Wenn ein Unternehmen einen freien Mitarbeiter in der Türkei (ist dort beheimatet und türkischer Staatsbürger) beschäftigt - muss (oder besser: Kann) dann der freie Mitarbeiter seine Steuern und SV-Beiträge die dort gültig sind, selbst abführen oder muss das das deutsche Unternehmen tun?
Ich weiß, dass ich in letzter Zeit nur noch abstruse Fragen habe…
Wenn ein Unternehmen einen freien Mitarbeiter in der Türkei
(ist dort beheimatet und türkischer Staatsbürger) beschäftigt
muss (oder besser: Kann) dann der freie Mitarbeiter seine
Steuern und SV-Beiträge die dort gültig sind, selbst abführen
oder muss das das deutsche Unternehmen tun?
Bei freien Mitarbeitern führt doch das Unternehmen als Auftraggeber nie Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern ab - auch in Deutschland nicht - warum sollte es das dann in der Türkei tun???
Bei freien Mitarbeitern führt doch das Unternehmen als
Auftraggeber nie Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern ab -
auch in Deutschland nicht - warum sollte es das dann in der
Türkei tun???
Sorry - klarer Fehler von mir! Freie Mitarbeiter, die nach einer Prüfung unter den Begriff „Scheinselbständige“ fallen könnten - dann würden diese einen neuen Arbeitsvertrag als Angestellte bekommen!
Im deutschen Sozialversicherungsrecht gilt das Territorialprinzip. Daher keine deutsche Sozialversicherungspflicht für die Tätigkeit, dementsprechend werden auch keine Beiträge in Deutschland abgeführt. Es liegt insbesondere keine Entsendung vor, so dass sich auch die Frage von zwischenstaatlichen Abkommen nicht stellt (§ 4-6 SGB IV)
Sozialversicherung und Versteuerung erfolgt also in der Türkei nach türkischem Steuer- und Sozialversicherungsrecht.