Angenommen Mann ist in D unbeschränkt steuerpflichtig mit Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit. Zusätzlich hat er noch ein Haus in den USA vermietet.
Werde die Einkünfte nun individuell in jedem Land versteuert oder gemeinsam (Welteinkommen in D) ?
Muss Mann dann in USA eine Steuererklärung abgeben? Wenn ja, zählt dann das deutsche Einkommen dazu um den Steuersatz zu berechnen?
Die Frage ist hypotetisch und einfach nur von Interesse,
Vielleicht kennt sich jemand mit diesem Sachverhalt ja aus.
das Besteuerungsrecht haben in diesem Fall die USA (bzw. der Bundesstaat, in dem das Haus liegt).
Die Einkünfte aus V+V werden in D von der ESt freigestellt, keine Anrechnung.
Da V+V-Einkünfte, auch kein Progressionsvorbehalt.
Aber: Für die Freistellung von der deutschen ESt muss gegenüber dem deutschen FA die tatsächliche Besteuerung in den USA ggf. nachgewiesen werden.
Einschränkung zur Vermeidung von Missverständnissen: Das Gesagte bezieht sich nur auf das Verhältnis D - USA und kann nicht beliebig auf andere DBA übertragen werden. Insbesondere die Regelungen zu Freistellung von ESt / Anrechnung der ausländischen Einkommensteuer sind im DBA D - USA ein bissle verknotet und stehen in anderen DBA anders.
Ein Blick ins Gesetz…
erleichtert die Rechtsfindung ungemein, mal wieder.
Bei der Echternacher Springprozession der zurückliegenden Jahre zum Thema Progressionsvorbehalt und negativer Progressionsvorbehalt bei V+V-Einkünften war ich auf halbem Weg hängen geblieben.
Wenn ich das nun richtig verstanden habe, ist es so :
V+V Einkünfte müssen in USA versteuert werden.
Diese Einkünfte muss Mann in der deutschen Steuererklärung angeben und dies wird dann in die zu versteuerende Jahressume eingerechnet (Progression)
Gezahlte Steuern in USA, kann Mann anrechnen.
Ich hoffe dies richtig zusammen gefasst zu haben.
Natürlich ist dies nur eine Info und es besteht kein Rechtsanspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Diese Einkünfte muss Mann in der deutschen Steuererklärung
angeben und dies wird dann in die zu versteuerende Jahressume
eingerechnet (Progression)
Diese Einkünfte bleiben steuerfrei in D, sie erhöhen das zu versteuernde Einkommen in D nicht. Auf das zu versteuernde Einkommen (ohne die US-Einkünfte) wird aber ESt mit dem Prozentsatz erhoben, der sich ergäbe, wenn das zu versteuernde Einkommen um die Einkünfte aus V+V in USA höher wäre.
Gezahlte Steuern in USA, kann Mann anrechnen.
Nein, in diesem Fall keine Anrechnung. Anrechnung von im anderen Land gezahlten Steuern ist eine Option bei Doppelbesteuerungsabkommen, die Freistellung von der Besteuerung im einen Land eine andere. Einkünfte aus Vermietung eines Grundstücks in den USA werden in D nur von der ESt freigestellt, wenn nachgewiesen wird, dass sie in den USA versteuert wurden (US-Steuerbescheid und Nachweis der Zahlung).
Mit der Antwort bin ich einverstanden, nur § 50d Abs. 8 EStG (mein Lieblings§) gilt nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bei allen anderen Einkünften gibt es keine Rückfallklasusel bei Nichtnachweis der Versteuerung, d.h. die Einkünfte aus V+V aus den USA sind auf jeden Fall in Deutschland steuerfrei mit Progressionsvorbehalt.
Schöne Grüße
C.
Gezahlte Steuern in USA, kann Mann anrechnen.
Nein, in diesem Fall keine Anrechnung. Anrechnung von im
anderen Land gezahlten Steuern ist eine Option bei
Doppelbesteuerungsabkommen, die Freistellung von der
Besteuerung im einen Land eine andere. Einkünfte aus
Vermietung eines Grundstücks in den USA werden in D nur von
der ESt freigestellt, wenn nachgewiesen wird, dass sie in den
USA versteuert wurden (US-Steuerbescheid und Nachweis der
Zahlung).