Hallo,
nehmen wir an Person A (vollverdiener ca. 1500€ netto) und Person B ( Azubi ca. 630 netto) leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Person B hat aufgrund der eheähnlichen Gemeinschaft keinen Anspruch auf soziale Hilfe und kann natürlich nicht mit dem Azubigehalt überleben(existensminimum). Person A unterstützt Sie natürlich. Kann nun Person A Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen. Ich habe dazu widersprüchliche angaben im Internet gefunden. Grundsätzlich soll es gehen, aber wieviel kann man da noch absetzen?
Hallo,
wäre schön, geht aber nicht. Man nimmt ja an, dass in einer ehähnlichen Lebensgemeinschaften die Partner füreinander einstehen, d.h. auch wenn einer finanziell nicht so gut gestellt ist. Absetzen kann man die Kosten die man mit seiner Lebensgefährtin hat nicht. sonst könnten ja auch alle Ehemänner Ihre mit der Kindererziehung daheim gebliebenen Ehefrauen absetzen die ja auch nichts verdienen.
Grüße
Jessica
…Begründung
Hallo,
wenn nachgewisen werden kann, dass Sozialleistungen gekürzt oder abgelehnt werden, weil die bedürftige Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, dann ist der Unterhalt steuerlich durchaus grundsätzlich möglich.
Es wird aber daran scheitern, dass die Eltern der Lebensgefährtin noch Kindergeldanspruch haben. Kindergeldanspruch schließt steuerlich aber Unterhalt aus.
Die genannten Ehemänner erhalten ihre steuerliche Entlastung dadurch, dass sie nach der Splittingtabelle veranlagt werden.
Gruß
Lawrence
Hallo,
wenn sich die Lebensgefährtin noch in der Ersten Ausbildung befindet, wären dann nicht die Eltern vorrangig unterhaltspflichtig nach BGB?
Dann wäre ein Steuerabzug nicht möglich, da nicht zum Unterhalt verpflichtet…
Grüße
miamei
Hallo,
nein, sondern weil kindergeldberechtigt.
Hatte ich weiter unten aber schon geschrieben.
Gruß
Lawrence