Steuerabschreibung für eine Eigentumswohnung

Hallo zusammen,
wenn jemand sich eine Eigentumswohnung kauft und sie vermietet, was und wieviel kann man dadurch Steuerlich abschreiben ?

MfG Günter

Huhu,

bei Gebäuden, die nicht selbst hergestellt oder im Herstellungsjahr gekaufte wurden:

Fertigstellung vor 01.01.1925:
2,5% jährlich von den Anschaffungskosten ohne Grund und Boden

Fertigstellung nach 01.01.1925:
2% jährlich von den Anschaffungskosten ohne Grund und Boden

Tschüß

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Hallo Günter,

außer der von Meike benannten Regel-AfA für Wohngebäude kommt noch in Frage:

Wenn die ETW im Jahr der Fertigstellung gekauft worden ist

bei Kaufvertrag nach dem 31.12.1995 und vor dem 01…01.2004: Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5% der AHK, in den folgenden 6 Jahren 2,5%, in den folgenden 36 Jahren 1,25%.

bei Kaufvertrag nach dem 31.12.2003: Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren %, in den folgenden 8 Jahren 2,5%, in den folgenden 32 Jahren 1,25% der AHK.

Vereinfachend zitiert nach §7 Abs 5 EStG.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
besten Dank für deine Antworten.
Ich habe noch folgende Fragen:

  1. Wenn die ETW nach dem 01.02.2005
    fertig geworden ist und und gekauft wird, was für eine
    Abschreibung gilt da?
  2. Was bedeutet AHK ?

MfG Günter

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Hallo Meike,
besten Dank für deine Erklärung.

MfG Günter

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Hallo Günter,

  1. Wenn die ETW nach dem 01.02.2005
    fertig geworden ist und und gekauft wird, was für eine
    Abschreibung gilt da?

1+9 Jahre 4% (der 4er war im Eifer des Gefechtes „untergegangen“), dann 8 Jahre 2,5%, dann 32 Jahre 1,25%.

  1. Was bedeutet AHK ?

Anschaffungs- und Herstellungskosten. Bedeutet: Alle Anschaffungskosten, einschließlich Makler, Aufwand zur Suche (Fahrten, Zeitungen etc.), Notar, Grundbucheintragung etc., auch - soweit angefallen - Kosten für den Endausbau usw., aber abzüglich der (ggf. anteiligen) Kosten für die Anschaffung von Grund und Boden bzw. Teileigentum daran. Anschaffungsnebenkosten wie Notar etc. müssen getrennt werden in Finanzierungskosten (Aufwand) und solche, die unmittelbar die Anschaffung betreffen. Dinge wie Einbauküchen, die nicht fest als Bestandteil mit dem Gebäude verbunden sind, werden separat nach tatsächlicher Nutzungsdauer abgeschrieben.

Wenn die Kiste einmal auseinandergerechnet ist und festliegt, geht sie ohne weiteren Aufwand ihren Gang, einschließlich dem Übergang zu den niedrigeren Abschreibungsraten ab dem elften und neunzehnten Jahr.

Schöne Grüße

MM