Steuerabkommen Schweiz: bei Praktikum in CH

Hallo,

ich hab mal eine hypothetische Frage:
Angenommen jemand hat in der Schweiz ein Praktikum gemacht und dort Quellensteuer bezahlt. Das Gehalt wurde auf einem schweizer Konto eingezahlt, welches mit einer schweizer Adresse eröffnet wurde.
Nach Beendigung des Praktikum und Rückkehr nach Deutschland hat man die Adresse, um den Postweg zu erleichtern, geändert und lässt die Post nach Deutschland schicken.
Auf dem Konto befinden sich nur ein paar Tausend CHF.
Nun tritt das Steuerabkommen in Kraft und derjenige bekommt einen Brief von der schweizer Bank bzgl des Steuerabkommens, dass man sich freiwillig melden soll mit der „Ermächtigung Vergangenheitsbesteuerung“ oder eine pauschale Einmalzahlung leisten soll.
Das ist in dieser Situation natürlich paradox, da

  1. schon Steuern gezahlt wurden und das Geld ganz offiziell eingenommen wurde und
  2. sich ein lächerlicher Betrag noch auf dem Konto befindet, der nicht vergleichbar ist zu irgendwelchen Steuerhinterziehungskonton in der Schweiz.

Was heisst das nun für denjenigen? Hat man irgendwelche Konsequenzen zu befürchten, obwohl alles legal abgelaufen ist? Muss man jetzt nochmal Steuern zahlen auf das gesamte Gehalt?
Das Konto wurde in der Schweiz mit schweizer Adresse eröffnet…nur durch die Adressänderung wird das aufeinmal zum Stressfaktor.

Vielen Dank für Eure Antworten.
Beste Grüße
Eva

Hallo,
steuerpflichtig ist erstmal jeder der in Deutschland seinen Wohnsitz hat. Und das dann auch mit seinem gesamten Welteinkommen.
Wer in der Schweiz arbeitet und lebt, zahlt natürlich grds. erstmal keine Steuern in Deutschland.
Ändert sich die Situation dahingehend, dass entweder Arbeitsplatz oder Wohnort nach Deutschland verlagert werden, ist man entweder unbeschränkt steuerpflichtig (Wohnsitz in D) oder aber zumindest beschränkt steuerpflichtig (Arbeitsplatz in D).

In Ihrem Fall scheint es jedoch um Kapitalerträge des bereits versteuerten Geldes in der Schweiz zu gehen. Also nicht der Lohn soll nochmal in D versteuert werden, sondern lediglich die Zinsen, die dem schweizer Konto gutgeschrieben wurden, während Ihr Max Mustermann in D unbeschränkt steuerpflichtig war.

Das Steuerabkommen soll Straffreiheit in D bewirken, dahingehend hat Max Mustermann also nichts zu befürchten. Es kann „nur“ zu einer Nachzahlung von Steuern kommen. Genaueres sollte er bei seiner schweizer Bank erfragen.

Gruß, Heiko