, dass ich kein Knöllchen bekomme?
Bye…
Hi !
Vereinfacht ausgedrückt,
solange du etwas von der Finanzverwaltung möchtest, mußt du es
auch glaubhaft machen bzw. belegen. Kannst Duu es nicht wird
es gestrichen oder mit Auflagen verbunden.
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Das Führen eines Fahrtenbuches kann aber nach Treu und Glauben erst ab dem Zeitpunkt zum Zwang werden, indem es eingefordert wird. Also rückwirkend kann das ja wohl keiner verlangen.
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Sollte der Anscheinsbeweis, dass eine Polizistin nun mal zur Arbeit fahren muss (mit Auto?) noch nicht ausreichen, so kommen als Beweis nicht nur Fahrtenbücher, sondern sicherlich auch Zeugenaussagen in Betracht. Können daher Kilometerstände (und damit Fahrtstrecken) nicht aus alten Rechnungen (TÜV,ASU,Werkstatt) rekonstruiert werden, dürfte die Aussagen von Kollegen, die vielleicht sogar einen Teil der Strecke mitgefahren sind (?) oder die Abfahrt zu Hause und Ankunft am Dienstort bezeugen können, als Beweis auch in Frage kommen.
In der Realität hat man nun mal nicht alles schriftlich. Aber spätestens in einem gerichtlichen Prozess gelten die Zeugenaussagen genausoviel, wie ein Stück Papier, bei dem ja eine nachträgliche Anforderung (zumindest Werkstatt) und damit die Möglichkeit einer „Fälschung“ der Kilometerstände auch möglich ist.
BARUL76