Steuer, was muss man tun um Nachzahlung zu vermeiden

Hallo Zusammen,

Angenommen Stpfl. A hat für sich und seine Frau F die Steuererklärung abgegeben und im Juni bereits die Feststellung erhalten. Nun käme im Oktober eine neue Feststellung, da ein Finanzamt Kapitalerträge von F nachgemeldet hat (Höhe egal).
Die Nachzahlung ergibt sich, da im neuen Feststellungsbescheid der Sparer Pauschbetrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht abgezogen wurde. Im Erstbescheid wurde der Betrag abgezogen, da A einen Antrag auf Prüfung des Steuereinbehalts gestellt hat. Voraussetzung ist ja, dass A mitteilt in welcher Höhe ein Feistellungsauftrag bei Banken erteilt wurde. Das erfolgt, meine ich über Anlage KAP.
Für F wurde wohl keine Anlage KAP eingereicht, daher liegt auch kein Antrag auf Prüfung des Steuereinbehalts vor. Da Zusammenveranlagung erfolgt braucht man die Information zu beiden Eheleute, oder?
Sehe ich das richtig, dass die Nachzahlung geheilt werden kann, wenn A für F die Anlage KAP nachreichen würde?
Müssten weitere Belege erfolgen?

Herzlichen Dank und Grüße,
Horde

Für die Frage ist die Höhe doch egal…oder?
Wir können aber gern auch von 5,48€ ausgehen.

Hat einer eine Lösung? :thinking::v:t2:

Hallo Horde,

was wollen wir wetten, dass es sich bei den gesondert festgestellten Einkünften nicht um solche aus Kapitalvermögen, sondern um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt - konkret um Einkünfte aus einer Beteiligung an einem als KG organisierten Fonds?

Schau doch mal in den geänderten Bescheid rein.

Schöne Grüße

MM

Kapitalerträge ohne Steuerabzug lautet die Zeile…
5,48€
Was ist zu tun?

Anlage KAP für die Frau nachreichen?

Servus,

das kommt darauf an, ob mehr oder weniger als 1,37 € ESt auf die Kapitalerträge festgesetzt worden sind.

Schöne Grüße

MM

Hm, verstehe ich nicht. Wie genau meinst du das?

Hallo Zusammen, kann keiner mehr helfen?
Ich wäre euch echt dankbar!

Servus,

lege gegen den Bescheid Einspruch ein und verweise darauf, dass der Sparerfreibetrag nicht ausgeschöpft ist. Für den Einspruch ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, auch kein amtliches Formular.

Wenn der neue Bescheid aus Oktober ist, wird da allerdings wegen verstrichener Frist nichts mehr zu machen sein - falls es keinen Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt.

Schöne Grüße

MM