Steuer für 2002

Hallo,

Frau A betreibt ein Gewerbe im Jahr 2002!

Bei der Trennung vom Ehemann gehen alle Unterlagen(Einnahmen/Ausgaben) für dies Gewerbe „verloren“.

Dann mahnt das FA> Festsetzung (angenommen 5000,-€)> Zahlungsaufforderung im Jahr 2010 mit Ratenzahlungsvereinbarung.

Nun werden die Unterlagen für 2002 wiedergefunden im Jahr 2011.

Kann die Dame gegen die Festsetzung vorgehen?
Also eine Steuererklärung machen für 2002 und wenn sie keinen Gewinn hatte im Jahr 2002, somit von der Festsetzung „befreit“ werden?

VG René

Hallo,

kommt darauf an, ob der Steuerbescheid 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO steht (steht auf dem Steuerbescheid) und dieser auch noch nicht aufgehoben wurde (wäre ein separates Schreiben des Finanzamts, zeitlich nach dem Bescheid).

Falls ja, ist Anfechtung der Schätzung und Abgabe der Steuererklärung möglich.

Falls nein, kann die Steuerfestsetzung nicht mehr geändert werden und es hülfe nur noch ein Erlassantrag.

Gruß
Lawrence

kommt darauf an, ob der Steuerbescheid 2002 unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO steht (steht auf dem
Steuerbescheid) und dieser auch noch nicht aufgehoben wurde
(wäre ein separates Schreiben des Finanzamts, zeitlich nach
dem Bescheid).

Das ist jetzt unerheblich.

Falls ja, ist Anfechtung der Schätzung und Abgabe der
Steuererklärung möglich.

Nein, die ‚Anfechtung der Schätzung‘ ist jetzt nicht mehr möglich.

Falls nein, kann die Steuerfestsetzung nicht mehr geändert
werden und es hülfe nur noch ein Erlaßantrag.

Hätte der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gestanden, welcher nicht aufgehoben gewesen wäre, dann hätte nur ein Änderungsantrag vor dem 31.12.2010 geholfen (bisherige Nichtabgabe der Steuererklärung vorausgesetzt!).

Des weiteren wäre eine Vorläufigkeit hinsichtlich der Einkünfte, wo die Unterlagen fehlten, sinnvoll gewesen. Dann wäre auch jetzt noch eine Änderung möglich.

Ansonsten ist es jetzt so, daß keine Änderung mehr möglich sein wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Datum berichtigt.

Hätte der Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung
gestanden, welcher nicht aufgehoben gewesen wäre, dann hätte
nur ein Änderungsantrag vor dem 31.12.2010 geholfen (bisherige
Nichtabgabe der Steuererklärung vorausgesetzt!).

Datumskorrektur: Änderungsantrag wäre für 2002 noch bis 31.12. 2009 sinnvoll gewesen (Nichtabgabe der Steuererklärung und bestehender Vorbehalt der Nachprüfung vorausgesetzt).

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Roland,

du hast ja Recht!
Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Natürlich dürfte hier Festsetzungsverjährung eingetreten sein.

Man sollte den Steuerbescheid dennoch nochmals von einem Fachmann prüfen lassen, ob sich aus Vorläufigkeitsvermerken § 165 AO nicht noch offene, nicht verjährte Punkte, ergeben.

Bei eingetretener Verjährung empfehlken sich gegenüber dem Finanzamt Erlassanträge.

Gruß
Lawrence

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ich danke Euch beiden…
Hallo,

…für die kompetenten Auskünfte!
Was man so alles beachten muß…!

VG René

Nachfrage!
Hallo Roland,

Änderungsantrag wäre für 2002 noch bis 31.12. 2009 sinnvoll gewesen (Nichtabgabe der Steuererklärung und bestehender Vorbehalt der Nachprüfung vorausgesetzt).

Ist diese Frist an das Jahr gebunden (hier 2002) oder entsteht die Frist, wenn der Festsetzungsbescheid erhalten wurde?

VG René
(Grüße aus DD nach DD!:wink:)

Änderungsantrag wäre für 2002 noch bis 31.12. 2009 sinnvoll gewesen (Nichtabgabe der Steuererklärung und bestehender Vorbehalt der Nachprüfung vorausgesetzt).

Ist diese Frist an das Jahr gebunden (hier 2002) oder entsteht
die Frist, wenn der Festsetzungsbescheid erhalten wurde?

Hallo René,

bei diesem Fall prüfst Du folgendes:

  1. Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO = 4 Jahre, nach Ablauf dieser ist ein Steuerbescheid gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr änderbar.

  2. Beginn der Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, da eine Steuererklärung einzureichen ist,

  • am dem Eingang der Steuererklärung folgenden 01.01., 0:00 Uhr
  • spätestens am 01.01. des vierten Folgejahres (falls keine Steuererklärung innerhalb der drei Folgejahre eingereicht wurde)

Im vorliegenden Fall für 2002 also am 01.01.2006, 0:00 Uhr, wenn keine Steuererklärung eingereicht wurde.

  1. Ende der Festsetzungsfrist vier Jahre später, im vorliegenden Fall also am 31.12.2009, 24:00 Uhr, wenn die Steuererklärung später als bis zum 31.12.2004 oder gar nicht eingereicht wurde.

  2. Der Vorbehalt der Nachprüfung gilt bis zu Aufhebung (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO) oder bis zum Ablauf der (regulären) Festsetzungsfrist gemäß § 164 Abs. 4 AO.

Da die Festsetzungsfrist am 31.12.2009 endete, entfiel der Vorbehalt der Nachprüfung und eine Änderung gemäß § 164 AO ist nicht mehr möglich.

Lediglich eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO bliebe bestehen, dazu wurde aber keine Information gegeben.

Eine weitere Möglichkeit hätte bis 31.12.2009 noch bestanden - eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 AO zu erreichen, z. B. durch Antrag auf Änderung gemäß § 171 Abs. 3 AO.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

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Hallo Roland,

Up´s, ist das kompliziert. Aber anhand Deiner Bsp. sehr gut nachvollziehbar, wann/was/warum. Besten Dank dafür!

100 Sternchen wären für die Auskunft viel zu wenig. :wink:

VG und ein schönes WE
René